Änderung des Bundesgesetzes über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG)
Stimmengewichtetes Resultat über 2'117 Gemeinden
Wollen Sie die Änderung vom 26. September 2025 des Bundesgesetzes über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) annehmen?
Ausgangslage
Wer den Militärdienst nicht mit seinem Gewissen vereinbaren kann, hat die Möglichkeit, Zivildienst zu leisten. Er muss dafür ein Gesuch stellen. Bis 2009 hat eine Zulassungskommission geprüft, ob der Gewissenskonflikt glaubhaft war. Seither belegen die Gesuchsteller ihren Gewissenskonflikt dadurch, dass sie bereit sind, im Zivildienst 1,5-mal so viele Diensttage zu leisten, wie im Militär noch verbleiben würden.
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Die Vorlage
Bundesrat und Parlament wollen sicherstellen, dass der Zivildienst eine Ausnahme bleibt. Die Vorlage soll dafür sorgen, dass weniger Personen in den Zivildienst wechseln. Sie zielt vor allem auf Armeeangehörige, die erst in den Zivildienst wechseln, nachdem sie bereits einen grossen Teil ihres Armeedienstes geleistet haben. Denn diese Personen müssen heute nur noch relativ wenige zusätzliche Diensttage leisten. Neu müssen alle Zivildienstpflichtigen mindestens 150 Diensttage leisten. Als weitere Massnahmen sind strengere Vorgaben für die Planung der Zivildiensteinsätze vorgesehen. Damit soll verhindert werden, dass Zivildienstpflichtige gegenüber Militärdienstpflichtigen einen Vorteil haben. Gegen die Vorlage wurde das Referendum ergriffen. Deshalb kommt es zur Abstimmung.
Quelle: Erläuterungen des Bundesrates (Bundeskanzlei), Kapitel «In Kürze» · Offizielle Seite
Resultat nach Gemeinde
Ja-Anteil pro GemeindeStärkstes Ja
BFSResultat nach Gemeinde
Top 10| # | Gemeinde | Ja-Anteil | Kanton |
|---|---|---|---|
| 1 | Wachseldorn | 84.1% | BE |
| 2 | Rovray | 83.0% | VD |
| 3 | Linescio | 80.0% | TI |
| 4 | Schmitten | 79.1% | GR |
| 5 | Furna | 77.3% | GR |
| 6 | Tartegnin | 77.2% | VD |
| 7 | Lütschental | 77.1% | BE |
| 8 | Oberwil im Simmental | 75.7% | BE |
| 9 | Schangnau | 75.3% | BE |
| 10 | St. Stephan | 74.5% | BE |
Resultat nach Bezirk
Ja-Anteil pro Bezirk — die von BFS publizierten Bezirkszahlen; Kantone ohne Bezirke bleiben neutralResultat nach Bezirk
Bezirksresultate, wie vom BFS publiziert — Top 10 Ja / Top 10 Nein| # | Bezirk | Ja-Anteil | Kanton |
|---|---|---|---|
| 1 | Wahlkreis Entlebuch | 67.4% | LU |
| 2 | Bezirk Höfe | 66.9% | SZ |
| 3 | Verwaltungskreis Obersimmental-Saanen | 64.4% | BE |
| 4 | Bezirk Gäu | 64.0% | SO |
| 5 | Region Maloja | 63.5% | GR |
| 6 | Bezirk Unterklettgau | 63.4% | SH |
| 7 | Bezirk Einsiedeln | 63.3% | SZ |
| 8 | Bezirk Hinterland | 63.1% | AR |
| 9 | Bezirk Schleitheim | 63.0% | SH |
| 10 | Bezirk Thal | 62.7% | SO |
| # | Kanton | Ja-Anteil | Beteiligung | Gemeinden |
|---|---|---|---|---|
| 1 | Appenzell Innerrhoden | 67.1% | 66.0% | 5 |
| 2 | Schwyz | 63.3% | 68.0% | 30 |
| 3 | Obwalden | 63.3% | 67.1% | 7 |
| 4 | Nidwalden | 63.2% | 66.0% | 11 |
| 5 | Glarus | 62.5% | 57.8% | 3 |
