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Volksabstimmung · 24.11.2024Eidgenössische Vorlage

Änderung des Obligationenrechts (Mietrecht: Untermiete)

48.4% JaNein 51.6%
Abstimmungen
Abgelehnt
Ja
48.4% 1'196'643
Nein
51.6% 1'274'818
Beteiligung
44.9%

Stimmengewichtetes Resultat über 2'117 Gemeinden

Abstimmungsfrage

Wollen Sie die Änderung vom 29. September 2023 des Obligationenrechts (Mietrecht: Untermiete) annehmen?

Ausgangslage

Mieterinnen und Mieter dürfen ihre Wohnung oder einzelne Zimmer vorübergehend untervermieten. Das Gleiche gilt für Geschäftsräume. Manchmal fehlt jedoch die erforderliche Zustimmung der Vermieterin oder des Vermieters oder die Wohnung wird zu teuer untervermietet. Das Parlament will solche Missbräuche verhindern und die Regelungen im Obligationenrecht ändern.

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Die Vorlage

Künftig müssen Mieterinnen und Mieter, die Räume untervermieten wollen, das entsprechende Gesuch an die Vermieterin oder den Vermieter schriftlich stellen. Zudem müssen sie für die Untervermietung über eine schriftliche Zustimmung der Vermieterin oder des Vermieters verfügen. Neu darf die Vermieterin oder der Vermieter eine Untervermietung insbesondere dann ablehnen, wenn sie mehr als zwei Jahre dauern soll. Verletzt die Mieterin oder der Mieter die Pflichten im Zusammenhang mit der Untermiete, so kann die Vermieterin oder der Vermieter schriftlich mahnen. Bleibt die Mahnung erfolglos, so kann die Vermieterin oder der Vermieter den Mietvertrag mit einer Frist von 30 Tagen kündigen. Gegen die Vorlage wurde das Referendum ergriffen, darum kommt es zur Abstimmung.

Quelle: Erläuterungen des Bundesrates (Bundeskanzlei), Kapitel «In Kürze» · Offizielle Seite

Resultat nach Gemeinde

Ja-Anteil pro Gemeinde
NeinJaKein Resultat
#GemeindeJa-AnteilKanton
1Buseno86.2%GR
2Eriz78.9%BE
3Kallern76.9%AG
4Zermatt76.6%VS
5Rossenges75.7%VD
6Furna75.6%GR
7Silvaplana74.7%GR
8Homberg74.7%BE
9Bedretto74.5%TI
10Saas-Fee73.6%VS

Resultat nach Bezirk

Ja-Anteil pro Bezirk — die von BFS publizierten Bezirkszahlen; Kantone ohne Bezirke bleiben neutral
NeinJaKein Resultat

Resultat nach Bezirk

Bezirksresultate, wie vom BFS publiziert — Top 10 Ja / Top 10 Nein
Genf64.8%
Jura59.6%
Waadt58.7%
#KantonJa-AnteilBeteiligungGemeinden
1Appenzell Innerrhoden61.2%40.8%5
2Schwyz60.5%43.8%30
3Obwalden59.4%43.9%7
4Nidwalden58.6%45.1%11
5Uri57.1%50.1%19
6Appenzell Ausserrhoden56.5%47.1%20
7Graubünden56.4%39.5%100
8Zug56.2%52.2%11
9Thurgau56.2%44.1%80
10St. Gallen55.9%44.6%75
11Glarus55.2%36.8%3
12Tessin54.3%42.1%100
13Aargau53.8%41.3%196
14Wallis53.2%44.5%122
15Basel-Landschaft51.0%44.1%86
16Luzern50.6%43.9%79
17Schaffhausen49.4%64.7%26
18Solothurn48.9%43.1%104
19Bern46.9%43.0%329
20Freiburg46.4%41.5%119
21Zürich46.3%48.6%160
22Waadt41.3%51.4%300
23Jura40.4%40.9%51
24Basel-Stadt38.5%61.2%3
25Neuenburg37.9%40.1%24
26Genf35.2%53.9%45

