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Volksabstimmung · 28.09.2025Eidgenössische Vorlage

Bundesbeschluss über die kantonalen Liegenschaftssteuern auf Zweitliegenschaften

57.7% JaNein 42.3%
Abstimmungen
Angenommen
Ja
57.7% 1'579'379
Nein
42.3% 1'156'598
Ständemehr
16.5 / 23
Beteiligung
51.6%

Stimmengewichtetes Resultat über 2'117 Gemeinden

Abstimmungsfrage

Wollen Sie den Bundesbeschluss vom 20. Dezember 2024 über die kantonalen Liegenschaftssteuern auf Zweitliegenschaften annehmen?

Ausgangslage

Wer eine Liegenschaft besitzt und diese selbst nutzt, muss den sogenannten Eigenmietwert als Einkommen versteuern. Im Gegenzug können Schuldzinsen und die Kosten für den Unterhalt vom Einkommen abgezogen werden. Das Parlament hat eine Gesetzesänderung verabschiedet, die die Besteuerung des Eigenmietwerts abschafft und die Abzugsmöglichkeiten einschränkt. Das gilt für Erst- und Zweitliegenschaften. Gleichzeitig hat es eine Verfassungsänderung beschlossen, die es den Kantonen erlaubt, eine besondere Liegenschaftssteuer auf überwiegend selbstgenutzten Zweitliegenschaften einzuführen.

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Die Reform

Weil Verfassungsänderungen von Volk und Ständen angenommen werden müssen, kommt es zu einer Abstimmung über diese besondere Liegenschaftssteuer. Da die Abschaffung der Eigenmietwertbesteuerung mit der Verfassungsänderung rechtlich verknüpft ist, entscheidet die Abstimmung über die ganze Reform: Wird die besondere Liegenschaftssteuer abgelehnt, so bleibt die Besteuerung des Eigenmietwerts bestehen. Die Reform beeinflusst die Steuerlast von Wohneigentümerinnen und -eigentümern und damit auch die Einnahmen von Bund, Kantonen und Gemeinden. Ob es zu Minder- oder Mehreinnahmen kommt, hängt stark vom Hypothekarzinsniveau ab. Bei den Zweitliegenschaften kommt es auch darauf an, ob und wie die Kantone die besondere Liegenschaftssteuer umsetzen. Insbesondere Tourismuskantone könnten Bedarf haben, allfällige Mindereinnahmen bei den Zweitliegenschaften zu kompensieren.

Quelle: Erläuterungen des Bundesrates (Bundeskanzlei), Kapitel «In Kürze» · Offizielle Seite

Resultat nach Gemeinde

Ja-Anteil pro Gemeinde
NeinJaKein Resultat
#GemeindeJa-AnteilKanton
1Urmein88.6%GR
2Flerden87.0%GR
3Riemenstalden85.7%SZ
4Hüttikon85.1%ZH
5Fürstenau84.8%GR
6Dättlikon83.7%ZH
7Roggwil83.5%TG
8Thalheim an der Thur83.3%ZH
9Dozwil83.2%TG
10Eichberg SG83.2%SG

Resultat nach Bezirk

Ja-Anteil pro Bezirk — die von BFS publizierten Bezirkszahlen; Kantone ohne Bezirke bleiben neutral
NeinJaKein Resultat

Resultat nach Bezirk

Bezirksresultate, wie vom BFS publiziert — Top 10 Ja / Top 10 Nein

Wie die Kantone gestimmt haben

Ja-Anteil pro Gemeinde

Diese Vorlage brauchte das Volksmehr UND das Ständemehr. Sechs Kantone zählen als halbe Standesstimme (BV Art. 142).