| 6 | Zug | 60.2% | 67.1% | 11 |
| 7 | Thurgau | 60.1% | 62.3% | 80 |
| 8 | Appenzell Ausserrhoden | 59.7% | 63.5% | 20 |
| 9 | Graubünden | 59.3% | 59.9% | 100 |
| 10 | St. Gallen | 58.9% | 60.9% | 75 |
| 11 | Wallis | 57.1% | 60.6% | 122 |
| 12 | Luzern | 56.9% | 65.9% | 79 |
| 13 | Uri | 56.9% | 62.2% | 19 |
| 14 | Aargau | 56.2% | 60.8% | 196 |
| 15 | Solothurn | 54.9% | 59.9% | 104 |
| 16 | Tessin | 53.9% | 52.9% | 100 |
| 17 | Schaffhausen | 53.2% | 76.1% | 26 |
| 18 | Basel-Landschaft | 52.1% | 60.0% | 86 |
| 19 | Bern | 50.2% | 59.7% | 329 |
| 20 | Freiburg | 50.2% | 58.3% | 119 |
| 21 | Zürich | 49.8% | 62.8% | 160 |
| 22 | Waadt | 46.2% | 58.8% | 300 |
| 23 | Neuenburg | 44.1% | 52.2% | 24 |
| 24 | Genf | 43.8% | 59.7% | 45 |
| 25 | Jura | 39.3% | 52.1% | 51 |
| 26 | Basel-Stadt | 38.0% | 66.9% | 3 |
Standpunkte
Empfehlungen gemäss ErläuterungenEmpfehlung von Bundesrat und Parlament
EmpfehlungJa
Der Zivildienst ist die Ausnahme, der Militärdienst die Regel. Diesen Grundsatz wollen Bundesrat und Parlament stärken. Dazu soll das Problem gelöst werden, dass heute viele Armeeangehörige spät noch in den Zivildienst wechseln. Zudem braucht es Massnahmen, die verhindern, dass man im Zivildienst bessergestellt ist.
Alle Argumente beider Seiten im Wortlaut: Erläuterungen des Bundesrates
Quelle: Erläuterungen des Bundesrates (Bundeskanzlei), Kapitel «In Kürze»
Empfehlung des Referendumskomitees
EmpfehlungNein
Das Referendumskomitee warnt, dass künftig deutlich weniger Personen Zivildienst leisten würden. Diese Personen fehlten dann dort, wo sie am dringendsten gebraucht werden. Das schade dem Zusammenhalt, ohne dass es die Armee stärke. Die Vorlage sei bloss der erste Schritt, um den Zivildienst abzuschaffen.
Alle Argumente beider Seiten im Wortlaut: Erläuterungen des Bundesrates
Quelle: Erläuterungen des Bundesrates (Bundeskanzlei), Kapitel «In Kürze»
Abstimmung im Parlament
| Ja | Nein | Enthaltungen | |
|---|---|---|---|
| Nationalrat | 120 | 76 | 0 |
| Ständerat | 33 | 10 | 1 |
Quelle: Erläuterungen des Bundesrates (Bundeskanzlei), Kapitel «In Kürze». Wie in den Erläuterungen angegeben; weichen deren Sprachfassungen voneinander ab, gilt die Angabe, die mindestens zwei Sprachfassungen teilen.
Die Standpunkte sind die Kurzfassungen aus den offiziellen Erläuterungen des Bundesrates, wörtlich übernommen und von dieser Website weder gekürzt noch gewertet. Die vollständigen Argumente beider Seiten stehen in den verlinkten Erläuterungen.
Ausgangslage
Wer den Militärdienst nicht mit seinem Gewissen vereinbaren kann, hat seit 1996 die Möglichkeit, Zivildienst zu leisten. Er muss dafür ein Gesuch stellen. [1] Zu Beginn hat eine Kommission geprüft, ob der Gewissenskonflikt glaubhaft war. Seit 2009 weisen Gesuchsteller ihren Gewissenskonflikt mit ihrer Bereitschaft nach, im Zivildienst 1,5-mal so viele Diensttage zu leisten wie im Militär. Seit 2009 werden jährlich durchschnittlich über 6000 Personen zum Zivildienst zugelassen. 2025 waren es 7211 Personen. Das ist der höchste Wert seit Einführung des Zivildienstes.
