Änderung des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) (Reform der beruflichen Vorsorge)
Stimmengewichtetes Resultat über 2'117 Gemeinden
Wollen Sie die Änderung vom 17. März 2023 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge (BVG) (Reform der beruflichen Vorsorge) annehmen?
Ausgangslage
Für viele Menschen ist die berufliche Vorsorge (2. Säule) eine wichtige Ergänzung zur AHV (1. Säule). Während ihres Berufslebens sparen sie mit ihren Lohnbeiträgen und den Beiträgen ihrer Arbeitgeber in der Pensionskasse ein Altersguthaben an. Damit wird später die Pensionskassenrente bezahlt. Bis zu einem bestimmten Einkommen legt das Gesetz fest, wie viel Rente pro gesparten Franken mindestens ausbezahlt werden muss. Wegen zu tiefer Erträge an den Finanzmärkten und wegen der steigenden Lebenserwartung sind die Renten im sogenannten obligatorischen Teil der beruflichen Vorsorge aber nicht mehr ausreichend finanziert. Davon betroffen sind insbesondere Pensionskassen, die nur das gesetzliche Minimum oder ein wenig mehr anbieten. Hinzu kommt ein zweites Problem: Wer wenig verdient, hat später keine oder eine sehr kleine Pensionskassenrente. Darunter sind überdurchschnittlich viele Frauen, weil sie häufig Teilzeit arbeiten oder in Branchen mit tiefen Löhnen.
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Die Vorlage
Die Reform sieht Massnahmen vor, mit denen die künftigen Renten sicherer finanziert werden. Zudem werden viele Geringverdienende später eine höhere Rente erhalten: Sie und ihre Arbeitgeber bezahlen dafür jeden Monat höhere Sparbeiträge als heute. Die meisten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben eine Pensionskasse, die deutlich mehr als die gesetzlichen Mindestleistungen anbietet. In dieser Hinsicht hat die Reform auf sie wenig Auswirkungen. Die Renten von Menschen, die bereits pensioniert sind, sind von der Reform nicht betroffen.
Quelle: Erläuterungen des Bundesrates (Bundeskanzlei), Kapitel «In Kürze» · Offizielle Seite
Resultat nach Gemeinde
Ja-Anteil pro GemeindeStärkstes Ja
BFSResultat nach Gemeinde
Top 10| # | Gemeinde | Ja-Anteil | Kanton |
|---|---|---|---|
| 1 | Wachseldorn | 61.3% | BE |
| 2 | Santa Maria in Calanca | 59.1% | GR |
| 3 | Rovray | 56.7% | VD |
| 4 | Oberlangenegg | 55.8% | BE |
| 5 | Flühli | 55.8% | LU |
| 6 | Doppleschwand | 55.6% | LU |
| 7 | Saas-Fee | 54.9% | VS |
| 8 | Zumikon | 54.8% | ZH |
| 9 | Küsnacht | 54.6% | ZH |
| 10 | Uitikon | 54.2% | ZH |
Resultat nach Bezirk
Ja-Anteil pro Bezirk — die von BFS publizierten Bezirkszahlen; Kantone ohne Bezirke bleiben neutralResultat nach Bezirk
Bezirksresultate, wie vom BFS publiziert — Top 10 Ja / Top 10 Nein| # | Bezirk | Ja-Anteil | Kanton |
|---|---|---|---|
| 1 | Wahlkreis Entlebuch | 48.8% | LU |
| 2 | Region Bernina | 46.8% | GR |
| 3 | Bezirk Meilen | 45.8% | ZH |
| 4 | Verwaltungskreis Obersimmental-Saanen | 44.5% | BE |
| 5 | Region Maloja | 43.9% | GR |
| 6 | Bezirk Höfe | 43.5% | SZ |
| 7 | Region Engiadina Bassa / Val Müstair | 41.4% | GR |
| 8 | Distretto di Blenio | 41.4% | TI |
| 9 | Wahlkreis St. Gallen | 40.5% | SG |
| 10 | Region Albula | 40.2% | GR |
| # | Kanton | Ja-Anteil | Beteiligung | Gemeinden |
|---|---|---|---|---|
| 1 | Zug | 42.9% | 47.8% | 11 |
| 2 | Nidwalden | 39.9% | 49.0% | 11 |
| 3 | Luzern | 38.7% | 50.2% | 79 |
| 4 | Tessin | 38.3% | 43.1% | 100 |
| 5 | St. Gallen | 38.1% | 51.4% | 75 |
| 6 | Schaffhausen | 38.0% | 67.6% | 26 |
| 7 | Appenzell Innerrhoden | 38.0% | 48.6% | 5 |
| 8 | Graubünden | 37.7% | 44.4% | 100 |
| 9 | Obwalden | 37.3% | 51.1% | 7 |
| 10 | Zürich | 36.0% | 49.6% | 160 |
| 11 | Thurgau | 35.5% | 48.4% | 80 |
| 12 | Schwyz | 35.1% | 52.6% | 30 |
| 13 | Appenzell Ausserrhoden | 34.9% | 52.5% | 20 |
| 14 | Uri | 34.4% | 45.4% | 19 |
| 15 | Basel-Stadt | 33.2% | 51.3% | 3 |
| 16 | Aargau | 33.0% | 45.3% | 196 |
| 17 | Glarus | 32.5% | 43.9% | 3 |
| 18 | Bern | 30.8% | 48.7% | 329 |
| 19 | Basel-Landschaft | 30.0% | 45.7% | 86 |
| 20 | Wallis | 29.0% | 46.6% | 122 |
| 21 | Solothurn | 28.1% | 44.8% | 104 |
| 22 | Waadt | 27.4% | 53.4% | 300 |
| 23 | Genf | 27.0% | 47.8% | 45 |
| 24 | Freiburg | 26.3% | 46.7% | 119 |
| 25 | Neuenburg | 23.1% | 46.6% | 24 |
| 26 | Jura | 22.6% | 53.3% | 51 |
Standpunkte
Empfehlungen gemäss ErläuterungenEmpfehlung von Bundesrat und Parlament
EmpfehlungJa
Für Bundesrat und Parlament ist die Reform nötig, damit die künftigen Renten der obligatorischen beruflichen Vorsorge wieder ausreichend und langfristig finanziert sind. Menschen, die wenig verdienen, sind im Alter besser abgesichert. Davon profitieren vor allem Frauen.
