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Volksabstimmung · 25.09.2022Eidgenössische Vorlage

Änderung des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) (Stärkung des Fremdkapitalmarkts)

48.0% JaNein 52.0%
Abstimmungen
Abgelehnt
Ja
48.0% 1'316'230
Nein
52.0% 1'426'457
Beteiligung
55.0%

Stimmengewichtetes Resultat über 2'117 Gemeinden

Abstimmungsfrage

Wollen Sie die Änderung vom 17. Dezember 2021 des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) (Stärkung des Fremdkapitalmarkts) annehmen?

Ausgangslage

Der Bund erhebt auf Einkommen aus Zinsen eine Verrechnungssteuer von 35 Prozent. In der Schweiz wohnende Privatpersonen können diese zurückfordern, wenn sie die Zinsen in der Steuererklärung angeben. Auf Zinsen aus Obligationen fällt die Verrechnungssteuer nur an, wenn die Obligationen in der Schweiz ausgegeben wurden. Dies ist ein Nachteil für die Schweizer Wirtschaft. Um Geld aufzunehmen, geben viele Unternehmen ihre Obligationen deshalb in Ländern aus, in denen keine Verrechnungssteuer erhoben wird.

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Die Vorlage

Schweizer Unternehmen sollen Obligationen vermehrt in der Schweiz ausgeben. Darum werden mit der Vorlage inländische Obligationen von der Verrechnungssteuer befreit. Schweizer Obligationen würden so für Anlegerinnen und Anleger attraktiver. Weiter fällt mit der Vorlage auch die Umsatzabgabe für inländische Obligationen und weitere Wertpapiere weg. Diese muss heute beim Kauf und Verkauf von Wertpapieren bezahlt werden. Beide Massnahmen kämen der Schweizer Wirtschaft zugute. Im günstigsten Fall könnte sich die Reform bereits im Jahr des Inkrafttretens selbst finanzieren. Gegen die Reform wurde das Referendum ergriffen. Das Komitee geht davon aus, dass die Vorlage mehr Steuerhinterziehung zur Folge haben wird.

Quelle: Erläuterungen des Bundesrates (Bundeskanzlei), Kapitel «In Kürze» · Offizielle Seite

Resultat nach Gemeinde

Ja-Anteil pro Gemeinde
NeinJaKein Resultat
#GemeindeJa-AnteilKanton
1Bedretto74.0%TI
2Lantsch/Lenz74.0%GR
3Ferrera73.1%GR
4Bursinel72.6%VD
5Linescio72.2%TI
6Hergiswil72.2%NW
7Chavannes-le-Veyron71.8%VD
8Uitikon71.5%ZH
9Zumikon71.4%ZH
10Saas-Fee70.8%VS

Resultat nach Bezirk

Ja-Anteil pro Bezirk — die von BFS publizierten Bezirkszahlen; Kantone ohne Bezirke bleiben neutral
NeinJaKein Resultat

Resultat nach Bezirk

Bezirksresultate, wie vom BFS publiziert — Top 10 Ja / Top 10 Nein
Jura64.4%
Genf58.5%
Bern57.7%
#KantonJa-AnteilBeteiligungGemeinden
1Nidwalden62.7%56.1%11
2Zug62.6%57.9%11
3Appenzell Innerrhoden60.3%54.3%5
4Obwalden58.9%58.6%7
5Schwyz56.7%57.7%30
6Thurgau54.2%55.1%80
7Luzern53.4%59.7%79
8Graubünden53.3%49.7%100
9St. Gallen53.0%52.8%75
10Appenzell Ausserrhoden51.7%56.4%20
11Aargau50.5%51.1%196
12Tessin50.2%54.3%100
13Uri49.7%51.3%19
14Schaffhausen49.1%71.3%26
15Wallis49.0%52.8%122
16Zürich48.3%53.9%160
17Waadt46.9%60.1%300
18Glarus46.7%45.4%3
19Basel-Landschaft46.3%53.1%86
20Solothurn45.3%52.8%104
21Freiburg44.0%56.1%119
22Bern42.3%55.5%329
23Genf41.5%55.7%45
24Basel-Stadt40.5%59.9%3
25Neuenburg38.8%54.6%24
26Jura35.6%55.6%51

