Bundesgesetz über die Individualbesteuerung
Stimmengewichtetes Resultat über 2'117 Gemeinden
Wollen Sie das Bundesgesetz vom 20. Juni 2025 über die Individualbesteuerung annehmen?
Ausgangslage
Heute werden Ehepaare gemeinsam besteuert und unverheiratete Paare individuell. Zudem gelten unterschiedliche Steuertarife. Das führt dazu, dass Ehepaare und unverheiratete Paare unterschiedlich hohe Steuern bezahlen. Diese Ungleichbehandlung soll abgeschafft werden. Deshalb hat das Parlament das Bundesgesetz über die Individualbesteuerung verabschiedet. Weil gegen diese Vorlage das Referendum ergriffen wurde, wird darüber abgestimmt.
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Die Vorlage
Mit der Vorlage werden künftig auch Verheiratete individuell besteuert. Jede Person versteuert ihr eigenes Einkommen und Vermögen, und für alle gilt der gleiche Steuertarif. Damit zahlen verheiratete und vergleichbare unverheiratete Paare künftig gleich viel Steuern. Davon profitieren viele Paare, manche müssen aber auch mehr bezahlen. Damit Paare mit Kindern und Alleinerziehende nicht zu stark belastet werden, wird der Kinderabzug bei der direkten Bundessteuer erhöht. Die Vorlage entlastet die Steuerpflichtigen bei der direkten Bundessteuer um insgesamt schätzungsweise 630 Millionen Franken pro Jahr. Auch die Kantone müssen die Individualbesteuerung einführen. Jeder Kanton legt seinen Steuertarif und seine Kinderabzüge aber weiterhin selbst fest. Die Vorlage ist ein indirekter Gegenvorschlag zur Volksinitiative « Für eine zivilstandsunabhängige Individualbesteuerung (Steuergerechtigkeits-Initiative) ».
Quelle: Erläuterungen des Bundesrates (Bundeskanzlei), Kapitel «In Kürze» · Offizielle Seite
Resultat nach Gemeinde
Ja-Anteil pro GemeindeStärkstes Ja
BFSResultat nach Gemeinde
Top 10Resultat nach Bezirk
Ja-Anteil pro Bezirk — die von BFS publizierten Bezirkszahlen; Kantone ohne Bezirke bleiben neutralResultat nach Bezirk
Bezirksresultate, wie vom BFS publiziert — Top 10 Ja / Top 10 Nein| # | Bezirk | Ja-Anteil | Kanton |
|---|---|---|---|
| 1 | District de Lausanne | 75.5% | VD |
| 2 | Bezirk Zürich | 72.9% | ZH |
| 3 | District de l'Ouest lausannois | 70.9% | VD |
| 4 | District de la Riviera-Pays-d'Enhaut | 69.4% | VD |
| 5 | District de Lavaux-Oron | 69.0% | VD |
| 6 | District de Nyon | 67.8% | VD |
| 7 | District de Morges | 67.4% | VD |
| 8 | Bezirk Solothurn | 67.2% | SO |
| 9 | Wahlkreis Luzern-Stadt | 66.9% | LU |
| 10 | District d'Aigle | 65.3% | VD |
| # | Kanton | Ja-Anteil | Beteiligung | Gemeinden |
|---|---|---|---|---|
| 1 | Waadt | 68.6% | 63.9% | 300 |
| 2 | Genf | 67.8% | 57.5% | 45 |
| 3 | Neuenburg | 67.4% | 51.1% | 24 |
| 4 | Basel-Stadt | 66.9% | 62.7% | 3 |
| 5 | Zürich | 59.9% | 61.5% | 160 |
| 6 | Freiburg | 56.8% | 58.2% | 119 |
| 7 | Bern | 54.2% | 54.6% | 329 |
| 8 | Jura | 54.2% | 48.4% | 51 |
| 9 | Solothurn | 53.6% | 55.1% | 104 |
| 10 | Basel-Landschaft | 52.4% | 55.1% | 86 |
| 11 | Luzern | 52.3% | 59.1% | 79 |
| 12 | Aargau | 49.1% | 56.2% | 196 |
| 13 | Wallis | 48.4% | 55.1% | 122 |
| 14 | Graubünden | 47.8% | 55.4% | 100 |
| 15 | Tessin | 46.6% | 60.2% | 100 |
| 16 | Schaffhausen | 46.0% | 74.1% | 26 |
| 17 | Glarus | 45.9% | 51.6% | 3 |
| 18 | Zug | 45.6% | 61.2% | 11 |
| 19 | St. Gallen | 43.4% | 56.6% | 75 |
| 20 | Appenzell Ausserrhoden | 43.1% | 59.0% | 20 |
| 21 | Nidwalden | 42.4% | 61.9% | 11 |
| 22 | Thurgau | 39.3% | 57.6% | 80 |
| 23 | Obwalden | 37.9% | 62.9% | 7 |
| 24 | Schwyz | 36.6% | 60.7% | 30 |
| 25 | Uri | 36.4% | 51.3% | 19 |
| 26 | Appenzell Innerrhoden | 32.2% | 54.3% | 5 |
Standpunkte
Empfehlungen gemäss ErläuterungenEmpfehlung von Bundesrat und Parlament
EmpfehlungJa
Das Gesetz über die Individualbesteuerung sorgt dafür, dass Verheiratete und Unverheiratete steuerlich gleichbehandelt werden. Damit schafft es die Heiratsstrafe und den Heiratsbonus bei den Steuern ab. Zudem stärkt es die finanzielle Unabhängigkeit von Frau und Mann, indem es steuerliche Hürden für die Erwerbstätigkeit abbaut.