Sechs Massnahmen
Die Vorlage sieht sechs Massnahmen vor, mit denen sichergestellt werden soll, dass der Militärdienst die Regel und der Zivildienst die Ausnahme bleibt.
Ganzen Text anzeigen
Mindestanzahl Diensttage
Wer in den Zivildienst wechselt, muss neu mindestens 150 Zivildiensttage leisten, unabhängig davon, wie viele Diensttage im Militär noch verbleiben würden. Damit wird verhindert, dass die zusätzliche Dienstzeit im Zivildienst nur noch wenige Wochen oder gar Tage beträgt, weil bereits viele Militärdiensttage geleistet wurden. Diese Massnahme soll dazu führen, dass die Armee weniger Soldaten verliert, in deren Ausbildung sie investiert hat.
Gleiche Bedingungen für Kader
Heute müssen Unteroffiziere und Offiziere, die in den Zivildienst wechseln, nur 10 Prozent mehr Diensttage leisten, als im Militär noch verbleiben würden. Neu sollen auch Unteroffiziere und Offiziere 1,5-mal so viele Diensttage leisten müssen. Diese Massnahme soll die Abgänge beim Armeekader reduzieren.
Keine Sonderregel für Mediziner
Der Armee fehlt medizinisches Personal. Mediziner und Medizinstudenten können heute den Zivildienst als berufliche Erfahrung nutzen, indem sie einen Einsatz in ihrem Fachgebiet absolvieren. Dies macht es für sie attraktiv, Zivildienst zu leisten. Darum sollen Zivildiensteinsätze, die ein Studium der Human-, Zahn- oder Veterinärmedizin erfordern, künftig nicht mehr erlaubt sein. Mediziner und Medizinstudenten können bei einem Gewissenskonflikt aber weiterhin Zivildienst in einem anderen Tätigkeitsbereich leisten.
Keine Umgehung der Schiesspflicht
Wer bereits alle Militärdiensttage geleistet hat und in den Zivildienst wechselt, muss gemäss heutigem System keine Zivildiensteinsätze mehr leisten. Im Militär bestünden aber weiterhin gewisse Pflichten, etwa die jährliche Schiesspflicht, das sogenannte Obligatorische. [2] Deshalb sollen Personen, die alle Militärdiensttage absolviert haben, neu nicht mehr in den Zivildienst wechseln dürfen. Bei einem Aufgebot zum Aktivoder Assistenzdienst kann jedoch weiterhin ein Zivildienstgesuch gestellt werden.
Jährlich Dienst leisten
Analog zur Regelung im Militär müssen Zivildienstpflichtige ab dem Jahr nach ihrem ersten Einsatz jährlich Dienst leisten, bis alle Diensttage geleistet sind. Bisher konnten Zivildiensteinsätze freier geplant werden.
Rascher Einsatz nach Zulassung
Der Zivildienst kennt einen sogenannten langen Einsatz von 180 Tagen. Er entspricht der Rekrutenschule im Militär, dauert aber länger. Wer während der Rekrutenschule ein Gesuch zum Zivildienst stellt, muss neu den langen Einsatz bereits im Jahr nach der Zulassung absolvieren. So gilt die gleiche Regel wie im Militär: Aus der Rekrutenschule entlassene Personen werden rasch wieder aufgeboten.
Auswirkungen
Wie stark sich die Vorlage auf die Anzahl der Zivildienstpflichtigen und die Armeebestände auswirkt, lässt sich nicht genau vorhersagen. Es ist aber davon auszugehen, dass es mit der Vorlage weniger Wechsel in den Zivildienst geben wird. Dadurch wird der Zivildienst langfristig jedoch weniger für die Gesellschaft leisten können.
