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Volksabstimmung · 24.11.2024Eidgenössische Vorlage

Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) (Einheitliche Finanzierung der Leistungen)

53.3% JaNein 46.7%
Abstimmungen
Angenommen
Ja
53.3% 1'302'687
Nein
46.7% 1'140'884
Beteiligung
44.9%

Stimmengewichtetes Resultat über 2'117 Gemeinden

Abstimmungsfrage

Wollen Sie die Änderung vom 22. Dezember 2023 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) (Einheitliche Finanzierung der Leistungen) annehmen?

Ausgangslage

In der Schweiz werden die Leistungen, die von der obligatorischen Krankenversicherung gedeckt sind, nicht einheitlich finanziert. Bei ambulanten Behandlungen (in der Arztpraxis, beim Therapeuten oder im Spital ohne Übernachtung) bezahlt die Krankenkasse. Bei stationären Behandlungen (im Spital mit Übernachtung) übernimmt der Kanton mindestens 55 Prozent der Kosten, bei Pflegeleistungen zu Hause oder im Pflegeheim knapp die Hälfte. Den Rest übernimmt jeweils die Krankenkasse. Dies führt zu Fehlanreizen: Patientinnen und Patienten werden unnötig oft stationär behandelt, auch wenn eine ambulante Behandlung medizinisch sinnvoller und insgesamt günstiger wäre.

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Die Vorlage

Das Parlament hat mit einer Änderung des Krankenversicherungsgesetzes beschlossen, dass alle Leistungen der obligatorischen Krankenversicherung von Krankenkassen und Kantonen gemeinsam und nach demselben Verteilschlüssel finanziert werden. Die Kantone übernehmen neu bei allen Leistungen mindestens 26,9 Prozent der Kosten, die Krankenkassen höchstens 73,1 Prozent. Diese einheitliche Finanzierung soll Fehlanreize verringern sowie ambulante Behandlungen und die Zusammenarbeit von Ärztinnen, Therapeuten, Pflegenden und Apothekerinnen fördern. Da Kantone und Krankenkassen alle Leistungen gemeinsam finanzieren, haben sie ein grösseres Interesse, die jeweils medizinisch sinnvollste und günstigste Behandlung zu fördern. Das soll auch die Prämienzahlenden entlasten. Gegen die Reform wurde das Referendum ergriffen.

Quelle: Erläuterungen des Bundesrates (Bundeskanzlei), Kapitel «In Kürze» · Offizielle Seite

Resultat nach Gemeinde

Ja-Anteil pro Gemeinde
NeinJaKein Resultat
#GemeindeJa-AnteilKanton
1Furna80.0%GR
2Berken77.8%BE
3Feldbrunnen-St. Niklaus75.6%SO
4Uitikon75.3%ZH
5Tschappina74.6%GR
6Bedretto74.5%TI
7Adelboden73.5%BE
8Erlenbach73.3%ZH
9Andwil SG73.2%SG
10Zuzwil73.2%BE

Resultat nach Bezirk

Ja-Anteil pro Bezirk — die von BFS publizierten Bezirkszahlen; Kantone ohne Bezirke bleiben neutral
NeinJaKein Resultat

Resultat nach Bezirk

Bezirksresultate, wie vom BFS publiziert — Top 10 Ja / Top 10 Nein
Genf65.5%
Jura63.7%
Waadt62.3%
#KantonJa-AnteilBeteiligungGemeinden
1St. Gallen64.3%44.7%75
2Zug62.8%52.0%11
3Nidwalden62.5%45.0%11
4Appenzell Ausserrhoden62.4%46.8%20
5Obwalden62.1%43.8%7
6Luzern61.1%43.9%79
7Schwyz61.1%43.9%30
8Appenzell Innerrhoden61.1%40.8%5
9Schaffhausen60.9%64.8%26
10Thurgau60.5%44.1%80
11Uri60.3%50.3%19
12Aargau60.3%41.3%196
13Graubünden59.5%39.6%100
14Glarus58.2%36.8%3
15Basel-Landschaft57.8%44.2%86
16Zürich57.7%48.5%160
17Solothurn55.3%43.1%104
18Bern53.5%43.0%329
19Basel-Stadt52.7%61.2%3
20Tessin50.5%42.1%100
21Wallis46.5%44.5%122
22Freiburg43.4%41.6%119
23Waadt37.7%51.4%300
24Jura36.3%41.1%51
25Genf34.5%53.9%45
26Neuenburg34.4%40.1%24