Alle Argumente beider Seiten im Wortlaut: Erläuterungen des Bundesrates
Quelle: Erläuterungen des Bundesrates (Bundeskanzlei), Kapitel «In Kürze»
Empfehlung des Initiativkomitees
EmpfehlungNein
Die Gegner, unter anderem 10 Kantone, warnen vor neuen Ungleichheiten. Ehepaare mit nur einem Einkommen würden stärker belastet, gutverdienende Doppelverdienerpaare profitierten. Zudem müsste die Verwaltung rund 1,7 Millionen Steuererklärungen mehr verarbeiten. Dadurch stiegen der administrative Aufwand und die Kosten stark.
Alle Argumente beider Seiten im Wortlaut: Erläuterungen des Bundesrates
Quelle: Erläuterungen des Bundesrates (Bundeskanzlei), Kapitel «In Kürze»
Abstimmung im Parlament
| Ja | Nein | Enthaltungen | |
|---|---|---|---|
| Nationalrat | 101 | 93 | 0 |
| Ständerat | 22 | 21 | 0 |
Quelle: Erläuterungen des Bundesrates (Bundeskanzlei), Kapitel «In Kürze». Wie in den Erläuterungen angegeben; weichen deren Sprachfassungen voneinander ab, gilt die Angabe, die mindestens zwei Sprachfassungen teilen.
Die Standpunkte sind die Kurzfassungen aus den offiziellen Erläuterungen des Bundesrates, wörtlich übernommen und von dieser Website weder gekürzt noch gewertet. Die vollständigen Argumente beider Seiten stehen in den verlinkten Erläuterungen.
Ausgangslage Besteuerung abhängig vom Zivilstand
Verheiratete und Unverheiratete werden heute unterschiedlich besteuert. Wenn verheiratete Paare mehr Steuern bezahlen als unverheiratete Paare in gleichen wirtschaftlichen Verhältnissen, spricht man von der Heiratsstrafe. Wenn sie weniger Steuern bezahlen müssen, spricht man vom Heiratsbonus.[1]
Gemeinsame Besteuerung von Ehepaaren
Verheiratete Paare werden heute gemeinsam besteuert: Die Einkommen beziehungsweise Vermögen der Eheleute werden zusammengerechnet. [2] Dadurch gelangen diese in eine höhere Progressionsstufe. [3] Im Gegenzug erhalten sie verschiedene steuerliche Ermässigungen wie z. B. einen günstigeren Steuertarif.
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Individuelle Besteuerung Unverheirateter
Unverheiratete werden heute individuell besteuert, auch wenn sie als Paar zusammenleben. Ihre Einkommen beziehungsweise Vermögen werden nicht zusammengerechnet. Dadurch verbleiben sie in einer tieferen Progressionsstufe. Bei Haushalten mit Kindern erhält ein Elternteil in der Regel einen günstigeren Steuertarif.
Ungleiche Steuerbelastungen
Das heutige Steuersystem führt dazu, dass Ehepaare in aller Regel entweder mehr oder weniger Steuern zahlen als unverheiratete Paare in gleichen wirtschaftlichen Verhältnissen. Wenn beide Eheleute ein ähnlich hohes Einkommen erzielen, bezahlen sie beim Bund und in einem Teil der Kantone tendenziell mehr Steuern als unverheiratete Paare. Das gilt vor allem für Ehepaare mit Kindern. Ist das Einkommen der Eheleute hingegen ungleich verteilt, zahlen sie heute tendenziell weniger Steuern als unverheiratete Paare. Das gilt sowohl für die Bundessteuer als auch für die kantonalen Steuern.