[1] Die Vorlage betrifft fast nur Männer. Frauen sind nur betroffen, wenn sie sich freiwillig zum Militärdienst gemeldet haben und später den Militärdienst nicht mehr mit ihrem Gewissen vereinbaren können. Deshalb wird hier nur die männliche Form verwendet.
[2] Zu den weiteren Pflichten der Militärdienstpflichtigen zählen unter anderem die Meldepflicht sowie die Pflicht zur Instandhaltung der persönlichen Ausrüstung. Zudem haben sie im Rahmen des Aktivdienstes an Einsätzen teilzunehmen, die der Abwehr innerer oder äusserer Gefahren dienen. Ihre Pflichten umfassen ferner das Leisten von Assistenzdienst. Dabei unterstützt die Armee zivile Behörden, insbesondere die Polizei, um Katastrophen oder ausserordentliche Lagen zu bewältigen.
Quelle: Erläuterungen des Bundesrates (Bundeskanzlei), Kapitel «Im Detail»
Abstimmungstext
BBl 2025 2896Wortlaut anzeigen
Ablauf der Referendumsfrist: 15. Januar 2026
Bundesgesetz über den zivilen Ersatzdienst
(Zivildienstgesetz, ZDG)
Änderung vom 26. September 2025
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 19. Februar 2025,
beschliesst:
I
Das Zivildienstgesetz vom 6. Oktober 1995 wird wie folgt geändert:
Art. 1 Grundsatz
1 Militärdienstpflichtige, die den Militärdienst mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren können und die Zahl der insgesamt zu leistenden Tage Ausbildungsdienst nach der Militärgesetzgebung noch nicht erreicht haben, müssen auf Gesuch hin einen länger dauernden zivilen Ersatzdienst (Zivildienst) nach diesem Gesetz leisten.
2 Wer die Zahl der insgesamt zu leistenden Tage Ausbildungsdienst nach der Militärgesetzgebung erreicht hat und zu einem Assistenzdienst nach den Artikeln 67–69 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 (MG) oder zu einem Aktivdienst nach Artikel 76 MG aufgeboten ist, kann auf Gesuch hin zum Zivildienst zugelassen werden.
Art. 4a Bst. e
Nicht erlaubt sind Einsätze:
e. die ein begonnenes oder abgeschlossenes Human-, Zahn- oder Veterinärmedizinstudium erfordern.
Art. 8 Abs. 1
1 Der Zivildienst dauert 1,5-mal so lang wie die insgesamt noch zu leistenden Tage Ausbildungsdienst nach der Militärgesetzgebung, mindestens jedoch 150 Diensttage.
Art. 11 Abs. 2 ter
2ter Zivildienstpflichtige Personen, die im letzten Jahr der Militärdienstpflicht rechtskräftig zum Zivildienst zugelassen wurden, müssen ein Jahr über das ordentliche Ende der Zivildienstpflicht hinaus Zivildienst leisten, es sei denn, sie haben die Gesamtdauer der ordentlichen Zivildienstleistungen (Art. 8) im Jahr der rechtskräftigen Zulassung absolviert.
Art. 13 Abs. 1
1 Für die Befreiung vom Zivildienst gelten die Artikel 17 und 18 MG sinngemäss.
Art. 16 Zeitpunkt der Gesuchseinreichung
1 Militärdienstpflichtige können jederzeit ein Gesuch um Zulassung zum Zivildienst einreichen, sofern sie die insgesamt zu leistenden Tage Ausbildungsdienst nach der Militärgesetzgebung noch nicht erreicht haben.
2 Militärdienstpflichtige, welche die insgesamt zu leistenden Tage Ausbildungsdienst erreicht haben, können nur ein Gesuch um Zulassung einreichen, wenn sie zu einem Assistenz- oder Aktivdienst aufgeboten sind.
Art. 18 Zulassungsentscheid
1 Zum Zivildienst zugelassen wird, wer den Einführungstag vollständig besucht, sein Gesuch danach bestätigt und im Zeitpunkt des Entscheids die Zahl der insgesamt zu leistenden Tage Ausbildungsdienst nach der Militärgesetzgebung noch nicht erreicht hat. Die Vollzugsstelle legt die Anzahl der zu leistenden Zivildiensttage und die Dauer der Zivildienstpflicht fest.
