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Volksabstimmung · 25.11.2018Eidgenössische Vorlage

Änderung des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) (Gesetzliche Grundlage für die Überwachung von Versicherten)

64.7% JaNein 35.3%
Abstimmungen
Angenommen
Ja
64.7% 1'667'849
Nein
35.3% 909'172
Beteiligung
49.3%

Stimmengewichtetes Resultat über 2'116 Gemeinden

Abstimmungsfrage

Wollen Sie die Änderung vom 16. März 2018 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts (ATSG) (Gesetzliche Grundlage für die Überwachung von Versicherten) annehmen?

Ausgangslage

Unsere Sozialversicherungen schützen die Menschen in der Schweiz vor materieller Not. Sie sind gut aufeinander abgestimmt und geniessen das Vertrauen der Bevölkerung. Sie haben die Pflicht, genau abzuklären, wer Anspruch auf ihre Leistungen hat. In einigen wenigen Fällen ist die Abklärung nur mit verdeckten Beobachtungen möglich, mit sogenannten Observationen – insbesondere in der Invalidenversicherung (IV) und in der Unfallversicherung.

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Die Vorlage

Die neuen Gesetzesartikel legen Regeln fest, die Willkür verhindern und die Rechte der Betroffenen schützen sollen. Die Versicherungen dürfen jemanden nur dann verdeckt beobachten, wenn sie konkrete Anhaltspunkte für einen unrechtmässigen Leistungsbezug haben und es mit anderen Mitteln aussichtslos oder unverhältnismässig schwierig wäre, das Anrecht auf Leistungen abzuklären. Gestattet sind Bild- und Tonaufzeichnungen, wenn sich die observierte Person an einem Ort aufhält, an dem man sie ohne Weiteres beobachten kann – etwa auf der Strasse, in einem Laden oder auf einem Balkon. Der Blick in Wohn- und Schlafzimmer ist nicht zulässig. Aufnahmen mit Drohnen, Richtmikrofonen oder Wanzen sind nicht erlaubt. Ortungsgeräte dürfen nur bedingt und nur mit richterlicher Genehmigung eingesetzt werden. Wer observiert worden ist, muss informiert werden und kann sich vor Gericht wehren.

Quelle: Erläuterungen des Bundesrates (Bundeskanzlei), Kapitel «In Kürze» · Offizielle Seite

Resultat nach Gemeinde

Ja-Anteil pro Gemeinde
NeinJaKein Resultat
#GemeindeJa-AnteilKanton
1Zwischbergen91.7%VS
2Buseno90.6%GR
3Schlierbach87.4%LU
4Teuffenthal85.9%BE
5Rain85.4%LU
6Isone85.3%TI
7Zielebach85.1%BE
8Bleienbach84.1%BE
9Doppleschwand83.9%LU
10Schwende-Rüte83.9%AI

Resultat nach Bezirk

Ja-Anteil pro Bezirk — die von BFS publizierten Bezirkszahlen; Kantone ohne Bezirke bleiben neutral
NeinJaKein Resultat

Resultat nach Bezirk

Bezirksresultate, wie vom BFS publiziert — Top 10 Ja / Top 10 Nein
Genf58.6%
Jura51.5%
Waadt48.3%
#KantonJa-AnteilBeteiligungGemeinden
1Appenzell Innerrhoden81.2%48.1%5
2Nidwalden78.0%53.2%11
3Obwalden76.8%54.3%7
4Schwyz76.4%52.7%30
5St. Gallen74.8%49.3%75
6Zug74.6%53.8%11
7Luzern73.3%52.5%79
8Appenzell Ausserrhoden73.1%53.0%20
9Thurgau72.9%49.5%80
10Uri72.8%47.8%19
11Glarus71.7%44.2%3
12Aargau70.6%47.1%196
13Tessin70.1%47.3%100
14Graubünden69.8%47.6%100
15Solothurn69.7%48.6%104
16Basel-Landschaft68.0%48.8%86
17Schaffhausen66.5%69.9%26
18Bern65.2%47.9%328
19Zürich64.3%52.6%160
20Freiburg60.0%45.3%119
21Wallis59.8%55.7%122
22Basel-Stadt52.0%60.8%3
23Neuenburg51.9%45.8%24
24Waadt51.7%49.3%300
25Jura48.5%44.8%51
26Genf41.4%48.9%45