Von der Initiative zum Gegenvorschlag
Seit vielen Jahren wird auf Bundesebene über eine Steuerreform diskutiert, mit der die Heiratsstrafe abgeschafft werden soll. 2020 erteilte das Parlament dem Bundesrat den Auftrag, ein Gesetz zur Einführung der Individualbesteuerung vorzulegen. Parallel dazu reichte ein Komitee 2021 die Volksinitiative « Für eine zivilstandsunabhängige Individualbesteuerung (Steuergerechtigkeits-Initiative) » ein. 2025 beschloss das Parlament das Gesetz zur Einführung der Individualbesteuerung als indirekten Gegenvorschlag zur Volksinitiative. Gegen dieses Gesetz wurde das Referendum ergriffen. Deshalb kommt es zu einer Volksabstimmung.
Die Vorlage Steuer unabhängig vom Zivilstand
Das Gesetz über die Individualbesteuerung sieht vor, dass die Besteuerung nicht mehr abhängig vom Zivilstand erfolgt: Jede Person soll künftig ihr eigenes Einkommen und Vermögen versteuern. Sie zahlt damit gleich viel Steuern, egal ob sie verheiratet ist oder nicht. Die Individualbesteuerung gilt sowohl für den Bund als auch für die Kantone und Gemeinden. Falls das Gesetz angenommen wird, tritt es spätestens 2032 in Kraft.
Eine Steuererklärung pro Person
Verheiratete Personen reichen neu je eine eigene Steuererklärung ein. Einkommen wie Lohn und Rente versteuert jede Person separat. Das Vermögen und die Erträge daraus werden nach den Eigentumsverhältnissen aufgeteilt. Ein gemeinsames Bankkonto beispielsweise wird hälftig aufgeteilt. Bei Liegenschaften gilt der Eintrag im Grundbuch. Jede Person macht ihre eigenen Abzüge geltend. Die kinderbezogenen Abzüge teilen die Eltern bei der direkten Bundessteuer hälftig auf.
Steuertarif und Kinderabzug
Neu gilt für Verheiratete und Unverheiratete der gleiche Steuertarif. Um Familien zu entlasten und Mehrbelastungen abzufedern, wird der Kinderabzug bei der direkten Bundessteuer von 6800 auf 12 000 Franken erhöht. Die Reform führt bei der direkten Bundessteuer dazu, dass alle Steuerpflichtigen zusammen um schätzungsweise 630 Millionen Franken pro Jahr entlastet werden. [4] Wird die Vorlage angenommen, werden auch die Kantone ihre Steuergesetze anpassen.
Bei einer Ablehnung
Die Vorlage ist ein indirekter Gegenvorschlag zur Volksinitiative « Für eine zivilstandsunabhängige Individualbesteuerung (Steuergerechtigkeits-Initiative) ». Das Initiativkomitee hat die Initiative zugunsten des Gegenvorschlags bedingt zurückgezogen. Das heisst: Wenn das Volk den Gegenvorschlag annimmt, ist die Initiative zurückgezogen. Lehnt das Volk den Gegenvorschlag ab, so entscheidet das Initiativkomitee, ob die Initiative zur Abstimmung gelangt.
Auswirkungen der Vorlage Auf Ehepaare
Wie sich die Individualbesteuerung auf Ehepaare auswirkt, hängt vor allem davon ab, wie das Einkommen unter den Eheleuten verteilt ist. Wenn beide ein ähnlich hohes Einkommen erzielen, bezahlt das Ehepaar mit der Reform tendenziell weniger direkte Bundessteuer als heute. Darunter fallen auch viele Ehepaare im Rentenalter. Ehepaare mit nur einem Einkommen oder einer sehr ungleichen Einkommensverteilung hingegen bezahlen tendenziell mehr direkte Bundessteuer. Das gilt insbesondere, wenn sie Kinder haben, auch wenn die Erhöhung des Kinderabzugs dem entgegenwirkt. Die Entlastungen beziehungsweise Mehrbelastungen mit der Reform sind tendenziell umso stärker, je höher das Einkommen des Ehepaars ist.
Auf Unverheiratete
Unverheiratete werden bereits heute individuell besteuert. Dennoch sind sie von der Reform betroffen. Die Anpassung des Steuertarifs bei der direkten Bundessteuer führt dazu, dass die meisten Unverheirateten weniger Steuern bezahlen. Davon profitieren insbesondere Personen mit tieferen und mittleren Einkommen. Personen mit hohen Einkommen bezahlen dagegen mehr Steuern. Unverheiratete mit Kindern und tiefen oder mittleren Einkommen bezahlen bereits heute keine direkte Bundessteuer. Dies bleibt auch nach der Umsetzung der Vorlage so.
Auf die kantonalen Steuern
Für die meisten Steuerpflichtigen sind die kantonalen Steuern wesentlich höher als die direkte Bundessteuer. Das gilt insbesondere für Personen mit tiefen oder mittleren Einkommen. Wie die Veränderungen bei den kantonalen Steuern ausfallen, hängt davon ab, wie die Kantone die Individualbesteuerung umsetzen. Wie bei der direkten Bundessteuer ist damit zu rechnen, dass der Wechsel zur Individualbesteuerung für Ehepaare mit gleichmässiger Einkommensverteilung vorteilhafter ist als für jene mit ungleichmässiger Einkommensverteilung.