Alle Argumente beider Seiten im Wortlaut: Erläuterungen des Bundesrates
Quelle: Erläuterungen des Bundesrates (Bundeskanzlei), Kapitel «In Kürze»
Empfehlung des Referendumskomitees
EmpfehlungNein
Laut dem Komitee sinken die Renten aus den Pensionskassen seit Jahren und sind für viele Arbeitnehmende zu tief. Mit der Reform drohten zusätzliche Rentenkürzungen. Die Versicherten würden mehr bezahlen, aber weniger Rente erhalten. Dagegen schöpfe die Finanzindustrie Milliarden ab – auf Kosten der Versicherten.
Alle Argumente beider Seiten im Wortlaut: Erläuterungen des Bundesrates
Quelle: Erläuterungen des Bundesrates (Bundeskanzlei), Kapitel «In Kürze»
Abstimmung im Parlament
| Ja | Nein | Enthaltungen | |
|---|---|---|---|
| Nationalrat | 113 | 69 | 15 |
| Ständerat | 29 | 8 | 5 |
Quelle: Erläuterungen des Bundesrates (Bundeskanzlei), Kapitel «In Kürze». Wie in den Erläuterungen angegeben; weichen deren Sprachfassungen voneinander ab, gilt die Angabe, die mindestens zwei Sprachfassungen teilen.
Die Standpunkte sind die Kurzfassungen aus den offiziellen Erläuterungen des Bundesrates, wörtlich übernommen und von dieser Website weder gekürzt noch gewertet. Die vollständigen Argumente beider Seiten stehen in den verlinkten Erläuterungen.
Die drei Säulen der Altersvorsorge
Pensionskassen stehen unter Druck
Die berufliche Vorsorge ist für viele Menschen in der Schweiz ein wichtiger Teil der Altersvorsorge. Die Versicherten sparen in ihrer Pensionskasse mit ihren monatlichen Lohnbeiträgen und den Beiträgen ihrer Arbeitgeber ein persönliches Altersguthaben an. Dieses wird von den Pensionskassen angelegt, und daraus wird später die Pensionskassenrente finanziert. In den letzten Jahren ist die berufliche Vorsorge zunehmend unter Druck geraten. Erstens erzielen die Pensionskassen auf den angelegten Altersguthaben weniger Erträge, als für die Finanzierung der Renten nötig wäre. Zweitens steigt die Lebenserwartung, und die Renten müssen deshalb länger ausbezahlt werden.
Ganzen Text anzeigen
Renten sind nicht ausreichend finanziert
Das Gesetz schreibt in der beruflichen Vorsorge Mindestleistungen vor, auf welche die Versicherten Anspruch haben. Für diesen sogenannten obligatorischen Teil ist festgelegt, mit welchem Prozentsatz (Umwandlungssatz) das angesparte Altersguthaben in eine Rente umgerechnet werden muss. Dieser Prozentsatz ist heute zu hoch. Denn wegen der zu tiefen Erträge und der steigenden Lebenserwartung reichen die Altersguthaben der Pensionierten nicht mehr aus, um deren Renten zu bezahlen. Die Renten sind im obligatorischen Teil der beruflichen Vorsorge also derzeit nicht ausreichend finanziert.
Querfinanzierung auf Kosten von Erwerbstätigen
In Pensionskassen, die nur das gesetzliche Minimum anbieten oder ein wenig mehr, gibt es eine Querfinanzierung von Renten auf Kosten von Erwerbstätigen. Damit diese Pensionskassen die gesetzlich vorgeschriebenen Renten der Pensionierten bezahlen können, greifen sie auf Erträge zurück, die sie mit den Altersguthaben von Erwerbstätigen erzielen. Diese Querfinanzierung schmälert die künftigen Renten der Erwerbstätigen und widerspricht dem Prinzip der 2. Säule, wonach jede und jeder für die eigene Rente spart.
Wer ist von der Reform betroffen?
Um die Probleme in der 2. Säule anzugehen, haben der Bundesrat und das Parlament eine Reform der beruflichen Vorsorge beschlossen. Die Reform betrifft in erster Linie Pensionskassen, die nur die gesetzlich vorgeschriebenen Mindestleistungen anbieten oder nur wenig mehr. Vor allem Personen mit tiefen Einkommen, die bei diesen Kassen versichert sind, werden besser abgesichert. Sie und ihre Arbeitgeber bezahlen dafür jeden Monat höhere Sparbeiträge als bisher. Die meisten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben eine berufliche Vorsorge, die so deutlich über die gesetzlichen Mindestleistun gen hinausgeht, dass die Reform auf ihre Renten keine direkten Auswirkungen hat. Alle Arbeitnehmenden und ihre Arbeitgeber finanzieren aber einen Teil des Rentenzuschlags für die Übergangsgeneration. Wer heute bereits eine Rente bezieht, ist von der Reform nicht betroffen.