Standpunkte

Empfehlungen gemäss Erläuterungen

Empfehlung von Bundesrat und Parlament

EmpfehlungJa

Bundesrat und Parlament wollen abgewanderte Arbeitsplätze und verloren gegangene Steuereinnahmen in die Schweiz zurückholen. Die Reform stärkt den Schweizer Obligationenmarkt und den Werkplatz Schweiz. Im günstigsten Fall könnte sich die Reform bereits im Jahr des Inkrafttretens selbst finanzieren.

admin.ch/verrechnungssteuer

Alle Argumente beider Seiten im Wortlaut: Erläuterungen des Bundesrates

Quelle: Erläuterungen des Bundesrates (Bundeskanzlei), Kapitel «In Kürze»

Empfehlung des Initiativkomitees

EmpfehlungNein

Für das Referendumskomitee führt die Reform zu mehr Steuerkriminalität und zu Steuerausfällen von bis zu 800 Millionen Franken. Von der Reform profitieren laut Komitee vor allem ausländische Anlegerinnen und Anleger. Gleichzeitig bleibt die Verrechnungssteuer auf Bankkonten von Schweizer Stimmberechtigten bestehen.

verrechnungssteuer-vorlage-nein.ch

Alle Argumente beider Seiten im Wortlaut: Erläuterungen des Bundesrates

Quelle: Erläuterungen des Bundesrates (Bundeskanzlei), Kapitel «In Kürze»

Abstimmung im Parlament

JaNeinEnthaltungen
Nationalrat125700
Ständerat31120

Quelle: Erläuterungen des Bundesrates (Bundeskanzlei), Kapitel «In Kürze». Wie in den Erläuterungen angegeben; weichen deren Sprachfassungen voneinander ab, gilt die Angabe, die mindestens zwei Sprachfassungen teilen.

Die Standpunkte sind die Kurzfassungen aus den offiziellen Erläuterungen des Bundesrates, wörtlich übernommen und von dieser Website weder gekürzt noch gewertet. Die vollständigen Argumente beider Seiten stehen in den verlinkten Erläuterungen.

Die Verrechnungssteuer

Unternehmen sowie Bund, Kantone und Gemeinden nehmen Geld auf, indem sie beispielsweise Obligationen herausgeben. Wer eine Obligation erwirbt und damit Geld ausleiht, erhält als Gegenleistung in der Regel einen Zins. Auf diesem Zins aus inländischen Obligationen erhebt der Bund die Verrechnungssteuer von 35 Prozent. Damit werden die Einkommens- und Vermögenssteuer sichergestellt. Privatpersonen mit Wohnsitz in der Schweiz erhalten die Verrechnungssteuer automatisch zurück, wenn sie den Zins in der Steuererklärung korrekt angeben.

Schwierige Rückforderung der Steuer

Die Abwicklung der Verrechnungssteuer ist für die Anlegerinnen und Anleger, für die Unternehmen sowie für Bund, Kantone und Gemeinden mit Aufwand verbunden. Für Privatpersonen, die im Ausland wohnen, sowie für Unternehmen ist die Rückforderung kompliziert. Sie müssen ein Rückerstattungsgesuch stellen. Wird dieses aus dem Ausland gestellt, erhalten sie die Verrechnungssteuer darüber hinaus aus rechtlichen Gründen je nach Konstellation nur teilweise oder gar nicht zurück. Wegen der Verrechnungssteuer sind Schweizer Obligationen darum insbesondere für Anlegerinnen und Anleger aus dem Ausland unattraktiv.

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Umgehung der Verrechnungssteuer

Eine Reihe von Ländern kennt keine vergleichbare Steuer oder die erhobene Steuer ist tiefer. Daher geben viele inländische Unternehmen ihre Obligationen vorwiegend im Ausland aus. Die Verrechnungssteuer wird so vermieden. Darum kann nicht sichergestellt werden, dass alle Zinseinnahmen tatsächlich versteuert werden.