Auf die Steuereinnahmen
Die Vorlage führt dazu, dass die jährlichen Einnahmen der direkten Bundesteuer um schätzungsweise 630 Millionen Franken sinken. Davon entfallen rund 130 Millionen Franken auf die Kantone, weil diese an den Erträgen der direkten Bundessteuer beteiligt sind. Wie sich die Vorlage auf die kantonalen Steuereinnahmen auswirkt, hängt von der Umsetzung der Individualbesteuerung durch die Kantone ab.
Auf die Beschäftigung
Die Individualbesteuerung dürfte den Anreiz erhöhen, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen oder den Beschäftigungsgrad zu erhöhen. Der Effekt entsteht aus folgendem Grund: Baut bei einem Ehepaar die zweitverdienende Person ihr Pensum aus, so fallen künftig auf dem zusätzlichen Einkommen tiefere Steuern an. Heute wird dieses zusätzlich erzielte Einkommen aufbauend auf dem Einkommen der erstverdienenden Person besteuert. Zukünftig erfolgt die Besteuerung des zweiten Einkommens für sich allein. Das zusätzliche Einkommen wird deshalb in einer niedrigeren Progressionsstufe besteuert. [5]
Auf den administrativen Aufwand
Wenn die Individualbesteuerung eingeführt wird, müssen die kantonalen Steuerverwaltungen rund einen Drittel mehr Steuererklärungen verarbeiten. Es gibt aber auch Vereinfachungen: Bei Heirat, Trennung und Scheidung müssen die Steuerbehörden nichts mehr ändern. Bereits heute deklarieren die verheirateten Steuerpflichtigen gewisse Einkünfte und Abzüge separat. Neu deklarieren sie diese und weitere Angaben in einer jeweils eigenen Steuererklärung.
Weitere Folgen
Die Vorlage beschränkt sich auf das Steuerrecht. Sie kann jedoch einen Einfluss darauf haben, wie in den Kantonen und Gemeinden etwa die Verbilligung der Krankenkassenprämien oder die Tarife für Kindertagesstätten ausgestaltet werden.
[1] Bei dieser Vorlage geht es ausschliesslich um die Steuern. Daneben bestehen auch in gewissen anderen Bereichen unterschiedliche Regelungen für Verheiratete und Unverheiratete.
[2] Das gilt auch für Personen, die in eingetragener Partnerschaft leben.
[3] Steuerprogression bedeutet, dass Personen mit hohem Einkommen oder hohem Vermögen in Prozent mehr Steuern bezahlen als Personen mit weniger Einkommen oder Vermögen. Erreicht wird dies dadurch, dass der Steuersatz mit zunehmendem Einkommen und Vermögen steigt.
[4] Die Schätzung der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) erfolgte mit Daten der Bundessteuerstatistik des Jahres 2022. Das Ergebnis wurde auf das Jahr 2026 hochgerechnet. Die Schätzung bildet also ab, welche finanziellen Auswirkungen die Vorlage hätte, wenn sie im Jahr 2026 in Kraft treten würde. Es ist damit zu rechnen, dass sich die geschätzten finanziellen Auswirkungen bis zum Jahr des Inkrafttretens mit den Einnahmen der direkten Bundessteuer mitentwickeln ( estv.admin.ch > Die ESTV > Steuerpolitik STP > Aktuelle steuerpolitische Dossiers > Ehepaarund Familienbesteuerung > Individualbesteuerung > Auswirkungen Individualbesteuerung).
[5] Gemäss einer groben Schätzung des Beschäftigungseffekts durch die ESTV würde die Reform zu zusätzlichen Arbeitspensen im Umfang von 10 000 bis 44 000 Vollzeitstellen führen. Die Schätzung erfolgte auf Basis der Reform bei der direkten Bundessteuer. Ausgehend davon wurde eine Hochrechnung zur Schätzung der Auswirkungen unter Einbezug der kantonalen Umsetzung der Individualbesteuerung erstellt. Die Schätzung erfolgte mit Daten der Bundessteuerstatistik des Jahres 2022. Das Ergebnis wurde auf das Jahr 2026 hochgerechnet. ( estv.admin.ch > Die ESTV > Steuerpolitik STP > Aktuelle steuerpolitische Dossiers > Ehepaarund Familienbesteuerung > Individualbesteuerung > Auswirkungen Individualbesteuerung»)
Quelle: Erläuterungen des Bundesrates (Bundeskanzlei), Kapitel «Im Detail»
Abstimmungstext
BBl 2025 2033Wortlaut anzeigen
Ablauf der Referendumsfrist: 9. Oktober 2025
Bundesgesetz über die Individualbesteuerung
vom 20. Juni 2025
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 21. Februar 2024,
beschliesst:
I
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer
Ersatz von Ausdrücken
1 Im ganzen Erlass wird «der Steuerpflichtige» durch «die steuerpflichtige Person» ersetzt, mit den nötigen grammatikalischen Anpassungen.