Standpunkte

Empfehlungen gemäss Erläuterungen

Empfehlung von Bundesrat und Parlament

EmpfehlungJa

Für Bundesrat und Parlament reduziert die einheitliche Finanzierung kostentreibende Fehlanreize im Gesundheitswesen. Sie fördert ambulante Behandlungen und hilft, unnötige Spitalaufenthalte zu vermeiden. Damit wird die Qualität der medizinischen Versorgung verbessert und es werden Kosten gespart.

admin.ch/finanzierung-gesundheitsleistungen

Alle Argumente beider Seiten im Wortlaut: Erläuterungen des Bundesrates

Quelle: Erläuterungen des Bundesrates (Bundeskanzlei), Kapitel «In Kürze»

Empfehlung des Referendumskomitees

EmpfehlungNein

Für das Komitee erhalten die Krankenkassen mit der Reform zu viel Kontrolle über unser Gesundheitssystem. Die Reform zwinge die Bevölkerung, noch höhere Prämien zu bezahlen, sie fördere eine Zweiklassenmedizin und sie beschleunige den Leistungsabbau bei der Pflege zu Hause und im Pflegeheim.

stop-efas.ch

Alle Argumente beider Seiten im Wortlaut: Erläuterungen des Bundesrates

Quelle: Erläuterungen des Bundesrates (Bundeskanzlei), Kapitel «In Kürze»

Abstimmung im Parlament

JaNeinEnthaltungen
Nationalrat1414215
Ständerat4230

Quelle: Erläuterungen des Bundesrates (Bundeskanzlei), Kapitel «In Kürze». Wie in den Erläuterungen angegeben; weichen deren Sprachfassungen voneinander ab, gilt die Angabe, die mindestens zwei Sprachfassungen teilen.

Die Standpunkte sind die Kurzfassungen aus den offiziellen Erläuterungen des Bundesrates, wörtlich übernommen und von dieser Website weder gekürzt noch gewertet. Die vollständigen Argumente beider Seiten stehen in den verlinkten Erläuterungen.

Ausgangslage

Die Menschen in der Schweiz erhalten über die obligatorische Krankenversicherung die notwendigen medizinischen Behandlungen. Finanziert werden die Leistungen über Krankenkassenprämien, über Beiträge der Kantone und über die Kostenbeteiligung der Patientinnen und Patienten. Wegen der wachsenden Gesundheitskosten sind in den letzten Jahren die Krankenkassenprämien stark gestiegen. Ein Grund dafür ist, dass die Gesundheitsleistungen nicht einheitlich finanziert werden. Dadurch entstehen Fehlanreize: Es gibt unnötig viele stationäre Behandlungen, obwohl ambulante Behandlungen oft medizinisch sinnvoller und günstiger wären.

Mehr ambulante Behandlungen möglich

Dank des medizinischen Fortschritts können heute immer mehr Behandlungen ambulant erfolgen, also ohne Übernachtung in einem Spital. Das ist wünschenswert, weil ambulante Behandlungen medizinisch häufig sinnvoller und meistens günstiger sind. Für die Patientinnen und Patienten fällt die Übernachtung im Spital weg. Und das Pflegepersonal hat weniger Nachtschichten und regelmässigere Arbeitszeiten.

Ganzen Text anzeigen

Langsame Verlagerung in der Schweiz

In der Schweiz ist die Entwicklung hin zu ambulanten Behandlungen im Gange. Viele Eingriffe werden aber immer noch stationär vorgenommen, auch wenn dies medizinisch nicht notwendig ist. In der Schweiz werden deutlich weniger Eingriffe ambulant durchgeführt als in den Nachbarländern und in fast allen anderen europäischen Staaten. [2]

Finanzielle Fehlanreize bremsen Verlagerung

Das heutige Finanzierungssystem bremst die Verlagerung vom stationären zum ambulanten Bereich. Für Krankenkassen ist es momentan zu wenig attraktiv, ambulante Behandlungen zu fördern, denn sie müssen diese allein finanzieren. Bei stationären Leistungen hingegen müssen sich die Kantone zu mindestens 55 Prozent an den Kosten beteiligen. Das macht stationäre Behandlungen für die Krankenkassen finanziell oft attraktiver. Auch für die Spitäler sind ambulante Behandlungen nicht so attraktiv, denn für stationäre Behandlungen erhalten sie meist mehr Geld.