Standpunkte

Empfehlungen gemäss Erläuterungen

Empfehlung von Bundesrat und Parlament

EmpfehlungJa

Die Sozialversicherungen unterstützen gezielt jene Menschen, die auf ihre Leistungen angewiesen sind. Damit sie die Ansprüche zweifelsfrei abklären können, sind in wenigen Fällen verdeckte Beobachtungen notwendig. Die Observationsartikel setzen dafür die notwendigen Grenzen und schützen die Rechte der Betroffenen.

admin. ch/ueberwachungversicherte

Alle Argumente beider Seiten im Wortlaut: Erläuterungen des Bundesrates

Quelle: Erläuterungen des Bundesrates (Bundeskanzlei), Kapitel «In Kürze»

Empfehlung des Referendumskomitees

EmpfehlungNein

Dem Referendumskomitee gehen die Gesetzesartikel über die Observation zu weit: Die Sozialversicherungen erhalten einen Blankoscheck für willkürliche Überwachungen, dürfen die Privatsphäre der Versicherten massiv verletzen und werden dabei nicht kontrolliert. Die technischen Mittel für Observationen werden kaum eingeschränkt.

versicherungsspione-nein. ch

nein-zur-kamera-im-schlafzimmer. ch

Alle Argumente beider Seiten im Wortlaut: Erläuterungen des Bundesrates

Quelle: Erläuterungen des Bundesrates (Bundeskanzlei), Kapitel «In Kürze»

Abstimmung im Parlament

JaNeinEnthaltungen
Nationalrat141510
Ständerat29103

Quelle: Erläuterungen des Bundesrates (Bundeskanzlei), Kapitel «In Kürze». Wie in den Erläuterungen angegeben; weichen deren Sprachfassungen voneinander ab, gilt die Angabe, die mindestens zwei Sprachfassungen teilen.

Die Standpunkte sind die Kurzfassungen aus den offiziellen Erläuterungen des Bundesrates, wörtlich übernommen und von dieser Website weder gekürzt noch gewertet. Die vollständigen Argumente beider Seiten stehen in den verlinkten Erläuterungen.

Ausgangslage

Unsere Sozialversicherungen funktionieren gut. In den allermeisten Fällen kann mit Gesprächen und anhand von Unterlagen, zum Beispiel Arztberichten, abgeklärt werden, ob jemand Anspruch auf eine Leistung hat. Es gibt aber vereinzelt Fälle, in denen das nicht möglich ist. Nötig sind dann als letztes Mittel verdeckte Beobachtungen, sogenannte Observationen. Mit dieser Vorlage erhalten die Sozialversicherungen dafür die rechtliche Grundlage, aber auch die notwendigen Grenzen. Die Versicherten sollen vor willkürlichen und unverhältnismässigen Beobachtungen geschützt werden.

Wann darf observiert werden?

Eine Observation darf nur dann angeordnet werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für einen unrechtmässigen Bezug von Versicherungsleistungen vorliegen und der Sachverhalt nicht mit anderen Mitteln oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand geklärt werden kann.

Ganzen Text anzeigen

Wie darf observiert werden?

Erlaubt sind Bild- und Tonaufzeichnungen. Ortungsgeräte wie GPSTracker sind gestattet, wenn anders nicht herausgefunden werden kann, wo sich die gesuchte Person aufhält. Für den Einsatz solcher Ortungsgeräte braucht es aber immer die Bewilligung des zuständigen Gerichts.

Wo darf observiert werden?

Von einer Person dürfen Bildund Tonaufnahmen gemacht werden, wenn sie sich an einem allgemein zugänglichen Ort befindet, zum Beispiel auf der Strasse oder in einem Laden. Die Person darf zum anderen beobachtet werden, wenn sie sich an einem Ort aufhält, der von einem allgemein zugänglichen Ort aus ohne Weiteres frei einsehbar ist, zum Beispiel auf einem Balkon. Dabei dürfen nach dem Willen von Parlament und Bundesrat keine Hilfsmittel wie Leitern, Drohnen oder Richtmikrofone eingesetzt werden. Das Innere einer Wohnung oder eines Wohnhauses – zum Beispiel die Waschküche, das Treppenhaus oder das Schlafzimmer – darf nicht überwacht werden. Gemäss Bundesgericht gehören diese Orte zur geschützten Privatsphäre.(1)

Wie lange dürfen Observationen dauern?