2 Eine gesuchstellende Person, die im Zeitpunkt des Entscheids die Zahl der insgesamt zu leistenden Tage Ausbildungsdienst nach der Militärgesetzgebung absolviert hat, wird nur zugelassen, wenn sie zu einem Assistenz- oder Aktivdienst aufgeboten ist.
3 Besucht die gesuchstellende Person den Einführungstag nicht innerhalb von drei Monaten, nachdem sie das Gesuch eingereicht hat, so schreibt die Vollzugsstelle das Gesuch als gegenstandslos ab.
4 Bestätigt die gesuchstellende Person ihr Gesuch nicht innerhalb der vom Bundesrat festgelegten Frist, so tritt die Vollzugsstelle auf das Gesuch nicht ein.
Art. 20 zweiter Satz
Aufgehoben
Art. 21 Beginn, zeitliche Abfolge und Mindestdauer der Einsätze
1 Die zivildienstpflichtige Person leistet den ersten Einsatz spätestens in dem Kalenderjahr, das der rechtskräftigen Zulassung zum Zivildienst folgt.
2 Sie erbringt ab dem Jahr, das dem Beginn des ersten Einsatzes folgt, jährliche Zivildienstleistungen von mindestens 26 Tagen, bis die Gesamtdauer nach Artikel 8 erreicht ist. Der letzte Einsatz kann weniger als 26 Tage dauern.
3 Die zivildienstpflichtige Person, die ihr Gesuch um Zulassung zum Zivildienst während der Rekrutenschule gestellt und diese im Zeitpunkt der Zulassung nicht bestanden hat, schliesst im Schwerpunktprogramm einen Einsatz von mindestens 180 Tagen bis zum Ende des Kalenderjahres ab, das der rechtskräftigen Zulassung folgt.
4 Der Bundesrat regelt die Ausnahmen.
Art. 80b Abs. 1 Bst. d
1 Die Vollzugsstelle gibt nachstehenden Stellen Personendaten bekannt, soweit dies zur Erfüllung folgender Aufgaben notwendig ist:
d. den zuständigen Militärbehörden zur Kontrolle über die Erfüllung der Militärdienstpflicht nach den Artikeln 7–27 MG und der Arbeitsleistung infolge Militärdienstverweigerung nach Artikel 81 des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927;
Gliederungstitel vor Art. 83f
2 d . Abschnitt: Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 26. September 2025
Art. 83f
1 Gesuche um Zulassung zum Zivildienst, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 26. September 2025 eingereicht wurden, werden nach bisherigem Recht behandelt.
2 Artikel 4 a Buchstabe e gilt auch für zivildienstpflichtige Personen, die vor dem Inkrafttreten dieser Änderung ein Gesuch um Zulassung zum Zivildienst eingereicht haben, sofern noch kein Aufgebot verfügt wurde.
II
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Nationalrat, 26. September 2025
Die Präsidentin: Maja Riniker Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz
Ständerat, 26. September 2025
Der Präsident: Andrea Caroni Die Sekretärin: Martina Buol
Datum der Veröffentlichung: 7. Oktober 2025
Ablauf der Referendumsfrist: 15. Januar 2026
Abstimmungstext auf Fedlex (BBl 2025 2896)
Quelle: Fedlex, BBl 2025 2896 — amtlicher Wortlaut
- Wie lautete das Resultat der Abstimmung «Änderung des Bundesgesetzes über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG)»?
- Am 14.06.2026 wurde «Änderung des Bundesgesetzes über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG)» mit 1'690'622 Ja gegen 1'532'160 Nein angenommen. Die Stimmbeteiligung betrug 60.0%.
- Wie stimmten die Kantone über «Änderung des Bundesgesetzes über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG)» ab?
- Das stärkste Ja kam aus Appenzell Innerrhoden (67.1%), das stärkste Nein aus Basel-Stadt (38.0%).
- Wurde «Änderung des Bundesgesetzes über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG)» angenommen?
- «Änderung des Bundesgesetzes über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG)» wurde am 14.06.2026 landesweit angenommen.