Senkung des Umwandlungssatzes
Die Reform geht das Finanzierungsproblem an, das durch die höhere Lebenserwartung und die zu tiefen Erträge auf dem Altersguthaben entsteht. Dazu wird der Umwandlungs- satz in der obligatorischen beruflichen Vorsorge von heute 6,8 Prozent auf 6,0 Prozent gesenkt. Dieser Prozentsatz gibt an, wie hoch später die Rente sein wird. Bei einem Altersguthaben von 100 000 Franken beträgt die jährliche Rente heute 6800 Franken. Mit der Reform würde sie nach der Senkung des Umwandlungssatzes noch 6000 Franken betragen.
Ausgleichsmassnahmen
Um eine Kürzung der künftigen Renten möglichst zu verhindern, haben Bundesrat und Parlament Ausgleichsmassnahmen beschlossen, mit denen die Senkung des Umwandlungssatzes kompensiert werden soll. Trotzdem kann die Reform in gewissen Fällen zu tieferen Renten in der obligatorischen beruflichen Vorsorge führen.
Versicherter Lohn wird erhöht
Eine erste Ausgleichsmassnahme sieht vor, dass der versicherte Lohn in der obligatorischen beruflichen Vorsorge erhöht wird. In der 2. Säule ist nämlich nicht der ganze Lohn versichert, sondern es wird ein bestimmter Betrag abgezogen, der sogenannte Koordinationsabzug. Heute werden, unabhän- gig von Lohn und Beschäftigungsgrad, 25 725 Franken abgezo- gen. Dieser Koordinationsabzug wirkt sich besonders stark auf Angestellte mit geringem Einkommen aus. Die Reform sieht vor, dass statt eines fixen Beitrags künftig vom Lohn 20 Prozent abgezogen werden. Versichert sind somit neu 80 Prozent des Lohns. [1] Damit ist insbesondere bei tiefen Einkommen ein deutlich grösserer Teil des Lohns versichert als heute, und dadurch ist später meist auch die Rente deutlich höher. Die Erhöhung des versicherten Lohns führt dazu, dass die betroffenen Arbeitnehmenden und Arbeitgeber höhere Lohnbeiträge von jährlich schätzungsweise 1,4 Milliarden Franken in die Pensionskasse einzahlen. [2]
Rentenzuschlag für Übergangsgeneration
Als zweite Ausgleichsmassnahme ist für die Übergangsgeneration ein Rentenzuschlag vorgesehen. Weil der versicherte Lohn erhöht wird, zahlen die betroffenen Versicherten und ihre Arbeitgeber jeden Monat höhere Lohnbeiträge in die Pensionskasse ein. Sie erhöhen so das Altersguthaben. Dieses verstärkte Sparen fürs Alter entfaltet seine Wirkung jedoch erst nach einer gewissen Zeit. Bei Personen, die in den 15 Jahren nach dem Inkrafttreten der Reform pensioniert werden, vermag das höhere Altersguthaben den tieferen Umwandlungssatz bis zur Pensionierung nicht auszugleichen. Deshalb sieht die Reform einen Rentenzuschlag vor. Die Höhe des Zuschlags hängt vom Geburtsjahr und vom angesparten Altersguthaben ab. [3] Der Zuschlag beträgt höchstens 200 Franken pro Monat und wird lebenslang ausbezahlt. Er wird insgesamt schätzungsweise rund 800 Millionen Franken pro Jahr kosten und wird von den Pensionskassen sowie über Lohnbeiträge aller Arbeitnehmenden und Arbeitgeber finanziert.
Wer wenig verdient, ist schlecht abgesichert
In der obligatorischen beruflichen Vorsorge besteht neben der unzureichenden Finanzierung der Renten ein weiteres Problem: Es sind nur Personen versichert, die bei einem einzelnen Arbeitgeber in einem Jahr mehr als 22 050 Franken verdienen. Wer diese Eintrittsschwelle nie oder nur in einzelnen Jahren erreicht, hat später keine oder nur eine kleine Rente aus der 2. Säule. Das betrifft vor allem Frauen. Sie arbeiten überdurchschnittlich häufig Teilzeit und sind überdurchschnittlich oft bei mehreren Arbeitgebern mit kleinen Pensen angestellt. Frauen arbeiten zudem häufiger in Branchen mit tiefen Löhnen. Aus diesen und weiteren Gründen sind die Pensionskassenrenten der Frauen im Durchschnitt fast 50 Prozent tiefer als die der Männer. [4]
Besserer Zugang für Geringverdienende
Um die berufliche Vorsorge von Personen mit tiefen Einkommen zu verbessern, wird die Eintrittsschwelle für den Zugang zur Versicherung von 22 050 Franken auf 19 845 Franken gesenkt. So werden schätzungsweise 70 000 Personen zusätzlich in der 2. Säule versichert sein. [5] Diese Personen bezahlen neu obligatorisch Beiträge in die 2. Säule ein, und neu bezahlen auch ihre Arbeitgeber für sie Beiträge.