2 Im ganzen Erlass wird «der Mithaftende» durch «die mithaftende Person» ersetzt, mit den nötigen grammatikalischen Anpassungen.
Art. 3 Abs. 5 vierter Satz
5 … Die Steuerpflicht erstreckt sich auch auf den Ehegatten und die Kinder.
Gliederungstitel nach Art. 8
2 a . Kapitel: Zurechnung der Einkünfte und Abzüge
Art. 8a
1 Die Einkünfte und Abzüge werden der steuerpflichtigen Person nach ihren zivilrechtlichen Verhältnissen sowie nach ihren weiteren gesetzlichen Anspruchsberechtigungen zugerechnet.
2 Gewinnungskosten werden ihr entsprechend den dazugehörigen Einkünften zugerechnet. Schuldzinsen werden ihr gemäss dem zugrundliegenden Vertrag zugerechnet.
Art. 9 Kinder unter elterlicher Sorge
1 Das Einkommen von Kindern unter gemeinsamer elterlicher Sorge wird den Eltern je zur Hälfte zugerechnet. Andernfalls wird das Einkommen der Kinder der Person zugerechnet, unter deren alleiniger elterlicher Sorge sie stehen.
2 Für Einkünfte aus ihrer Erwerbstätigkeit werden die Kinder selbstständig besteuert.
Art. 9a Personen in eingetragener Partnerschaft
Die Stellung von Personen in eingetragener Partnerschaft entspricht in diesem Gesetz derjenigen von Ehegatten.
Art. 13 Sachüberschrift sowie Abs. 1 und 2
Mithaftung für die Steuer
1 und 2 Aufgehoben
Art. 14 Abs. 2 und 4
2 Aufgehoben
4 Die Steuer wird nach Artikel 36 Absatz 1 berechnet. Die Ermässigung nach Artikel 36 Absatz 2 ist nicht anwendbar.
Art. 23 Bst. f
Steuerbar sind auch:
f. Unterhaltsbeiträge, die eine steuerpflichtige Person bei Scheidung, gerichtlicher oder tatsächlicher Trennung für sich erhält, sowie Unterhaltsbeiträge, die ein Elternteil für die unter seiner elterlichen Sorge stehenden Kinder erhält, sofern bei gemeinsamer elterlicher Sorge die beiden Elternteile nicht im gleichen Haushalt zusammenleben.
Art. 33 Abs. 1 Bst. c, g, h und h bis , 1 bis Bst. b und c sowie 2 und 3
1 Von den Einkünften werden abgezogen:
c. die Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden Ehegatten sowie die Unterhaltsbeiträge an einen Elternteil für die unter dessen elterlichen Sorge stehenden Kinder, sofern bei gemeinsamer elterlicher Sorge die beiden Elternteile nicht im gleichen Haushalt zusammenleben; nicht abziehbar sind jedoch Leistungen in Erfüllung anderer familienrechtlicher Unterhalts- oder Unterstützungspflichten;
g. die Einlagen, Prämien und Beiträge für die Lebens-, die Kranken- und die nicht unter Buchstabe f fallende Unfallversicherung sowie die Zinsen von Sparkapitalien der steuerpflichtigen Person und der von ihr gemäss Artikel 35 Absatz 1 unterhaltenen Personen bis zum Gesamtbetrag von 1800 Franken;
h. die Krankheits- und Unfallkosten der steuerpflichtigen Person und der von ihr gemäss Artikel 35 Absatz 1 unterhaltenen Personen, soweit diese Kosten 5 Prozent der um die Aufwendungen nach den Artikeln 26–32 sowie die übrigen Abzüge nach diesem Artikel verminderten steuerbaren Einkünfte übersteigen;
h bis . die behinderungsbedingten Kosten der steuerpflichtigen Person oder der von ihr gemäss Artikel 35 Absatz 1 unterhaltenen Personen mit Behinderungen im Sinne des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 2002, soweit diese Kosten den Abzug nach Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe c übersteigen;
1bis Die Abzüge nach Absatz 1 Buchstabe g erhöhen sich:
b. um 700 Franken für jedes Kind, für das die steuerpflichtige Person einen Abzug nach Artikel 35 Absatz 1 Buchstaben a oder b geltend machen kann; die Zuweisung des Abzugs an die Eltern richtet sich nach Artikel 35 Absatz 1 Buchstaben a und b;
c. um 700 Franken für jede Person, für die die steuerpflichtige Person einen Abzug nach Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe c geltend machen kann.