Standpunkte

Empfehlungen gemäss Erläuterungen

Empfehlung von Bundesrat und Parlament

EmpfehlungJa

Die Gesetzesänderung soll Missbräuche bei der Untermiete verhindern. Das ist nötig, weil die Entwicklung auf dem Mietwohnungsmarkt und die Verbreitung von Onlineplattformen zu mehr Missbräuchen geführt haben. Die Mieterinnen und Mieter haben aber weiterhin ein Recht auf das Untervermieten.

admin.ch/untermiete

Alle Argumente beider Seiten im Wortlaut: Erläuterungen des Bundesrates

Quelle: Erläuterungen des Bundesrates (Bundeskanzlei), Kapitel «In Kürze»

Empfehlung des Referendumskomitees

EmpfehlungNein

Gemäss Referendumskomitee schränkt die Vorlage die bewährte Untermiete massiv ein. Diese Schikane treffe Hunderttausende und sei Teil eines grossen Angriffs auf den Mieterschutz. Künftig drohe wegen Bagatellen die Kündigung. Es gehe darum, leichter kündigen und danach die Mieten noch stärker erhöhen zu können.

mietrechts-angriff-nein.ch

Alle Argumente beider Seiten im Wortlaut: Erläuterungen des Bundesrates

Quelle: Erläuterungen des Bundesrates (Bundeskanzlei), Kapitel «In Kürze»

Abstimmung im Parlament

JaNeinEnthaltungen
Nationalrat108852
Ständerat32110

Quelle: Erläuterungen des Bundesrates (Bundeskanzlei), Kapitel «In Kürze». Wie in den Erläuterungen angegeben; weichen deren Sprachfassungen voneinander ab, gilt die Angabe, die mindestens zwei Sprachfassungen teilen.

Die Standpunkte sind die Kurzfassungen aus den offiziellen Erläuterungen des Bundesrates, wörtlich übernommen und von dieser Website weder gekürzt noch gewertet. Die vollständigen Argumente beider Seiten stehen in den verlinkten Erläuterungen.

Ausgangslage

Heute darf eine Mieterin oder ein Mieter die Wohnung, das Geschäftslokal oder einzelne Räume untervermieten. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn jemand vorübergehend ins Ausland geht oder die Wohnkosten mit weiteren Personen teilen will. Manchmal verlangen Mieterinnen und Mieter aber einen zu hohen Untermietzins oder holen die erforderliche Zustimmung der Vermieterin oder des Vermieters nicht ein. Das Parlament will solche Missbräuche gezielter bekämpfen. Es hat entschieden, dass die geltenden Regeln für die Untermiete von Miet- und Pachtobjekten angepasst werden sollen. Der Bundesrat war ursprünglich der Meinung, dass solche Missbräuche bereits mit dem heutigen Gesetz bekämpft werden können.

Zweck der Untermiete

Die Untermiete ermöglicht es einer Mieterin oder einem Mieter, eine Wohnung während einer längeren Abwesenheit weiterzugeben, um sie danach wieder selbst zu nutzen. Häufig geht es auch darum, ein einzelnes Zimmer unterzuvermieten, um die Wohnkosten zu teilen, beispielsweise bei Wohngemeinschaften oder wenn die Wohnung nach dem Auszug der Kinder zu gross geworden ist. Einnahmen aus der Untermiete erhöhen die Zahlungsfähigkeit der Mieterin oder des Mieters; das liegt auch im Interesse der Vermieterin oder des Vermieters.

Ganzen Text anzeigen

Missbräuchliche Untervermietung

Eine Untervermietung kann jedoch auch missbräuchlich erfolgen und zu Nachteilen für die Vermieterin oder den Vermieter führen, beispielsweise wenn ein Mieter ein Zimmer an eine Musikerin untervermietet, die dort lautstark und lange übt, oder wenn zu viele Personen in einer Wohnung leben und diese Überbelegung zu grösserer Abnutzung oder Störung anderer Mietparteien führt. Ein Missbrauch liegt auch vor, wenn Mieterinnen und Mieter die Räume zu teuer oder ohne Wissen der Vermieterin oder des Vermieters untervermieten. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn die Wohnung über eine Onlineplattform untervermietet wird.