16.5 von 23 Standesstimmen — Angenommen
NeinJaKein Resultat
Genf66.1%
Waadt63.8%
Jura61.4%
Wallis60.3%
#KantonJa-AnteilBeteiligungGemeinden
1Appenzell Innerrhoden75.1%48.9%5
2Appenzell Ausserrhoden73.4%56.6%20
3Thurgau72.4%56.2%80
4St. Gallen71.7%53.5%75
5Glarus70.1%45.0%3
6Aargau69.0%54.6%196
7Schwyz68.6%57.3%30
8Obwalden68.2%54.5%7
9Nidwalden68.0%55.7%11
10Luzern67.5%54.6%79
11Graubünden67.1%48.0%100
12Uri65.5%46.5%19
13Zug65.0%55.2%11
14Solothurn62.2%53.9%104
15Zürich61.2%56.6%160
16Basel-Landschaft60.5%52.3%86
17Schaffhausen58.7%70.4%26
18Tessin56.5%53.1%100
19Bern55.4%47.6%329
20Freiburg49.2%48.5%119
21Basel-Stadt47.1%57.7%3
22Wallis39.7%49.5%122
23Jura38.6%43.9%51
24Neuenburg38.4%41.4%24
25Waadt36.2%51.4%300
26Genf33.9%51.6%45

Standpunkte

Empfehlungen gemäss Erläuterungen

Empfehlung von Bundesrat und Parlament

EmpfehlungJa

Die Abschaffung der Eigenmietwertbesteuerung vereinfacht das Steuersystem und reduziert die Anreize zur privaten Verschuldung. Die besondere Liegenschaftssteuer ermöglicht es den betroffenen Kantonen, ihre Steuereinnahmen auf Zweitliegenschaften zu sichern.

admin.ch/liegenschaftssteuern

Alle Argumente beider Seiten im Wortlaut: Erläuterungen des Bundesrates

Quelle: Erläuterungen des Bundesrates (Bundeskanzlei), Kapitel «In Kürze»

Standpunkt der Minderheit im Parlament

EmpfehlungNein

Eine Minderheit im Parlament lehnt die Reform ab. Ein Teil dieser Minderheit will die Besteuerung des Eigenmietwerts beibehalten, weil die Abschaffung primär Eigenheimbesitzenden zugutekommt und beim Staat zu Mindereinnahmen führen kann. Ein anderer Teil will die Besteuerung zumindest auf Zweitliegenschaften belassen.

parlament.ch > Stichwörter, Geschäfte, … > 22.454

Alle Argumente beider Seiten im Wortlaut: Erläuterungen des Bundesrates

Quelle: Erläuterungen des Bundesrates (Bundeskanzlei), Kapitel «In Kürze»

Abstimmung im Parlament

JaNeinEnthaltungen
Nationalrat1235714
Ständerat25154

Quelle: Erläuterungen des Bundesrates (Bundeskanzlei), Kapitel «In Kürze». Wie in den Erläuterungen angegeben; weichen deren Sprachfassungen voneinander ab, gilt die Angabe, die mindestens zwei Sprachfassungen teilen.

Die Standpunkte sind die Kurzfassungen aus den offiziellen Erläuterungen des Bundesrates, wörtlich übernommen und von dieser Website weder gekürzt noch gewertet. Die vollständigen Argumente beider Seiten stehen in den verlinkten Erläuterungen.

Ausgangslage Wohneigentum in der Schweiz

In der Schweiz leben mehrheitlich Mieterinnen und Mieter. Nur rund 36 Prozent der dauernd bewohnten Liegenschaften werden von ihren Eigentümerinnen und Eigentümern selbst genutzt. Das ist im europäischen Vergleich eine sehr geringe Quote. [1]

Eigenmietwert

Wer eine Liegenschaft besitzt und diese selbst als Eigenheim nutzt (Eigenheimbesitzende), muss heute bei Bund, Kantonen und Gemeinden den sogenannten Eigenmietwert als Einkommen versteuern. Das gilt für Erst- und für Zweitliegenschaften. Zu Letzteren zählen insbesondere Ferienwohnungen. Der Eigenmietwert orientiert sich dabei an dem Betrag, der bei einer Vermietung der Liegenschaft eingenommen werden könnte. Er liegt bei Erstliegenschaften aber unter der Marktmiete.