Eine Observation darf sich maximal über ein halbes Jahr erstrecken, in begründeten Fällen über ein ganzes Jahr. Während dieser Zeit darf eine Person an höchstens 30 Tagen beobachtet werden.

Wer darf Observationen anordnen?

Nur eine Person mit Direktionsfunktion bei der Versicherung kann eine Observation veranlassen, etwa ein Mitglied der Geschäftsleitung. Damit soll erreicht werden, dass Observationen nicht leichtfertig angeordnet werden.

Welche Rechte haben Observierte?

Die betroffene Person wird in jedem Fall nach der Observation darüber informiert, dass sie beobachtet wurde. Das sorgt für Transparenz. Versicherungen müssen Observationen korrekt durchführen und ihre Entscheide begründen. Wer observiert worden ist, hat nämlich die Möglichkeit, vor Gericht zu gehen und beurteilen zu lassen, ob die Observation rechtmässig war. Das kann vor allem dann wichtig sein, wenn eine Leistung nicht gewährt wird, zum Beispiel eine Rente. Wenn sich der Verdacht nicht bestätigt, muss das ganze Observationsmaterial vernichtet werden. Die betroffene Person kann aber auch verlangen, dass es in den Akten bleibt, wenn es sie entlastet.

Observationen sind selten

Die Invalidenversicherung (IV) und die Unfallversicherung haben bereits Erfahrungen mit Observationen gemacht. Die IV hat in der Zeit von 2009 bis 2016 im Durchschnitt in rund 2000 Fällen jährlich den Verdacht auf einen Versicherungsmissbrauch abgeklärt, davon in rund 220 Fällen mit einer Observation.(2) Die Suva hat in der gleichen Zeit durchschnittlich rund 400 Verdachtsfälle pro Jahr bearbeitet und davon rund ein Dutzend Personen observiert.(3) Bei der IV haben die Observationen den Verdacht auf Versicherungsmissbrauch in rund der Hälfte der Fälle bestätigt, bei der Suva in rund zwei Dritteln der Fälle.

Derzeit keine Observationen

Derzeit finden keine Observationen statt. Im Oktober 2016 kam der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte zum Schluss, dass die Unfallversicherung dafür keine ausreichende gesetzliche Grundlage hat. Im Juli 2017 entschied das Schweizerische Bundesgericht, dass auch in der IV die gesetzliche Grundlage nicht genügt. Beide Versicherungen stellten in der Folge die Observationen ein.

Was passiert bei einem Nein?

Wird die Gesetzesvorlage abgelehnt, so werden die Sozialversicherungen auch in Zukunft keine Observationen mehr durchführen können.

(1) Urteil 8C_829/2011 vom 9. März 2012, E.8.4.(2) Hintergrunddokument IV: Bekämpfung des Versicherungsmissbrauchs in der IV (Zahlen 2017) unter: bsv.admin.ch > Sozialversicherungen > Invalidenversicherung IV > Grundlagen & Gesetze > Bekämpfung des Versicherungsmissbrauchs in der IV.

(3) Zahlen zum Versicherungsmissbrauch bei der Suva unter: suva.ch > Die Suva > Versicherungsmissbrauch.

Quelle: Erläuterungen des Bundesrates (Bundeskanzlei), Kapitel «Im Detail»

Wie lautete das Resultat der Abstimmung «Änderung des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) (Gesetzliche Grundlage für die Überwachung von Versicherten)»?
Am 25.11.2018 wurde «Änderung des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) (Gesetzliche Grundlage für die Überwachung von Versicherten)» mit 1'667'849 Ja gegen 909'172 Nein angenommen. Die Stimmbeteiligung betrug 49.3%.
Wie stimmten die Kantone über «Änderung des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) (Gesetzliche Grundlage für die Überwachung von Versicherten)» ab?
Das stärkste Ja kam aus Appenzell Innerrhoden (81.2%), das stärkste Nein aus Genf (41.4%).
Wurde «Änderung des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) (Gesetzliche Grundlage für die Überwachung von Versicherten)» angenommen?
«Änderung des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) (Gesetzliche Grundlage für die Überwachung von Versicherten)» wurde am 25.11.2018 landesweit angenommen.