Strengere Regeln

Die neue Regelung soll solche Missbräuche bei der Untermiete verhindern. Künftig müssen Mieterinnen und Mieter ein schriftliches Gesuch stellen, wenn sie Räume untervermieten wollen. Zudem müssen sie für die Untervermietung über die schriftliche Zustimmung der Vermieterin oder des Vermieters verfügen. Sowohl das Gesuch als auch die Zustimmung müssen entweder handschriftlich unterzeichnet oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein. Ein einfaches E-Mail genügt also nicht. Mieterinnen und Mieter sind neu verpflichtet, die Vermieterin oder den Vermieter über Änderungen zu informieren, zum Beispiel wenn die Untermieterin oder der Untermieter wechselt oder wenn sie den Untermietzins erhöhen.

Verweigerung der Untermiete

Heute müssen Vermieterinnen und Vermieter einer Untermiete in den meisten Fällen zustimmen. Sie dürfen sie nur dann verbieten, wenn die Mieterin oder der Mieter die Bedingungen der Untermiete (zum Beispiel die Höhe des Untermietzinses) nicht bekannt gibt, wenn der Untermietzins zu hoch ist oder wenn der Vermieterin oder dem Vermieter wesentliche Nachteile entstehen, zum Beispiel wenn andere Mieterinnen und Mieter gestört würden. Neu könnten Vermieterinnen und Vermieter eine Untermiete auch dann verbieten, wenn sie mehr als zwei Jahre dauern soll. Zudem könnte künftig die Zustimmung aus Gründen verweigert werden, die das Gesetz zwar nicht ausdrücklich erwähnt, die aber eine Ablehnung der Untermiete ebenfalls rechtfertigen.

Kündigungsrecht

Verletzen Mieterinnen und Mieter die Regeln zur Untermiete, dürfen ihnen die Vermieterinnen und Vermieter kündigen. Neu weist das Gesetz auf dieses Recht ausdrücklich hin: Die Kündigung ist zum Beispiel möglich, wenn Mieterinnen und Mieter ohne schriftliche Zustimmung untervermieten, falsche Angaben machen oder nicht über Änderungen während der Untermiete informieren. Vor einer allfälligen Kündigung muss die Vermieterin oder der Vermieter schriftlich mahnen. Verletzt die Mieterin oder der Mieter die Regeln zur Untermiete trotz Mahnung weiterhin, darf die Vermieterin oder der Vermieter mit einer Frist von 30 Tagen kündigen.

Regelung bei Pachtverträgen

Auch Pächterinnen und Pächter müssen bereits heute über die Zustimmung der Verpächterin oder des Verpächters verfügen, wenn sie Räume an eine Drittperson weitergeben wollen. Geschieht dies durch einen Mietvertrag, so kommen die neuen Bestimmungen für die Untermiete sinngemäss zur Anwendung. Bei einer Unterpacht gilt weiterhin die bisherige Regelung: Die Verpächterin oder der Verpächter kann die Zustimmung ohne Begründung verweigern.

Quelle: Erläuterungen des Bundesrates (Bundeskanzlei), Kapitel «Im Detail»

Abstimmungstext

BBl 2023 2288
Wortlaut anzeigen

Ablauf der Referendumsfrist: 18. Januar 2024

Obligationenrecht

(Mietrecht: Untermiete)

Änderung vom 29. September 2023

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom 18. August 2022 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 19. Oktober 2022,

beschliesst:

I

Das Obligationenrecht wird wie folgt geändert:

Art. 262

1 Der Mieter kann die Sache mit der schriftlichen Zustimmung des Vermieters ganz oder teilweise untervermieten.

2 Haben die Parteien nicht schriftlich etwas anderes vereinbart, so muss der Mieter ein Untermietbegehren schriftlich beim Vermieter stellen; das Begehren muss enthalten:

a. die Namen der Untermieter;

b. die Vertragsbedingungen, insbesondere das Untermietobjekt, den Gebrauchszweck, den Untermietzins und die Untermietdauer.