Ganzen Text anzeigen

Steuerabzüge

Im Gegenzug können in der Steuererklärung eine Reihe von Abzügen geltend gemacht werden, namentlich für die Kosten des Unterhalts der Liegenschaft und die Schuldzinsen. Zu Letzteren gehören die Zinsen für Hypotheken, aber auch andere Zinsen, die nichts mit dem Wohneigentum zu tun haben (z. B. Konsumkredite der Mieterinnen und Mieter). Wer ein Eigenheim besitzt, profitiert vom heutigen System, wenn die Steuerabzüge höher ausfallen als der Eigenmietwert.

Hohe Hypothekarverschuldung

Weil Schuldzinsen in der Steuererklärung abgezogen werden können, haben private Haushalte einen Anreiz, sich über einen langen Zeitraum hoch zu verschulden. 2023 betrug die Hypothekarverschuldung nahezu 1000 Milliarden Franken. [2] Im Verhältnis zum Bruttoinlandprodukt ist die Hypothekarverschuldung in der Schweiz im internationalen Vergleich sehr hoch. [3]

Die Reform Abschaffung des Eigenmietwerts

Das Bundesgesetz über den Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung [4] sieht vor, den Eigenmietwert künftig nicht mehr zu besteuern. Im Gegenzug werden Steuerabzüge eingeschränkt. So soll der Abzug der Kosten für den Unterhalt der Liegenschaft bei Bund, Kantonen und Gemeinden abgeschafft werden. Bei der direkten Bundessteuer fallen zudem die Abzüge für Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen weg.

Neue Schuldzinsenregelung

Schuldzinsen können nach der Gesetzesänderung nur noch abgezogen werden, wenn jemand über vermietete oder verpachtete Liegenschaften verfügt; der Abzug ist zudem beschränkt auf den Anteil des Werts dieser Liegenschaften am gesamten Vermögen. Eine Ausnahme gilt für Personen, die zum ersten Mal in der Schweiz Wohneigentum erwerben, das sie als Erstliegenschaft nutzen: Sie profitieren neu von einem sogenannten Ersterwerberabzug für Schuldzinsen. Während zehn Jahren können sie einen begrenzten Abzug geltend machen.

Sondersteuer auf Zweitliegenschaften

Die neue Verfassungsbestimmung erlaubt es den Kantonen, eine Sondersteuer auf überwiegend selbstgenutzten Zweitliegenschaften einzuführen. So können insbesondere die stärker betroffenen Tourismuskantone allfällige Mindereinnahmen bei den Zweitliegenschaften kompensieren. Die Verfassungsbestimmung gibt den Kantonen bei der konkreten Ausgestaltung viel Spielraum und trägt damit ihren unterschiedlichen Situationen Rechnung. Zudem können die Kantone die Gemeinden ermächtigen, diese Steuer zu erheben. Die besondere Liegenschaftssteuer könnte separat oder als Zuschlag zu einer bereits bestehenden Liegenschaftssteuer erhoben werden.

Auswirkungen der Reform

Die vom Parlament beschlossene Reform hat vielfältige Auswirkungen auf die steuerpflichtigen Personen, die Finanzen von Bund, Kantonen und Gemeinden sowie die Volkswirtschaft.

Für Eigenheimbesitzende

Unmittelbar betrifft die Reform vor allem Personen, die ein Eigenheim besitzen und selbst nutzen. Die steuerlichen Auswirkungen hängen von zahlreichen Faktoren ab: vom Wohnort, von der Höhe des Eigenmietwerts, von der Höhe der Abzüge, vom sonstigen steuerbaren Einkommen sowie von einer allfälligen Erhebung der besonderen Liegenschaftssteuer auf Zweitliegenschaften. Entscheidenden Einfluss hat auch das Hypothekarzinsniveau. Bei einem tiefen Zinssatz führt die Reform bei einer Mehrheit der Eigenheimbesitzenden zu geringeren Steuern. Sind die Hypothekarzinsen dagegen hoch, führt die Reform bei einer Mehrheit zu höheren Steuern, weil die höheren Schuldzinsen grösstenteils nicht mehr abgezogen werden können. [5]