Höhere Renten für Geringverdienende
Die Erhöhung des versicherten Lohns und die Senkung der Eintrittsschwelle sind zwei Massnahmen, die auf Personen mit geringem Einkommen abzielen: Sie werden dadurch besser versichert. Damit sie überhaupt eine Rente oder eine höhere Rente erhalten, bezahlen sie und ihre Arbeitgeber mehr Sparbeiträge.
Tiefere Sparbeiträge für ältere Arbeitnehmende
Wie viel Geld monatlich in der 2. Säule angespart wird, ist nicht nur abhängig von der Lohnhöhe und von der Pensionskasse, sondern auch vom Alter der versicherten Person. Mit zunehmendem Alter steigen die Beiträge von Arbeitnehmerund Arbeitgeberseite. Ein Arbeitgeber muss für ältere Angestellte also höhere Lohnbeiträge zahlen als für jüngere. Dies kann ältere Personen auf dem Arbeitsmarkt benachteiligen. Deshalb sieht die Reform vor, den Unterschied zwischen den Beiträgen für ältere und für jüngere Arbeitnehmende zu verkleinern. Der Prozentsatz für die Altersgruppe der 25- bis 34-Jährigen wird leicht erhöht, für die anderen Altersgruppen wird er leicht gesenkt.
Was passiert bei einem Nein?
Ohne Senkung des Umwandlungssatzes werden Pensionskassen, die nur Minimalleistungen anbieten, weiterhin Erträge aus dem Altersguthaben von Erwerbstätigen für Renten von Pensionierten einsetzen. Dadurch fallen deren künftige Renten weiterhin tiefer aus, als sie ohne eine solche Querfinanzierung wären. Für die genannten Pensionskassen besteht zudem bei einem Nein nach wie vor ein erhöhtes Risiko für Finanzierungslücken. Diese müssten notfalls von den Versicherten dieser Pensionskassen und den Arbeitgebern mit zusätzlichen Beiträgen geschlossen werden. Schliesslich hätten viele Personen, die wenig verdienen – hauptsächlich Frauen – weiterhin keine oder nur eine sehr geringe berufliche Vorsorge.
[1] Im obligatorischen Teil der beruflichen Vorsorge lässt sich der Lohn bis zu einer Höhe von 88 200 Franken versichern.
[2] Schätzung des Bundesamts für Sozialversicherungen von März 2023 ( parlament.ch > Services > News > Medienmitteilung SGK-N vom 15. März 2023 > Beilagen > Übersichtstabelle zu den Ausgleichsmodellen, S. 2).
[3] Wer über ein Altersguthaben von mehr als 441 000 Franken verfügt, erhält keinen Rentenzuschlag.
[4] Bundesamt für Statistik ( bfs.admin.ch > Statistiken finden > 20 – Wirtschaftliche und soziale Situation der Bevölkerung > Gleichstellung von Frau und Mann > Einkommen > Pension gap).
[5] Schätzung des Bundesamts für Sozialversicherungen von März 2023 ( parlament.ch > Services > News > Medienmitteilung SGK-N vom 15. März 2023 > Beilagen > Übersichtstabelle zu den Ausgleichsmodellen, S. 1).
Quelle: Erläuterungen des Bundesrates (Bundeskanzlei), Kapitel «Im Detail»
Abstimmungstext
BBl 2023 785Wortlaut anzeigen
Ablauf der Referendumsfrist: 6. Juli 2023
Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
(BVG)
(Reform der beruflichen Vorsorge)
Änderung vom 17. März 2023
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 25. November 2020,
beschliesst:
I
Das Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge wird wie folgt geändert:
Art. 2 Abs. 1
1 Arbeitnehmer, die das 17. Altersjahr überschritten haben und bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als 19 845 Franken beziehen (Art. 7), unterstehen der obligatorischen Versicherung.
Art. 7 Abs. 1
1 Arbeitnehmer, die bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als 19 845 Franken beziehen, unterstehen ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres für die Risiken Tod und Invalidität, ab 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres auch für das Alter der obligatorischen Versicherung.
Art. 8 Abs. 1 und 2
1 Zu versichern sind 80 Prozent des Jahreslohnes bis 88 200 Franken. Dieser Teil wird koordinierter Lohn genannt.
2 Aufgehoben
Art. 10 Abs. 2 Bst. a
2 Unter Vorbehalt von Artikel 8 Absatz 3 endet die Versicherungspflicht, wenn:
a. das Referenzalter erreicht wird (Art. 13 Abs. 1);
Art. 14 Abs. 2, 2 bis und 3
2 Der Mindestumwandlungssatz beträgt 6,0 Prozent für das Referenzalter (Art. 13 Abs. 1).
2bis Der Bundesrat legt die Mindestumwandlungssätze für den Bezug von Altersleistungen vor und nach dem Referenzalter fest.
3 Er unterbreitet der Bundesversammlung mindestens alle fünf Jahre einen Bericht über die Festlegung des Mindestumwandlungssatzes in den folgenden Jahren.
Art. 16 Altersgutschriften
Die Altersgutschriften werden jährlich in Prozenten des koordinierten Lohnes berechnet. Dabei gelten folgende Sätze:
Altersjahr
Satz in Prozenten des koordinierten Lohnes
25–44
9,0
45–Referenzalter
14,0
Art. 44 Abs. 1
1 Selbstständigerwerbende können sich bei folgenden Vorsorgeeinrichtungen versichern lassen, sofern die Grundsätze der beruflichen Vorsorge nach Artikel 1 Absatz 3 stets eingehalten werden:
a. der Vorsorgeeinrichtung ihres Berufes;
b. der Vorsorgeeinrichtung ihrer Arbeitnehmer;
c. einer anderen Vorsorgeeinrichtung, die dies in ihrem Reglement vorsieht.