Reform soll ambulante Behandlungen fördern

Das Parlament will diese Fehlanreize korrigieren und hat deshalb eine Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung beschlossen: Mit einer einheitlichen Finanzierung sollen alle Leistungen nach demselben Verteilschlüssel finanziert werden – egal ob sie ambulant, stationär oder im Pflegeheim erbracht werden. Die Kantone übernehmen immer mindestens 26,9 Prozent und die Krankenkassen höchstens 73,1 Prozent der Kosten. [3] Da Kantone und Krankenkassen neu alle Leistungen gemeinsam finanzieren, steigt für beide der Anreiz, die jeweils medizinisch sinnvollste und günstigste Behandlung zu fördern. Dies soll die Verlagerung von stationären hin zu ambulanten Leistungen beschleunigen.

Koordination erhöht Qualität und senkt Kosten

Die einheitliche Finanzierung soll die koordinierte Versorgung fördern. Eine gute Koordination zwischen Ärztinnen, Pflegenden, Therapeutinnen und Apothekern über die ganze Behandlungskette hinweg erhöht die Versorgungsqualität für die Patientinnen und Patienten. Es können unnötige Spitaleintritte vermieden und Eintritte ins Pflegeheim hinausgezögert werden. Das spart auch Kosten.

Koordination soll sich lohnen

Die Koordinationsarbeit ist teilweise aufwendig. Sie findet vor allem im ambulanten Bereich statt. Der Aufwand dafür geht heute allein zulasten der Krankenkassen. Die Einsparungen hingegen, etwa durch vermiedene Spitaleintritte, fallen oft im stationären Bereich an. Sie gehen also mehrheitlich zugunsten der Kantone. Für die Krankenkassen ist es deshalb heute kaum attraktiv, die Koordination umfassend zu fördern. Mit der einheitlichen Finanzierung soll die koordinierte Versorgung für alle Akteure attraktiver werden: Die Krankenkassen tragen neu einen kleineren Teil der ambulanten Kosten und profitieren vermehrt von den Einsparungen im stationären Bereich. So sollte für sie der Anreiz steigen, Modelle für eine koordinierte Versorgung zu entwickeln und sie für Ärztinnen, Pflegende, Spitäler und andere attraktiv zu machen.

Reform soll Prämienzahlende entlasten

Werden heute Behandlungen ambulant statt stationär durchgeführt, so geht dies allein zulasten der Krankenkassen und damit der Prämienzahlenden. Deshalb sind in den letzten Jahren die Prämien deutlich stärker gestiegen als die Beiträge der Kantone an die Kosten der Gesundheitsleistungen. Mit der einheitlichen Finanzierung beteiligen sich auch die Kantone an den zunehmenden Kosten der ambulanten Behandlungen. Das soll dazu führen, dass die Prämien weniger stark steigen.

Kantone erhalten zusätzliche Steuerungsmöglichkeiten

Mit der Reform erhalten die Kantone neue Möglichkeiten, um das Angebot und damit auch die Kosten im ambulanten Bereich zu steuern. So können sie in Zukunft nicht nur die Zulassung von Ärztinnen und Ärzten regeln, sondern neu zum Beispiel auch jene von Therapeutinnen und Therapeuten. Und sie erhalten von den Krankenkassen mehr Informationen, damit sie etwa die Spital- und Pflegeheimplanung und die Aufsicht über die Spitäler und Arztpraxen besser wahrnehmen können. Das sorgt für mehr Transparenz bei den Kosten. Die Kompetenzen der Krankenkassen bleiben dagegen unverändert. Sie vereinbaren weiterhin Tarife mit den Spitälern, Ärztinnen und Therapeuten, kontrollieren die Rechnungen und können neue Versicherungsmodelle entwickeln.