3 Er muss den Vermieter über Änderungen der Angaben gemäss Absatz 2 während der Untermietdauer informieren.

4 Der Vermieter kann die Zustimmung insbesondere verweigern, wenn:

a. der Mieter sich weigert, die Angaben gemäss den Absätzen 2 und 3 bekanntzugeben;

b. die Bedingungen der Untermiete im Vergleich zu denjenigen des Hauptmietvertrags missbräuchlich sind;

c. dem Vermieter aus der Untermiete wesentliche Nachteile entstehen;

d. eine Untermietdauer von mehr als zwei Jahren vorgesehen ist.

5 Der Mieter haftet dem Vermieter dafür, dass der Untermieter die Sache nicht anders gebraucht, als es ihm selbst gestattet ist. Der Vermieter kann den Untermieter unmittelbar dazu anhalten.

6 Erfolgt die Untermiete ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters oder hat der Mieter falsche Angaben gemacht oder den Vermieter über Änderungen gemäss Absatz 3 nicht informiert, so kann der Vermieter dem Mieter nach erfolgloser schriftlicher Mahnung mit einer Kündigungsfrist von mindestens 30 Tagen kündigen.

Art. 291

1 Der Pächter kann die Sache mit Zustimmung des Verpächters ganz oder teilweise unterverpachten oder vermieten. Bei einer Vermietung muss die Zustimmung des Verpächters schriftlich erfolgen.

2 Der Pächter muss ein Mietbegehren schriftlich beim Verpächter stellen; das Begehren muss enthalten:

a. die Namen der Mieter;

b. die Vertragsbedingungen, insbesondere das Mietobjekt, den Gebrauchszweck, den Mietzins und die Mietdauer.

3 Er muss den Verpächter über Änderungen der Angaben gemäss Absatz 2 während der Mietdauer informieren.

4 Der Verpächter kann die Zustimmung zur Vermietung einzelner zur Sache gehörender Räume insbesondere verweigern, wenn:

a. der Pächter sich weigert, die Angaben gemäss den Absätzen 2 und 3 bekanntzugeben;

b. die Bedingungen der Miete im Vergleich zu denjenigen des Pachtvertrages missbräuchlich sind;

c. dem Verpächter aus der Vermietung wesentliche Nachteile entstehen;

d. eine Mietdauer von mehr als zwei Jahren vorgesehen ist.

5 Der Pächter haftet dem Verpächter dafür, dass der Unterpächter oder der Mieter die Sache nicht anders benutzt, als es ihm selbst gestattet ist. Der Verpächter kann den Unterpächter oder den Mieter unmittelbar dazu anhalten.

6 Erfolgt die Miete ohne schriftliche Zustimmung des Verpächters oder hat der Pächter falsche Angaben gemacht oder den Verpächter über Änderungen gemäss Absatz 3 nicht informiert, so kann der Verpächter dem Pächter nach erfolgloser schriftlicher Mahnung mit einer Frist von sechs Monaten auf einen beliebigen Zeitpunkt kündigen.

II

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 29. September 2023

Der Präsident: Martin Candinas Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Ständerat, 29. September 2023

Die Präsidentin: Brigitte Häberli-Koller Die Sekretärin: Martina Buol

Datum der Veröffentlichung: 10. Oktober 2023

Ablauf der Referendumsfrist: 18. Januar 2024

Abstimmungstext auf Fedlex (BBl 2023 2288)

Quelle: Fedlex, BBl 2023 2288 — amtlicher Wortlaut

Wie lautete das Resultat der Abstimmung «Änderung des Obligationenrechts (Mietrecht: Untermiete)»?
Am 24.11.2024 wurde «Änderung des Obligationenrechts (Mietrecht: Untermiete)» mit 1'196'643 Ja gegen 1'274'818 Nein abgelehnt. Die Stimmbeteiligung betrug 44.9%.
Wie stimmten die Kantone über «Änderung des Obligationenrechts (Mietrecht: Untermiete)» ab?
Das stärkste Ja kam aus Appenzell Innerrhoden (61.2%), das stärkste Nein aus Genf (35.2%).
Wurde «Änderung des Obligationenrechts (Mietrecht: Untermiete)» angenommen?
«Änderung des Obligationenrechts (Mietrecht: Untermiete)» wurde am 24.11.2024 landesweit abgelehnt.