Internationale Konkurrenz

Der Obligationenmarkt ist in der Schweiz wenig entwickelt und tendenziell rückläufig. So war 2020 der Wert der neu ausgegebenen Obligationen im Vergleich zum Jahr 2010 um rund 20 Prozent tiefer. [1] Die Schweiz kann mit dem Ausland nicht mithalten: Gemessen an ihrer Wirtschaftskraft geben die Finanzplätze in Singapur, in Südkorea, in den USA und im Vereinigten Königreich deutlich mehr Obligationen aus als die Schweiz. Spitzenreiter ist Luxemburg. [2]

Was sieht das Gesetz vor?

Bei Schweizer Obligationen

Weil die Verrechnungssteuer auf Obligationen negative Auswirkungen auf die Schweizer Wirtschaft hat, soll sie abgeschafft werden. Wer neu ausgegebene Schweizer Obligationen erwirbt oder in Fonds mit Obligationen investiert, soll auf den Zinsen keine Verrechnungssteuer mehr bezahlen müssen. Bei bestehenden Obligationen sollen die Zinsen weiterhin mit der Verrechnungssteuer belastet werden.

Bei Bankkonten

Für juristische Personen wie beispielsweise Aktiengesellschaften und für ausländische Anlegerinnen und Anleger wird auch die Verrechnungssteuer auf Zinsen auf Bankkonten aufgehoben. Bei diesen können die Buchführungspflicht oder der automatische Informationsaustausch bereits heute sicherstellen, dass die Zinseinkünfte korrekt versteuert werden. Für Privatpersonen, die in der Schweiz wohnen, wird die Verrechnungssteuer wie bisher erhoben.

Bei der Umsatzabgabe

Weiter soll die Umsatzabgabe für inländische Obligationen und gewisse andere Wertpapiere [3] aufgehoben werden. Die Umsatzabgabe fällt heute beim Kauf oder Verkauf dieser Wertpapiere an. Sie beträgt 1,5 Promille für inländische Wertpapiere und 3 Promille für ausländische Wertpapiere. Beim Handel mit ausländischen Obligationen bleibt die Umsatzabgabe bestehen. Die beiden anderen Stempelabgaben – die Emissionsabgabe und die Versicherungsabgabe – sind nicht betroffen.

Doppelte Rückerstattungen vermeiden

Das Parlament hat zudem Massnahmen beschlossen, die ausschliessen sollen, dass die Verrechnungssteuer auf Dividenden zu Unrecht oder doppelt zurückerstattet wird. [4]

Weitere Änderungen

Weiter werden die Strafbestimmungen des Verrechnungssteuergesetzes und des Stempelabgabengesetzes modernisiert und einzelne Verfahrensbestimmungen angepasst sowie Erleichterungen bei Formmängeln geschaffen.

Bund erwartet mehr Einnahmen

Der Bundesrat rechnet damit, dass viele Unternehmen Geld wieder in der Schweiz aufnehmen, sobald die Massnahmen in Kraft sind. Diese zusätzliche Wertschöpfung führt zu mehr Steuereinnahmen bei Bund, Kantonen und Gemeinden. Im günstigsten Fall könnte sich die Reform deshalb bereits im Jahr des Inkrafttretens selbst finanzieren. [5]

Schätzbare finanzielle Folgen

Die Reform beinhaltet schätzbare und – mangels Daten – nicht schätzbare Elemente. [6] Die schätzbaren Massnahmen führen bei der Umsatzabgabe zu Mindereinnahmen von jährlich rund 25 Millionen Franken, weil inländische Obligationen von der Abgabe befreit werden. Bei der Verrechnungssteuer werden die Mindereinnahmen im Jahr des Inkrafttretens auf einen zweistelligen Millionenbetrag geschätzt. [7] Diese Mindereinnahmen fallen fast vollständig beim Bund an. In den Folgejahren nehmen die Mindereinnahmen bei der Verrechnungssteuer zu, weil immer mehr auslaufende Obligationen durch neue, verrechnungssteuerfreie Obligationen abgelöst werden. Bei konstanten wirtschaftlichen Bedingungen und tiefen Zinsen betragen die langfristigen jährlichen Mindereinnahmen der schätzbaren Massnahmen 215 bis 275 Millionen Franken. Steigt das Zinsniveau weiter an, steigen auch die Mindereinnahmen aus der Reform.