Einführung von Tarifen im Pflegebereich

Für die Pflegeleistungen im Pflegeheim und zu Hause bezahlen die Patientinnen und Patienten und die Krankenkassen heute feste Beiträge. Die Kantone sind für die Restfinanzierung zuständig. Diese ist uneinheitlich und bisher teilweise unzureichend. Neu werden für die Vergütung der Pflegeleistungen Tarife eingeführt. Die Leistungserbringer (Pflegeheime, Organisationen der Krankenpflege zu Hause, selbstständige Pflegefachpersonen) vereinbaren die Tarife mit den Krankenkassen. Die vereinbarten Pflegetarife müssen die Kosten decken, die eine effiziente Pflege verursacht. Die Krankenkassen übernehmen von diesen Kosten höchstens 73,1 Prozent und die Kantone mindestens 26,9 Prozent. Die Pflegebedürftigen leisten weiterhin einen Beitrag an die Pflegekosten. Dieser Beitrag wird wie heute vom Bundesrat festgelegt.

Mögliches Sparpotenzial

Das Sparpotenzial der Reform kann nur grob geschätzt werden. Eine Studie im Auftrag des Bundesamtes für Gesundheit veranschlagt das mögliche Sparpotenzial auf bis zu 440 Millionen Franken pro Jahr. [4]

[1] Alle Beträge im Textkasten «Finanzierung der Leistungen der Krankenversicherung» sind Nettokosten, also Kosten nach Abzug der Kostenbeteiligung der Patientinnen und Patienten (Franchise und Selbstbehalt) und nach Abzug des Beitrags der Patientinnen und Patienten an die Kosten der Pflegeleistungen. Quelle: Statistik der obligatorischen Krankenversicherung, Angaben der Kantone zu ihrem Finanzierungsanteil im stationären Bereich sowie Schätzungen des BAG auf der Basis einer Studie zur Restfinanzierung der Kantone im Bereich der Pflegeleistungen ( bag.admin.ch > Das BAG > Publikationen > Forschungsberichte > Forschungsberichte Kranken- und Unfallversicherung > Integration der Pflege in eine einheitliche Finanzierung – Grundlagen zur Schätzung der Anteile der Finanzierungsträger der Pflegeleistungen nach KVG [Infras 2021]).

[2] In der Schweiz wurden 2021 knapp 20 % der Eingriffe ambulant durchgeführt. In Deutschland und Österreich lag dieser Anteil bei rund 30 %, in Italien bei rund 40 %, in Frankreich und weiteren Ländern wie Dänemark oder Schweden bei über 50 % (Berechnungen des BAG auf der Basis von Daten der OECD: data-explorer.oecd.org > Topic > Health > Healthcare Use > Surgical Procedures).

[3] Die Anteile wurden anhand der Daten der Jahre 2016–2019 berechnet. Damit übernehmen Kantone und Krankenkassen in Zukunft dauerhaft denjenigen Anteil an den Kosten, den sie im Durchschnitt der Jahre 2016–2019 getragen haben.

[4] Sparpotenzial einer einheitlichen Finanzierung [Polynomics 2022] ( bag.admin.ch > Das BAG > Publikationen > Forschungsberichte > Forschungsberichte Kranken- und Unfallversicherung)

Quelle: Erläuterungen des Bundesrates (Bundeskanzlei), Kapitel «Im Detail»

Abstimmungstext

BBl 2024 31
Wortlaut anzeigen

Ablauf der Referendumsfrist: 18. April 2024

Bundesgesetz über die Krankenversicherung

(KVG)

(Einheitliche Finanzierung der Leistungen)

Änderung vom 22. Dezember 2023

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht in den Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom 5. April 2019 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 14. August 2019,

beschliesst:

I

Das Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung wird wie folgt geändert:

Art. 16 Abs. 3 bis

3bis Die Berechnung der Risikoabgaben und der Ausgleichsbeiträge erfolgt nach Abzug des Beitrags des Kantons an die Finanzierung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nach Artikel 60.

Art. 18 Abs. 2 sexies , 2 octies und 5 erster Satz

2sexies Sie berechnet und erhebt den Kantonsbeitrag und den Bundesbeitrag nach Artikel 60 und teilt ihn nach Artikel 60 a auf die Versicherer auf. Sie bildet zu diesem Zweck einen spezialisierten, autonomen Ausschuss, an dem die Kantone angemessen zu beteiligen sind.