Art. 46 Abs. 1 und 2
1 Der nicht obligatorisch versicherte Arbeitnehmer, der im Dienste mehrerer Arbeitgeber steht und dessen gesamter Jahreslohn 19 845 Franken übersteigt, kann sich entweder bei der Auffangeinrichtung oder bei einer Vorsorgeeinrichtung seines Berufsverbandes oder bei der Vorsorgeeinrichtung, der einer seiner Arbeitgeber angeschlossen ist, freiwillig versichern lassen, sofern die reglementarischen Be-stimmungen dieser Vorsorgeeinrichtungen es vorsehen.
2 Ist der Arbeitnehmer bereits bei einer Vorsorgeeinrichtung obligatorisch versichert, so kann er sich bei ihr oder einer Vorsorgeeinrichtung seines Berufsverbandes, sofern die reglementarischen Bestimmungen dieser Vorsorgeeinrichtungen es nicht ausschliessen, oder bei der Auffangeinrichtung für den Lohn zusätzlich versichern lassen, den er von den anderen Arbeitgebern erhält.
Art. 47a Abs. 2, 3 und 3 bis
2 Die versicherte Person kann während dieser Weiterversicherung Beiträge zur Deckung der Risiken Tod und Invalidität bezahlen, die Altersvorsorge weiter aufbauen oder nur die Austrittsleistung in der Vorsorgeeinrichtung belassen. Tritt die versicherte Person in eine neue Vorsorgeeinrichtung ein, so hat die bisherige Vorsorgeeinrichtung die Austrittsleistung in dem Umfang an die neue zu überweisen, in dem sie für den Einkauf in die vollen reglementarischen Leistungen verwendet werden kann.
3 Die versicherte Person bezahlt Beiträge an die Verwaltungskosten. Falls sie die Altersvorsorge weiter aufbaut oder die Vorsorge gegen die Risiken Tod und Invalidität weiterführt, bezahlt sie zusätzlich die entsprechenden Beiträge.
3bis Beim Tod einer Person, welche die Versicherung gegen die Risiken Tod und Invalidität nicht weitergeführt hat, wird das Vorsorgeguthaben an die Hinterlassenen ausbezahlt.
Gliederungstitel vor Art. 47b
2 a . Teil: Zuschlag zur Alters- und zur Invalidenrente für Personen der Übergangsgeneration
Art. 47b Übergangsgeneration
Der Übergangsgeneration gehören Frauen der Jahrgänge [Jahr des Inkrafttretens der Änderung vom 17. März 2023 (Jahr des Inkrafttretens) – 64] bis [Jahr des Inkrafttretens – 50] und Männer der Jahrgänge [Jahr des Inkrafttretens – 65] bis [Jahr des Inkrafttretens – 51] an.
Art. 47c Anspruch auf einen Zuschlag zur Altersrente
1 Anspruch auf einen Zuschlag zur Altersrente haben Personen der Übergangsgeneration, die:
a. bei Beginn des Rentenbezugs in einer Vorsorgeeinrichtung versichert sind;
b. das Mindestalter für den Vorbezug der AHV-Altersrente erreicht haben;
c. während mindestens 15 Jahren als Arbeitnehmer nach Artikel 7 Absatz 1 oder Artikel 46 oder als Selbstständigerwerbende oder Arbeitnehmer nach Artikel 4 Absätze 1 und 2 für das Alter versichert waren;
d. unmittelbar vor dem Beginn des Rentenbezugs während mindestens zehn aufeinanderfolgenden Jahren in der AHV versichert waren;
e. mindestens 50 Prozent ihrer Altersleistung als Rente beziehen; und
f. im Zeitpunkt, in dem sie ihren Anspruch auf die Altersrente geltend machen, ein Vorsorgeguthaben haben, das nicht höher ist als der zweieinhalbfache Grenzbetrag nach Artikel 8 Absatz 1; in den letzten 20 Jahren vor diesem Zeitpunkt getätigte Vorbezüge für die Wohneigentumsförderung werden an das massgebliche Altersguthaben angerechnet.
2 Personen, die die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben a–e erfüllen und im Zeitpunkt, in dem sie ihren Anspruch auf die Altersrente geltend machen, ein Vorsorgeguthaben haben, das über dem zweieinhalbfachen, aber nicht über dem fünffachen Grenzbetrag nach Artikel 8 Absatz 1 liegt, haben Anspruch auf einen reduzierten Zuschlag.
3 Das Recht auf den Zuschlag erlischt mit dem Tod der Person, die die Altersrente bezogen hat.
4 Der Bundesrat legt fest, unter welchen Voraussetzungen Versicherungszeiten an die Versicherungsjahre nach Absatz 1 Buchstabe c angerechnet werden. Er regelt den Nachweis der Versicherungsjahre.
5 Er regelt den Nachweis, dass die Voraussetzung nach Absatz 1 Buchstabe e erfüllt ist.
6 Er legt fest, in welchen besonderen Fällen von der Voraussetzung nach Absatz 1 Buchstabe e abgewichen werden kann, namentlich:
a. wenn die versicherte Person in mehreren Vorsorgeeinrichtungen versichert ist;
b. wenn die Vorsorgeeinrichtung die Ausrichtung der Altersleistung überwiegend in Kapitalform vorsieht oder ein Teil der Altersleistung aus Freizügigkeitseinrichtungen ausgezahlt wird.