Für weitere Personen

Da im geltenden Recht alle Arten von Schuldzinsen abgezogen werden können, zum Beispiel auch solche für Konsumkredite oder private Darlehen, sind von der Reform alle Steuerpflichtigen betroffen, also auch Mieterinnen und Mieter. Künftig können sie in der Regel keine Schuldzinsen mehr abziehen. Die Begrenzung des Schuldzinsenabzugs betrifft die Mieterinnen und Mieter insgesamt jedoch in weit geringerem Umfang als Eigenheimbesitzende, weil mehr als 90 Prozent der gesamten Kreditverpflichtungen der privaten Haushalte auf Hypotheken entfallen. [6] Die Reform betrifft auch private Vermieterinnen und Vermieter, weil der Schuldzinsabzug neu von der Zusammensetzung des Gesamtvermögens abhängt und sie somit in der Regel weniger Schuldzinsen abziehen können als heute. Auch können sie bei der direkten Bundessteuer die Abzüge für Energiesparund Umweltschutzmassnahmen nicht mehr geltend machen.

Für Bund, Kantone und Gemeinden

Die finanziellen Auswirkungen der Reform für die öffentliche Hand hängen stark vom künftigen Hypothekarzinsniveau ab. Die Abschaffung der Eigenmietwertbesteuerung dürfte für Bund, Kantone und Gemeinden bei tiefem Zinsniveau zu milliardenhohen Mindereinnahmen und bei hohem Zinsniveau zu milliardenhohen Mehreinnahmen führen. Beim derzeitigen Hypothekarzinsniveau [7] werden die Mindereinnahmen insgesamt auf rund 1,8 Milliarden Franken geschätzt. Davon entfallen geschätzt 260 Millionen Franken auf Zweitliegenschaften. Ab einem durchschnittlichen Hypothekarzinsniveau von etwa 3 Prozent sind hingegen gesamtstaatliche Mehreinnahmen zu erwarten. Die Schätzungen sind unsicher, da bestimmte Elemente der Reform mangels Daten nicht schätzbar sind. [8] Die potenziellen Einnahmen aus der besonderen Liegenschaftssteuer auf Zweitliegenschaften lassen sich nicht schätzen. Ihre Höhe hängt davon ab, ob und wie die Kantone diese Steuer umsetzen. Die längerfristigen Wirkungen der Reform auf die gesamtstaatlichen Einnahmen hängen auch davon ab, wie die privaten Haushalte auf die neue steuerliche Situation reagieren.

Für die Bauwirtschaft

Die Reform hat auch Auswirkungen auf die Volkswirtschaft. Vor dem Inkrafttreten könnte es zu mehr Aufträgen für die Bauwirtschaft kommen, wenn Eigenheimbesitzende noch einmal von der Möglichkeit profitieren möchten, Unterhaltskosten in der Steuererklärung abzuziehen. Nach dem Inkrafttreten ist dementsprechend mit Auftragseinbussen zu rechnen, insbesondere bei komfortsteigernden Massnahmen (z. B. weniger häufige Renovationen von Küche und Bad). Hingegen dürften Eigenheimbesitzende weiterhin ein Interesse daran haben, den Wert ihres Hauses oder ihrer Wohnung zu erhalten. Deshalb ist auch langfristig mit Investitionen in die Substanz von Eigenheimen zu rechnen.

Für das Finanzsystem

Bei den Finanzinstituten könnte die Wertschöpfung im Hypothekar- und im Vermögensverwaltungsgeschäft sinken, falls Eigenheimbesitzende ihre flüssigen Mittel nutzen, um bestehende Schulden abzubauen. Zudem könnten die privaten Haushalte ihre Schulden schneller tilgen als im heutigen System. Dadurch könnten die privaten Haushalte und die Banken krisenresistenter und die Finanzstabilität langfristig gestärkt werden.