2octies Sie kann von den Kantonen gegen Entschädigung weitere Vollzugsaufgaben übernehmen.

5 Zur Finanzierung der Aufgaben nach den Absätzen 2, 2 sexies und 4 müssen die Versicherer zulasten der sozialen Krankenversicherung Beiträge an die gemeinsame Einrichtung entrichten. …

Art. 21 Daten der Versicherer

1 Die Versicherer sind verpflichtet, dem BAG und den Kantonen regelmässig die für die Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlichen Daten weiterzugeben.

2 Die Daten sind aggregiert weiterzugeben. Der Bundesrat kann vorsehen, dass die Daten zudem pro versicherte Person weiterzugeben sind, sofern aggregierte Daten nicht zur Erfüllung der folgenden Aufgaben genügen und die Daten pro versicherte Person anderweitig nicht zu beschaffen sind:

a. dem BAG zur Überwachung der Kostenentwicklung nach Leistungsart und nach Leistungserbringer sowie zur Erarbeitung von Entscheidgrundlagen für Massnahmen zur Eindämmung der Kostenentwicklung;

b. dem BAG zur Analyse der Wirkung des Gesetzes und des Gesetzesvollzugs und zur Erarbeitung von Entscheidgrundlagen im Hinblick auf Gesetzes- und Gesetzesvollzugsänderungen;

c. dem BAG zur Evaluation des Risikoausgleichs;

d. den Kantonen zur Aufsicht über die Leistungserbringer, zur Planung einer bedarfsgerechten Versorgung durch Spitäler, Pflegeheime und Geburtshäuser sowie zur Festlegung von Höchstzahlen für Ärzte und Ärztinnen.

3 Das BAG und die Kantone sind dafür verantwortlich, dass im Rahmen der Datenverwendung die Anonymität der Versicherten gewahrt ist.

4 Das BAG stellt die von ihm erhobenen Daten den Datenlieferanten, den Kantonen, der Forschung und Wissenschaft sowie der Öffentlichkeit zur Verfügung.

5 Der Bundesrat erlässt unter Einbezug der Kantone und der Versicherer nähere Vorschriften zur Erhebung, Bearbeitung und Weitergabe der Daten nach Absatz 1 unter Wahrung des Verhältnismässigkeitsprinzips.

Art. 25 Abs. 2 Bst. a Einleitungssatz

2 Diese Leistungen umfassen:

a. die Untersuchungen, Behandlungen und Pflegeleistungen, die ambulant, stationär oder in einem Pflegeheim durchgeführt werden von:

Art. 25a

Aufgehoben

Art. 33 Abs. 2 bis und 2 ter

2bis Bei der Bezeichnung der Pflegeleistungen berücksichtigt er den Pflegebedarf von Personen mit komplexen Erkrankungen und von Personen, die palliative Pflege benötigen. Er bestimmt, welche Pflegeleistungen ohne Anordnung oder Auftrag eines Arztes oder einer Ärztin erbracht werden können.

2ter Er regelt das Verfahren der Ermittlung des Pflegebedarfs und die Koordination zwischen den behandelnden Ärzten und Ärztinnen und den Pflegefachpersonen.

Art. 41 Abs. 1 erster Satz, 1 bis , 1 ter , 2 bis −2 quater , 3, 3 bis und 4 zweiter−vierter Satz

1 Die Versicherten können für Untersuchungen, Behandlungen und Pflegeleistungen, die ambulant oder in einem Pflegeheim durchgeführt werden, unter den zugelassenen Leistungserbringern, die für die Behandlung ihrer Krankheit geeignet sind, frei wählen. …

1bis Die versicherte Person kann für die stationäre Behandlung unter den Spitälern frei wählen, die auf der Spitalliste ihres Wohnkantons oder jener des Standortkantons aufgeführt sind (Listenspital). Bei stationärer Behandlung in einem Listenspital, das auf der Spitalliste des Wohnkantons nicht aufgeführt ist, übernimmt der Versicherer die Vergütung wie folgt:

a. höchstens nach dem Tarif, der in einem Listenspital des Wohnkantons für die betreffende Behandlung gilt;

b. höchstens nach dem Tarif des gewählten Leistungserbringers, sofern: 1. ein Notfall vorliegt, oder

2. der Wohnkanton die Behandlung beim gewählten Leistungserbringer vorgängig bewilligt hat; er erteilt die Bewilligung, wenn kein Spital auf seiner Spitalliste die erforderlichen Leistungen anbietet.