7 Er kann regeln, wie in Sonderfällen das massgebende Vorsorgeguthaben nach den Absätzen 1 Buchstabe f und 2 berechnet wird, insbesondere, wenn:
a. Einkäufe oder Scheidungen in den Jahren vor dem Altersrücktritt zu Erhöhungen oder Reduktionen des Vorsorgeguthabens führen;
b. die Person in mehreren Vorsorgeeinrichtungen versichert ist oder Freizügigkeitsguthaben besitzt;
c. die versicherte Person die Altersleistung vorbezieht, deren Bezug aufschiebt, in Teilschritten bezieht oder eine Teilinvalidenrente bezieht.
Art. 47d Anspruch auf einen Zuschlag zur Invalidenrente
1 Anspruch auf einen Zuschlag zur Invalidenrente haben Personen der Übergangsgeneration, die:
a. eine Invalidenrente einer Vorsorgeeinrichtung beziehen;
b. die Voraussetzungen nach Artikel 47 c Absatz 1 Buchstaben c–e sinngemäss erfüllen oder ohne den Eintritt der Invalidität bei Weiterarbeit bis zum Referenzalter hätten erfüllen können; und
c. bei Beginn des Anspruchs auf die Invalidenrente ein hypothetisches Vor-sorgeguthaben haben, das nicht höher ist als der zweieinhalbfache Grenzbetrag nach Artikel 8 Absatz 1.
2 Das massgebende hypothetische Vorsorgeguthaben nach Absatz 1 Buchstabe c besteht aus:
a. dem Vorsorgeguthaben, das die versicherte Person bis zum Beginn des Anspruchs auf die Invalidenrente erworben hat;
b. der Summe der reglementarischen Altersgutschriften für die bis zum reglementarischen Referenzalter fehlenden Jahre, ohne Zinsen.
3 Diese Altersgutschriften werden auf dem versicherten Lohn der versicherten Person während ihres letzten Versicherungsjahres in der Vorsorgeeinrichtung berechnet.
4 Keinen Anspruch auf den Zuschlag haben Personen, die eine Invalidenrente nach dem Leistungsprimat beziehen. Wird jedoch aufgrund der reglementarischen Bestimmungen die Invalidenrente bei Erreichen des Referenzalters durch eine tiefere reglementarische Rente abgelöst, so haben sie ab diesem Zeitpunkt Anspruch auf den Zuschlag, wenn bei Entstehen des Anspruchs auf die Invalidenrente die Voraussetzungen nach den Absätzen 1–3 erfüllt waren.
5 Teilinvalide Personen haben Anspruch auf einen halben Zuschlag bei einer Invalidität von mindestens 40 Prozent. Der Anspruch auf einen ganzen Zuschlag besteht bei einer Invalidität von mindestens 60 Prozent.
6 Das Recht auf den Zuschlag erlischt mit dem Wegfall der Invalidität oder mit dem Tod der Person, die die Invalidenrente bezogen hat.
7 Der Bundesrat kann präzisieren, wie Sonderfälle bei der Berechnung des massgebenden Vorsorgeguthabens nach Absatz 1 Buchstabe c Rechnung getragen wird, insbesondere, wenn:
a. Einkäufe oder Scheidungen in den Jahren vor dem Beginn des Anspruchs auf die Invalidenrente zu Erhöhungen oder Reduktionen des Vorsorgeguthabens führen;
b. die Person in mehreren Vorsorgeeinrichtungen versichert ist oder Freizügigkeitsguthaben besitzt.
Art. 47e Höhe des Rentenzuschlags
1 Der Rentenzuschlag für die Personen der Übergangsgeneration beträgt pro Jahr für:
Männer mit den Jahrgängen
Jährliche Höhe des Rentenzuschlags
[Jahr des Inkrafttretens – 61] bis [Jahr des Inkrafttretens – 65]
2400 Franken
[Jahr des Inkrafttretens – 56] bis [Jahr des Inkrafttretens – 60]
1800 Franken
[Jahr des Inkrafttretens – 51] bis [Jahr des Inkrafttretens – 55]
1200 Franken
Frauen mit den Jahrgängen
Jährliche Höhe des Rentenzuschlags
[Jahr des Inkrafttretens – 60] bis [Jahr des Inkrafttretens – 64]
2400 Franken
[Jahr des Inkrafttretens – 55] bis [Jahr des Inkrafttretens – 59]
1800 Franken
[Jahr des Inkrafttretens – 50] bis [Jahr des Inkrafttretens – 54]
1200 Franken
2 Bei einem Vorbezug der Altersrente wird der Zuschlag gekürzt. Der Bundesrat legt die Kürzungssätze nach denselben versicherungstechnischen Grundsätzen wie in der AHV fest.
3 Der Bundesrat erstellt eine degressive Skala zur Ermittlung des Rentenzuschlags, wenn das Vorsorgeguthaben unmittelbar vor dem Beginn des Rentenbezugs über dem zweieinhalbfachen, aber nicht über dem fünffachen Grenzbetrag nach Artikel 8 Absatz 1 liegt.