2 Aufgehoben
3 Von den Einkünften abgezogen werden die nachgewiesenen Kosten für die Drittbetreuung, jedoch höchstens 25 500 Franken pro Kind, für dessen Unterhalt die steuerpflichtige Person sorgt und das das 14. Altersjahr noch nicht vollendet hat, soweit diese Kosten in direktem kausalem Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Erwerbsunfähigkeit der steuerpflichtigen Person stehen. Zum Abzug der nachgewiesenen Kosten sind berechtigt:
a. bis zum Maximalbetrag: die steuerpflichtige Person, mit der das Kind, das unter ihrer alleinigen elterlichen Sorge steht, im gleichen Haushalt lebt, sowie die steuerpflichtige Person, mit der das Kind, das unter gemeinsamer elterlicher Sorge steht, ohne den anderen Elternteil im gleichen Haushalt lebt;
b. bis je zur Hälfte des Maximalbetrags: die beiden Elternteile, mit denen das Kind, das unter ihrer gemeinsamen elterlichen Sorge steht, im gleichen Haushalt lebt;
c. bis je zur Hälfte des Maximalbetrags: die beiden getrennt lebenden Elternteile, mit denen das Kind, das unter ihrer gemeinsamen elterlichen Sorge steht, abwechslungsweise im gleichen Haushalt lebt; falls nur bei einem Elternteil Kosten für die Drittbetreuung entstehen, steht diesem der Abzug bis zum Maximalbetrag zu.
Art. 35 Abs. 1
1 Vom Einkommen werden abgezogen :
a. 12 000 Franken für jedes unter der elterlichen Sorge der steuerpflichtigen Person stehende minderjährige Kind, für dessen Unterhalt die steuerpflichtige Person allein sorgt; die Hälfte für jeden Elternteil, wenn das Kind unter gemeinsamer elterlicher Sorge steht und keine Unterhaltsbeiträge nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c für das Kind geltend gemacht werden;
b. 12 000 Franken für jedes in der beruflichen oder schulischen Ausbildung stehende volljährige Kind, für dessen Unterhalt die steuerpflichtige Person allein sorgt; tragen beide Elternteile zum Unterhalt bei, so wird der Abzug hälftig aufgeteilt;
c. 6700 Franken für jede unterstützungsbedürftige Person, zu deren Unterhalt die steuerpflichtige Person mindestens in der Höhe des Abzugs beiträgt; der Abzug kann nicht beansprucht werden für Kinder, für die ein Abzug nach Buchstabe a oder b geltend gemacht wird, und für den geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden Ehegatten, für den ein Abzug nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c geltend gemacht wird.
Gliederungstitel vor Art. 36
5. Kapitel: Steuerberechnung
1. Abschnitt: Tarif; Ermässigung des Steuerbetrags
Art. 36
1 Die Steuer für ein Steuerjahr beträgt:
Franken
bis
20 000 Franken Einkommen
0.00
und für je weitere 100 Franken Einkommen
0.70
für
34 300 Franken Einkommen
100.10
und für je weitere 100 Franken Einkommen
0.90
mehr;
für
44 800 Franken Einkommen
194.60
und für je weitere 100 Franken Einkommen
2.00
mehr;
für
59 800 Franken Einkommen
494.60
und für je weitere 100 Franken Einkommen
3.30
mehr;
für
78 600 Franken Einkommen
1115.00
und für je weitere 100 Franken Einkommen
7.00
mehr;
für
84 600 Franken Einkommen
1535.00
und für je weitere 100 Franken Einkommen
8.00
mehr;
für
112 200 Franken Einkommen
3743.00
und für je weitere 100 Franken Einkommen
9.50
mehr;
für
145 800 Franken Einkommen
6935.00
und für je weitere 100 Franken Einkommen
11.70
mehr;
für
190 800 Franken Einkommen
12 200.00
und für je weitere 100 Franken Einkommen
13.30
mehr;
für
732 100 Franken Einkommen
84 191.50
und für je weitere 100 Franken Einkommen
11.50
mehr.
2 Der Steuerbetrag ermässigt sich um 259 Franken für:
a. jedes minderjährige oder in der beruflichen oder schulischen Ausbildung stehende volljährige Kind, das mit der steuerpflichtigen Person im gleichen Haushalt lebt und für das sie einen Abzug nach Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe a oder b geltend machen kann; wird der Abzug hälftig auf die Eltern aufgeteilt, so beträgt die Ermässigung für jeden Elternteil die Hälfte;
b. jede unterstützungsbedürftige Person, die mit der steuerpflichtigen Person im gleichen Haushalt lebt und für die sie einen Abzug nach Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe c geltend machen kann.