1ter Absatz 1 bis mit Ausnahme von Buchstabe b gilt sinngemäss für Geburtshäuser.

2bis Absatz 1 bis gilt sinngemäss für die Übernahme der Vergütung bei stationärer Behandlung in einem Listenspital bei folgenden Versicherten, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in Island, in Norwegen oder im Vereinigten Königreich wohnen:

a. Grenzgänger und Grenzgängerinnen sowie deren Familienangehörige;

b. Familienangehörige von Niedergelassenen, von Aufenthaltern und Aufenthalterinnen und von Kurzaufenthaltern und Kurzaufenthalterinnen;

c. Bezüger und Bezügerinnen einer Leistung der schweizerischen Arbeitslosenversicherung sowie deren Familienangehörige.

2ter Bei Versicherten nach Absatz 2 bis gilt der Kanton, an den sie einen Anknüpfungspunkt haben, als Wohnkanton im Sinne dieses Gesetzes.

2quater Bei Versicherten, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in Island, in Norwegen oder im Vereinigten Königreich wohnen und eine schweizerische Rente beziehen, sowie bei deren Familienangehörigen übernimmt der Versicherer bei stationärer Behandlung in einem Listenspital die Vergütung höchstens nach dem Tarif, der für die betreffende Behandlung in einem Listenspital des Referenzkantons gilt. Der Bundesrat legt den Referenzkanton fest. Liegt ein Notfall vor, so übernimmt der Versicherer die Vergütung nach dem Tarif, der im Standortkanton des Leistungserbringers gilt.

3 und 3bis Aufgehoben

4 … Die gesetzlichen Pflichtleistungen sind in jedem Fall versichert. Der Versicherer muss nur die Kosten der Leistungen übernehmen, die von Leistungserbringern ausgeführt oder veranlasst werden, auf welche die versicherte Person ihr Wahlrecht beschränkt hat; er muss die Kosten der Leistungen nicht übernehmen, die von anderen Leistungserbringern ausgeführt oder veranlasst werden, es sei denn, er hat vorgängig die besondere Gutsprache erteilt oder es liegt ein Notfall vor. Der Versicherer erteilt die besondere Gutsprache, sofern die Behandlung von den von ihm ausgewählten Leistungserbringern nicht angeboten wird.

Art. 42 Abs. 2 zweiter Satz und 3

2 … Bei stationärer Behandlung schuldet der Versicherer, in Abweichung von Absatz 1, die Vergütung.

3 Der Leistungserbringer muss dem Schuldner eine detaillierte und verständliche Rechnung zustellen. Er muss ihm auch alle Angaben machen, die er benötigt, um die Berechnung der Vergütung und die Wirtschaftlichkeit der Leistung überprüfen zu können. Im System des Tiers payant muss der Leistungserbringer der versicherten Person unaufgefordert eine Kopie der Rechnung übermitteln, die an den Versicherer geht. Versicherer und Leistungserbringer können vereinbaren, dass der Versicherer die Rechnungskopie zustellt. Die Übermittlung der Rechnung an den Versicherten kann auch elektronisch erfolgen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

Art. 47a Sachüberschrift, Abs. 1, 3-5 und 7

Organisationen für Tarifstrukturen für ambulante Behandlungen und für Pflegeleistungen

1 Die Verbände der Leistungserbringer und diejenigen der Versicherer setzen gemeinsam mit den Kantonen je eine Organisation ein, die für die Erarbeitung und Weiterentwicklung sowie die Anpassung und Pflege der Tarifstrukturen einerseits für ambulante ärztliche Behandlungen sowie andererseits für Pflegeleistungen, die ambulant oder in einem Pflegeheim durchgeführt werden, zuständig ist. Die Verbände der Leistungserbringer, der Versicherer sowie die Kantone müssen ausgewogen in den Organen der Organisation, die für die sie betreffende Tarifstruktur verantwortlich ist, vertreten sein.