Art. 47f Finanzierung des Rentenzuschlags
1 Die Vorsorgeeinrichtung finanziert den Rentenzuschlag für anspruchsberechtigte Personen nach den Artikeln 47 c und 47 d durch eine einmalige Einlage in deren Vorsorgeguthaben im Zeitpunkt des Beginns des Anspruchs auf die Alters- oder Invalidenrente.
2 Der Sicherheitsfonds leistet Zuschüsse an die Vorsorgeeinrichtungen zur teilweisen Finanzierung der Einlagen. Der Zuschuss für eine Einlage berechnet sich aus der Differenz zwischen der Summe von Invaliden- oder Altersrente und Zuschlag einerseits und dem höheren der folgenden Beträge andererseits:
a. der reglementarischen Alters- oder Invalidenrente;
b. der Rente, die sich aus dem Altersguthaben nach Artikel 15 und einem Umwandlungssatz von 6,8 Prozent ergibt.
3 Der Bundesrat regelt das Verfahren zur Berechnung und Zahlung der Zuschüsse.
4 Zur Finanzierung der Zuschüsse erhebt der Sicherheitsfonds Beiträge bei den dem FZG unterstellten Vorsorgeeinrichtungen. Diese Beiträge werden in Prozenten auf 80 Prozent der massgebenden Löhne nach AHVG bis zur doppelten Höhe des Grenzbetrags nach Artikel 8 Absatz 1 des vorliegenden Gesetzes berechnet. Wird der gleiche Lohn in mehreren Vorsorgeeinrichtungen versichert, wird dieser doppelte Grenzbetrag auf dem gesamten massgebenden Lohn nach AHVG angewandt.
5 Der Beitragssatz beträgt im ersten Jahr nach dem Inkrafttreten der Änderung vom 17. März 2023 0,24 Prozent. Für die folgenden Jahre legt ihn der Bundesrat jährlich fest. Er beachtet dabei den voraussichtlichen Finanzierungsbedarf für die nächsten Jahre und die noch vorhandenen Mittel aus Vorjahren.
6 Erhebt eine Vorsorgeeinrichtung zur Finanzierung ihres Beitrags an den Sicherheitsfonds Beiträge von den bei ihr versicherten Personen, so muss der Arbeitgeber mindestens gleich hohe Beiträge leisten wie die gesamten Beiträge seiner Arbeitnehmer.
7 Bei einem Anspruch auf einen halben Zuschlag nach Artikel 47 d Absatz 5 und einer Erhöhung auf einen ganzen Zuschlag werden sowohl die Einlage als auch der entsprechende Zuschuss für jede Hälfte des Zuschlags separat behandelt.
Art. 49 Abs. 2 Ziff. 13
2 Gewährt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleistungen, so gelten für die weiter gehende Vorsorge nur die Vorschriften über:
13. den Sicherheitsfonds (Art. 47 f , Art. 56 Abs. 1 Bst. c und Abs. 2–5, Art. 56 a , 57 und 59);
Art. 56 Abs. 1 Bst. a
1 Der Sicherheitsfonds:
a. richtet Zuschüsse an Vorsorgeeinrichtungen aus, die Einlagen nach Artikel 47 f Absatz 1 leisten;
Art. 58
Aufgehoben
Art. 89d Leistungsberechnung
Leistungsansprüche im Anwendungsbereich dieses Gesetzes werden, mit Ausnahme des Rentenzuschlags, ausschliesslich aufgrund der Bestimmungen dieses Gesetzes festgestellt.
II
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 17. März 2023 (Laufende Renten)
1 Für Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenrenten, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 17. März 2023 laufen, gilt für den Umwandlungssatz weiterhin das bisherige Recht.
2 Versicherte, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung bereits eine Alters- oder Invalidenrente beziehen, haben keinen Anspruch auf einen Zuschlag zur Rente nach den Artikeln 47 c oder 47 d .
III
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Zivilgesetzbuch
Art. 89a Abs. 6 Ziff. 5a, 5b und 11
6 Für Personalfürsorgestiftungen, die auf dem Gebiet der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge tätig sind und die dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 1993 (FZG) unterstellt sind, gelten überdies die folgenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) über:
5 a . das Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung nach Vollendung des 58. Altersjahres (Art. 47 a ),
5 b . Bisherige Ziff. 5a
11. den Sicherheitsfonds (Art. 47 f Abs. 3–6, 56 Abs. 1 Bst. c und Abs. 2–5, 56 a , 57 und 59),
2. Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 gegen die Schwarzarbeit
Art. 2 Abs. 1 Bst. a
1 Arbeitgeber können die Löhne der in ihrem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im vereinfachten Verfahren nach Artikel 3 abrechnen, sofern:
a. der einzelne Lohn den Betrag der maximalen jährlichen Altersrente der AHV nicht übersteigt;
3. Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 1993
Art. 5 Abs. 1 Bst. c
1 Versicherte können die Barauszahlung der Austrittsleistung verlangen, wenn:
c. die Austrittsleistung weniger als 2000 Franken beträgt und sie nicht innert drei Monaten nach Beendigung des letzten Vorsorgeverhältnisses wieder in eine Vorsorgeeinrichtung eingetreten sind.
Art. 17 Abs. 2 Einleitungsteil (Betrifft nur den französischen Text) und Bst. g
2 Beiträge zur Finanzierung von Leistungen und zur Deckung von Kosten können von den Beiträgen der versicherten Person nur abgezogen werden, wenn die Höhe der verschiedenen Beiträge im Reglement festgelegt und der Bedarf in der Jahresrechnung oder in deren Anhang ausgewiesen ist. Abgezogen werden dürfen:
g. Beitrag zur Finanzierung des Ausgleichs von Rentenumwandlungsverlusten.
4. Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 2004
Art. 37 Abs. 2 Bst. b
2 Sie haben für die berufliche Vorsorge eine getrennte jährliche Betriebsrechnung zu führen. Diese weist insbesondere aus:
b. die Prämien, aufgeteilt in Spar-, Risiko-, Rentenumwandlungsgarantie- und Kostenprämien;
IV
1. Koordination mit der Änderung vom 17. Dezember 2021 des AHVG (AHV 21)
Tritt die vorliegende Änderung des BVG am 1. Januar 2026 oder später in Kraft, so lauten die nachstehenden Bestimmungen wie folgt:
Art. 47b Übergangsgeneration
Der Übergangsgeneration gehören Frauen der Jahrgänge [Jahr des Inkrafttretens der Änderung vom 17. März 2023 (Jahr des Inkrafttretens) – 65] bis [Jahr des Inkrafttretens – 50] und Männer der Jahrgänge [Jahr des Inkrafttretens – 65] bis [Jahr des Inkrafttretens – 51] an.
Art. 47e Abs. 1 Tabelle mit den Jahrgängen der Frauen
Frauen mit den Jahrgängen
Jährliche Höhe des Rentenzuschlags
[Jahr des Inkrafttretens – 60] bis [Jahr des Inkrafttretens – 65]
2400 Franken
[Jahr des Inkrafttretens – 55] bis [Jahr des Inkrafttretens – 59]
1800 Franken
[Jahr des Inkrafttretens – 50] bis [Jahr des Inkrafttretens – 54]
1200 Franken
2. Koordination mit der Änderung vom 17. Juni 2022 des BVG (Modernisierung der Aufsicht)
Unabhängig davon, ob zuerst die vorliegende Änderung des BVG oder die Änderung vom 17. Juni 2022 des BVG im Rahmen der Änderung des AHVG (Modernisierung der Aufsicht; Anhang Ziff. 5) in Kraft tritt, lautet beim später in Kraft tretenden Gesetz oder bei gleichzeitigem Inkrafttreten die nachstehende Bestimmung des BVG wie folgt:
Art. 49 Abs. 2 Ziff. 13
2 Gewährt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleistungen, so gelten für die weitergehende Vorsorge nur die Vorschriften über:
13. den Sicherheitsfonds (Art. 47 f , 56 Abs. 1 Bst. c und i sowie Abs. 2–5, 56 a , 57 und 59);
3. Koordination mit der Änderung vom 17. Juni 2022 des Zivilgesetzbuches (ZGB) (Modernisierung der Aufsicht)
Unabhängig davon, ob zuerst die vorliegende Änderung des ZGB (Ziff. III Ziff. 1) oder die Änderung vom 17. Juni 2022 des ZGB im Rahmen der Änderung des AHVG (Modernisierung der Aufsicht; Anhang Ziff. 1) in Kraft tritt, lautet beim später in Kraft tretenden Gesetz oder bei gleichzeitigem Inkrafttreten die nachstehende Bestimmung des ZGB wie folgt:
Art. 89a Abs. 6 Ziff. 11
6 Für Personalfürsorgestiftungen, die auf dem Gebiet der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge tätig sind und die dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 1993 (FZG) unterstellt sind, gelten überdies die folgenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) über:
11. den Sicherheitsfonds (Art. 47 f Abs. 3–6, 56 Abs. 1 Bst. c und i sowie Abs. 2–5, 56 a , 57 und 59),
V
Die Bundeskanzlei wird ermächtigt, bei der Publikation in der Amtlichen Sammlung die Formeln in den Artikeln 47 b und 47 e und in den Koordinationsbestimmungen durch die konkreten Jahrgänge zu ersetzen.
VI
Sofern der Bundesrat die Grenzbeträge bis zum Inkrafttreten der vorliegenden Änderung nochmals anpasst (Art. 9 BVG), wird die Bundeskanzlei ermächtigt, die nötigen Anpassungen in der vorliegenden Änderung vorzunehmen.
VII
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Nationalrat, 17. März 2023
Der Präsident: Martin Candinas Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz
Ständerat, 17. März 2023
Die Präsidentin: Brigitte Häberli-Koller Die Sekretärin: Martina Buol
Datum der Veröffentlichung: 28. März 2023
Ablauf der Referendumsfrist: 6. Juli 2023
Abstimmungstext auf Fedlex (BBl 2023 785)
Quelle: Fedlex, BBl 2023 785 — amtlicher Wortlaut
- Wie lautete das Resultat der Abstimmung «Änderung des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) (Reform der beruflichen Vorsorge)»?
- Am 22.09.2024 wurde «Änderung des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) (Reform der beruflichen Vorsorge)» mit 810'569 Ja gegen 1'655'513 Nein abgelehnt. Die Stimmbeteiligung betrug 48.5%.
- Wie stimmten die Kantone über «Änderung des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) (Reform der beruflichen Vorsorge)» ab?
- Das stärkste Ja kam aus Zug (42.9%), das stärkste Nein aus Jura (22.6%).
- Wurde «Änderung des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) (Reform der beruflichen Vorsorge)» angenommen?
- «Änderung des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) (Reform der beruflichen Vorsorge)» wurde am 22.09.2024 landesweit abgelehnt.