3 Steuerbeträge unter 25 Franken werden nicht erhoben.
Art. 37 b Abs. 1 dritter Satz
1 … Werden keine solchen Einkäufe vorgenommen, so wird die Steuer auf dem Betrag der realisierten stillen Reserven, für den die steuerpflichtige Person die Zulässigkeit eines Einkaufs nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe d nachweist, zu einem Fünftel des Tarifs nach Artikel 36 berechnet. …
Art. 38 Abs. 2
2 Sie wird zu einem Fünftel des Tarifs nach Artikel 36 Absatz 1 berechnet.
Art. 39 Abs. 1
1 Bei der Steuer vom Einkommen der natürlichen Personen werden die Folgen der kalten Progression durch gleichmässige Anpassung der Tarifstufen und der in Fran kenbeträgen festgesetzten Abzüge vom Einkommen und vom Steuerbetrag voll ausgeglichen. Die Beträge der Abzüge vom Einkommen werden auf 100 Franken auf- oder abgerundet; die Ermässigung des Steuerbetrags nach Artikel 36 Absatz 2 wird auf 10 Franken auf- oder abgerundet.
Art. 42
Aufgehoben
Art. 85 Abs. 1–3
1 Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) berechnet die Höhe des Quellensteuerabzugs auf der Grundlage des für die Einkommenssteuer natürlicher Personen geltenden Steuertarifs.
2 Bei der Berechnung des Abzugs werden Pauschalen für Berufskosten (Art. 26), Versicherungsprämien (Art. 33 Abs. 1 Bst. d, f und g) und die Familienlasten (Art. 35 Abs. 1 Bst. a und b) berücksichtigt. Die ESTV veröffentlicht die Pauschalen.
3 Aufgehoben
Art. 89 Abs. 3
Aufgehoben
Art. 89a Abs. 2 und 3 erster Satz
2 Aufgehoben
3 Der Antrag muss bis am 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres eingereicht werden. …
Art. 99a Abs. 1 Bst. a
1 Personen, die nach Artikel 91 der Quellensteuer unterliegen, können für jede Steuerperiode bis am 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres eine nachträgliche ordentliche Veranlagung beantragen, wenn:
a. der überwiegende Teil ihrer weltweiten Einkünfte in der Schweiz steuerbar ist;
Zweiter Titel 2. Kapitel (Art. 113)
Aufgehoben
Art. 114 Abs. 1
1 Die steuerpflichtigen Personen sind berechtigt, in die von ihnen eingereichten oder von ihnen unterzeichneten Akten Einsicht zu nehmen.
Art. 117 Abs. 3 und 4
Aufgehoben
Art. 180
Aufgehoben
Art. 205h Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 20. Juni 2025
1 Für Steuerperioden vor Inkrafttreten der Änderung vom 20. Juni 2025 gilt das bisherige Recht.
2 Die Folgen der kalten Progression zwischen dem letzten Indexstand am 30. Juni vor der Schlussabstimmung zur Änderung vom 20. Juni 2025 und dem Indexstand am 30. Juni des Jahres vor Inkrafttreten dieser Änderung werden gemäss Artikel 39 ausgeglichen.
2. Steuerharmonisierungsgesetz vom 14. Dezember 1990
Art. 3 Abs. 3, 3 bis , 3 ter und 4
3 Einkünfte, Vermögen und Abzüge werden der steuerpflichtigen Person nach ihren zivilrechtlichen Verhältnissen sowie nach ihren weiteren gesetzlichen Anspruchsberechtigungen zugerechnet.
3bis Gewinnungskosten werden ihr entsprechend den dazugehörigen Einkünften zugerechnet. Schuldzinsen werden ihr gemäss dem zugrundeliegenden Vertrag zugerechnet.
3ter Einkommen und Vermögen von Kindern unter gemeinsamer elterlicher Sorge werden den Eltern je zur Hälfte zugerechnet. Andernfalls werden die Einkommen und Vermögen der Kinder der Person zugerechnet, unter deren alleiniger elterlicher Sorge sie stehen. Für Einkünfte aus ihrer Erwerbstätigkeit sowie ihre Grundstückgewinne werden die Kinder selbstständig besteuert.