[1] Strukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (2023) ( bfs.admin.ch > Statistiken > Bau- und Wohnungswesen > Wohnungen > Wohnverhältnisse > Mieter / Eigentümer) und Bundesamt für Wohnungswesen ( bwo.admin.ch > Wohnungsmarkt > Wohneigentum)

[2] Forderungen und Verpflichtungen des Sektors private Haushalte und POoE, Schweizerische Nationalbank ( data.snb.ch > Themen > Volkswirtschaft der Schweiz > Daten > Finanzierungsrechnung)

[3] Mortgage Finance across OECD Countries (2021), Abbildung 9, S. 19 ( oecd.org > Publications)

[4] BBl 2025 23 ( admin.ch > Bundesrecht > Bundesblatt)

[5] Verteilungswirkungen einer Reform der Eigenmietwertbesteuerung: Auswirkungen des Parlamentsbeschlusses vom 20. Dezember 2024, Notiz der Eidg. Steuerverwaltung vom 29. April 2025 ( estv.admin.ch > Die ESTV > Steuerpolitik > Steuerpolitische Gutachten, Berichte, Arbeitspapiere)

[6] Vermögen der privaten Haushalte in der Schweiz: Konzepte und Entwicklung im internationalen Vergleich, Schweizerische Nationalbank, Kapitel 2 ( data.snb.ch > Themen > Volkswirtschaft der Schweiz > Publikationen)

[7] Bei Redaktionsschluss der Erläuterungen des Bundesrates betrug das Hypothekarzinsniveau rund 1,5 Prozent. Entwicklung Referenzzinssatz und Durchschnittssatz ( bwo.admin.ch > Mietrecht > Referenzzinssatz > Entwicklung Referenzzinssatz und Durchschnittszinssatz)

[8] Aktualisierte Schätzung der ESTV zu den Aufkommenswirkungen des Bundesgesetzes über den Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung (Umsetzung der Pa.Iv. 17.400) ( estv.admin.ch > Die ESTV > Steuerpolitik > Aktuelle steuerpolitische Dossiers > Wohneigentumsbesteuerung > Aktualisierte Schätzung der ESTV)

Quelle: Erläuterungen des Bundesrates (Bundeskanzlei), Kapitel «Im Detail»

Abstimmungstext

BBl 2025 17
Wortlaut anzeigen

Bundesbeschluss über die kantonalen Liegenschaftssteuern auf Zweitliegenschaften

vom 20. Dezember 2024

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates vom 25. Juni 2024 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 21. August 2024,

beschliesst:

I

Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:

Art. 127 Abs. 2 bis

2bis Die Kantone können bei Liegenschaftssteuern auf überwiegend selbstgenutzten Zweitliegenschaften in den Schranken der Bundesgesetzgebung von den Grundsätzen nach Absatz 2 abweichen, sofern der Mietwert von selbstgenutzten Zweitliegenschaften vom Bund und von den Kantonen nicht besteuert wird.

II

1 Dieser Beschluss wird Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 20. Dezember 2024

Die Präsidentin: Maja Riniker Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Ständerat, 20. Dezember 2024

Der Präsident: Andrea Caroni Die Sekretärin: Martina Buol

Abstimmungstext auf Fedlex (BBl 2025 17)

Quelle: Fedlex, BBl 2025 17 — amtlicher Wortlaut

Wie lautete das Resultat der Abstimmung «Bundesbeschluss über die kantonalen Liegenschaftssteuern auf Zweitliegenschaften»?
Am 28.09.2025 wurde «Bundesbeschluss über die kantonalen Liegenschaftssteuern auf Zweitliegenschaften» mit 1'579'379 Ja gegen 1'156'598 Nein angenommen. Die Stimmbeteiligung betrug 51.6%.
Wie stimmten die Kantone über «Bundesbeschluss über die kantonalen Liegenschaftssteuern auf Zweitliegenschaften» ab?
Das stärkste Ja kam aus Appenzell Innerrhoden (75.1%), das stärkste Nein aus Genf (33.9%).
Wurde «Bundesbeschluss über die kantonalen Liegenschaftssteuern auf Zweitliegenschaften» angenommen?
«Bundesbeschluss über die kantonalen Liegenschaftssteuern auf Zweitliegenschaften» wurde am 28.09.2025 landesweit angenommen.