Nicht schätzbare finanzielle Folgen

Zu den nicht schätzbaren Massnahmen gehören die Abschaffung der Umsatzabgabe auf gewissen weiteren Wertpapieren [8] sowie die finanziellen Auswirkungen aufgrund von Verhaltensanpassungen der Privatpersonen. Mit der Massnahme, die doppelte Rückerstattungen ausschliesst, können Verrechnungssteuereinnahmen gesichert werden.

1 Berechnung der Eidgenössischen Steuerverwaltung ESTV auf Basis von Zahlen der Schweizerischen Nationalbank ( snb.ch > Statistiken > Datenportal der SNB > Tabellenangebot > Finanzmarkt > Kapitalmarkt > Kapitalmarktbeanspruchung durch CHF-Anleihen)

2 Beirat Zukunft Finanzplatz, Erhebliches Entwicklungspotenzial für den Schweizer Kapitalmarkt, Internationaler Vergleich und Analyse der Möglichkeiten zur Verbesserung der Rahmenbedingungen, April 2018, S. 4 ( efd.admin.ch > Das EFD > Medienmitteilungen > Berichte > Beirat Zukunft Finanzplatz – Internationaler Vergleich und Analyse der Möglichkeiten zur Verbesserung der Rahmenbedingungen, 08.06.2018)

3 Dies betrifft ausländische Geldmarktfonds mit beschränkter Restlaufzeit und Beteiligungen von mindestens 10 Prozent.

4 Beispielsweise bei Ersatzzahlungen nach einem Aktienverkauf.

5 Siehe Bericht ESTV vom 15.12.2021: Aktualisierung der finanziellen Auswirkungen, S.3 ( parlament.ch > Suche: 21.024 > Verrechnungssteuergesetz. Stärkung des Fremdkapitalmarkts > Öffentliche Kommissionsunterlagen > Weitere Berichte)

6 Die Schätzung wurde im parlamentarischen Prozess von der ESTV erstellt und basiert auf dem vorherrschenden Tiefzinsniveau, siehe Bericht ESTV vom 15.12.2021

7 Weil die Verrechnungssteuer bis zu drei Jahre lang zurückgefordert werden kann, ist nach dem Inkrafttreten der Reform noch weiter mit Rückerstattungsansprüchen von mehr als 1 Milliarde Franken zu rechnen. Für diese Forderungen wurden beim Bund Rückstellungen gebildet. Dies bedeutet, dass der Bund nicht an anderer Stelle sparen muss.

8 Dies betrifft ausländische Geldmarktfonds mit beschränkter Restlaufzeit und Beteiligungen von mindestens 10 Prozent.

Quelle: Erläuterungen des Bundesrates (Bundeskanzlei), Kapitel «Im Detail»

Abstimmungstext

BBl 2021 3002

Der amtliche Wortlaut ist vollständig auf Fedlex veröffentlicht.

Abstimmungstext auf Fedlex (BBl 2021 3002)

Quelle: Fedlex, BBl 2021 3002 — amtlicher Wortlaut

Wie lautete das Resultat der Abstimmung «Änderung des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) (Stärkung des Fremdkapitalmarkts)»?
Am 25.09.2022 wurde «Änderung des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) (Stärkung des Fremdkapitalmarkts)» mit 1'316'230 Ja gegen 1'426'457 Nein abgelehnt. Die Stimmbeteiligung betrug 55.0%.
Wie stimmten die Kantone über «Änderung des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) (Stärkung des Fremdkapitalmarkts)» ab?
Das stärkste Ja kam aus Nidwalden (62.7%), das stärkste Nein aus Jura (35.6%).
Wurde «Änderung des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) (Stärkung des Fremdkapitalmarkts)» angenommen?
«Änderung des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) (Stärkung des Fremdkapitalmarkts)» wurde am 25.09.2022 landesweit abgelehnt.