4 Die Stellung von Personen in eingetragener Partnerschaft entspricht in diesem Gesetz derjenigen von Ehegatten.
Art. 6 Abs. 2
Aufgehoben
Art. 7 Abs. 4 Bst. g
4 Steuerfrei sind nur:
g. Leistungen in Erfüllung familienrechtlicher Verpflichtungen, ausgenommen sind Unterhaltsbeiträge, die eine steuerpflichtige Person bei Scheidung, gerichtlicher oder tatsächlicher Trennung für sich erhält, sowie Unterhaltsbeiträge, die ein Elternteil für die unter seiner elterlichen Sorge stehenden Kinder erhält, sofern bei gemeinsamer elterlicher Sorge die beiden Elternteile nicht im gleichen Haushalt zusammenleben;
Art. 9 Abs. 2 Bst. c, g, h, h bis und k
2 Allgemeine Abzüge sind:
c. die Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden Ehegatten sowie die Unterhaltsbeiträge an einen Elternteil für die unter dessen elterlichen Sorge stehenden Kinder, sofern bei gemeinsamer elterlicher Sorge die beiden Elternteile nicht im gleichen Haushalt zusammenleben; nicht abziehbar sind jedoch Leistungen in Erfüllung anderer familienrechtlicher Unterhalts- oder Unterstützungspflichten;
g. die Einlagen, Prämien und Beiträge für die Lebens-, die Kranken- und die nicht unter Buchstabe f fallende Unfallversicherung sowie die Zinsen von Sparkapitalien der steuerpflichtigen Person und der von ihr unterhaltenen Kinder und übrigen unterstützungsbedürftigen Personen, bis zu einem nach kantonalem Recht bestimmten Betrag; dieser Betrag kann pauschaliert werden;
h. die Krankheits- und Unfallkosten der steuerpflichtigen Person und der von ihr unterhaltenen Kinder und übrigen unterstützungsbedürftigen Personen, soweit diese einen vom kantonalen Recht bestimmten Selbstbehalt übersteigen;
h bis . die behinderungsbedingten Kosten der steuerpflichtigen Person oder der von ihr unterhaltenen Kinder und übrigen unterstützungsbedürftigen Personen mit Behinderungen im Sinne des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 ;
k. Aufgehoben
Art. 11 Abs. 1
Aufgehoben
Art. 18
Aufgehoben
Art. 33 Abs. 1–3
1 Der Quellensteuerabzug wird auf der Grundlage des für die Einkommenssteuer natürlicher Personen geltenden Steuertarifs festgesetzt; er umfasst die eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Steuern.
2 Aufgehoben
3 Berufskosten, Versicherungsprämien sowie der Abzug für Familienlasten werden pauschal berücksichtigt. Die Kantone veröffentlichen die Pauschalen.
Art. 33a Abs. 3
Aufgehoben
Art. 33b Abs. 2 und 3 erster Satz
2 Aufgehoben
3 Der Antrag muss bis am 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres eingereicht werden. ...
Art. 35a Abs. 1 Einleitungssatz (betrifft nur den französischen Text) und Bst. a
1 Personen, die nach Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe a oder h der Quellensteuer unterliegen, können für jede Steuerperiode bis am 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres eine nachträgliche ordentliche Veranlagung beantragen, wenn:
a. der überwiegende Teil ihrer weltweiten Einkünfte in der Schweiz steuerbar ist;
Art. 36a Abs. 2
Aufgehoben
Art. 40
Aufgehoben
Art. 57 Abs. 4
Aufgehoben
Art. 78i Übergangsbestimmung zur Änderung vom 20. Juni 2025
Für Steuerperioden vor Inkrafttreten der Änderung vom 20. Juni 2025 gilt das bisherige Recht.
II
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Es ist der indirekte Gegenvorschlag zu der am 8. September 2022 eingereichten Volksinitiative «Für eine zivilstandsunabhängige Individualbesteuerung (Steuergerechtigkeits-Initiative)».
3 Dieses Gesetz tritt am 1. Januar des sechsten Jahres in Kraft, nachdem die Referendumsfrist ungenutzt abgelaufen oder das Gesetz in einer Volksabstimmung angenommen worden ist. Der Bundesrat kann ein früheres Inkrafttreten bestimmen.
Nationalrat, 20. Juni 2025
Die Präsidentin: Maja Riniker Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz
Ständerat, 20. Juni 2025
Der Präsident: Andrea Caroni Die Sekretärin: Martina Buol
Datum der Veröffentlichung: 1. Juli 2025
Ablauf der Referendumsfrist: 9. Oktober 2025
Abstimmungstext auf Fedlex (BBl 2025 2033)
Quelle: Fedlex, BBl 2025 2033 — amtlicher Wortlaut
- Wie lautete das Resultat der Abstimmung «Bundesgesetz über die Individualbesteuerung»?
- Am 08.03.2026 wurde «Bundesgesetz über die Individualbesteuerung» mit 1'662'477 Ja gegen 1'401'322 Nein angenommen. Die Stimmbeteiligung betrug 57.7%.
- Wie stimmten die Kantone über «Bundesgesetz über die Individualbesteuerung» ab?
- Das stärkste Ja kam aus Waadt (68.6%), das stärkste Nein aus Appenzell Innerrhoden (32.2%).
- Wurde «Bundesgesetz über die Individualbesteuerung» angenommen?
- «Bundesgesetz über die Individualbesteuerung» wurde am 08.03.2026 landesweit angenommen.