3 Fehlt eine solche Organisation oder entspricht sie nicht den gesetzlichen Anforderungen, so setzt der Bundesrat sie für die Verbände der Leistungserbringer und diejenigen der Versicherer sowie für die Kantone ein.

4 Können sich die Verbände der Leistungserbringer und diejenigen der Versicherer sowie die Kantone nicht auf Grundsätze betreffend Form, Betrieb und Finanzierung einer Organisation einigen, so legt der Bundesrat diese nach Anhörung der interessierten Organisationen fest.

5 Die Leistungserbringer und die Versicherer sind verpflichtet, den Organisationen kostenlos die Daten bekannt zu geben, die für die Erarbeitung und Weiterentwicklung sowie die Anpassung und Pflege der Tarifstrukturen notwendig sind.

7 Die von den Organisationen erarbeiteten Tarifstrukturen und deren Anpassungen werden dem Bundesrat von den Tarifpartnern zur Genehmigung unterbreitet.

Art. 47b Datenbekanntgabe im Tarifwesen für ambulante Behandlungen und für Pflegeleistungen

1 Die Leistungserbringer und deren Verbände, die Versicherer und deren Verbände sowie die Organisationen nach Artikel 47 a sind verpflichtet, dem Bundesrat oder der zuständigen Kantonsregierung auf Verlangen kostenlos die Daten bekannt zu geben, die für die Erfüllung der Aufgaben nach den Artikeln 43 Absätze 5 und 5 bis , 46 Absatz 4 und 47 notwendig sind. Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften zur Bearbeitung der Daten unter Wahrung des Verhältnismässigkeitsprinzips.

2 Bei einem Verstoss gegen die Pflicht zur Datenbekanntgabe nach Absatz 1 kann das EDI oder die zuständige Kantonsregierung gegen die betroffenen Leistungserbringer und deren Verbände, gegen die Versicherer und deren Verbände sowie gegen die Organisationen nach Artikel 47 a Sanktionen ergreifen. Diese umfassen:

a. die Verwarnung;

b. eine Busse bis zu 20 000 Franken.

Art. 47c Abs. 2 bis , 3 erster Satz, 5 erster Satz und 7

2bis Massnahmen nach Absatz 1, die Pflegeleistungen betreffen, die ohne ärztliche Anordnung oder ärztlichen Auftrag erbracht werden, sind in gesamtschweizerisch geltende Verträge zu integrieren.

3 Die Verträge nach den Absätzen 2 und 2 bis sind der nach ihrem Geltungsbereich zuständigen Behörde zur Genehmigung zu unterbreiten. …

5 Die Verträge nach den Absätzen 2 und 2 bis legen die von den Leistungserbringern und den Versicherern nicht beeinflussbaren Faktoren fest, die eine Erhöhung der Mengen und der Kosten erklären können, insbesondere medizin-technischer Fortschritt und soziodemografische oder politische Entwicklungen. …

7 Können sich die Leistungserbringer oder deren Verbände und die Versicherer oder deren Verbände nicht auf die Integration der Massnahmen in Verträgen nach Absatz 2 bis einigen, so regelt der Bundesrat die Einzelheiten .

Art. 49a Vertragsspitäler und -geburtshäuser

1 Mit Spitälern oder Geburtshäusern, welche kein Listenspital im Sinne von Artikel 41 Absatz 1 bis sind, aber die Voraussetzungen nach Artikel 39 Absatz 1 Buchstaben a–c und f erfüllen, können die Versicherer Verträge über die Vergütung von Leistungen aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung abschliessen.

2 Die in den Verträgen vorgesehene Vergütung darf nicht höher sein als 45 Prozent der Vergütung nach Artikel 49 Absatz 1.

Art. 50 Kostenübernahme für Pflegeleistungen , die ambulant oder von einem Pflegeheim erbracht werden

1 Der Versicherer übernimmt die Kosten der Pflegeleistungen, die nach Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a erbracht werden:

a. von einem Leistungserbringer nach Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe d bis oder e;

b. von einem Pflegeheim.

2 Die Leistungserbringer nach Absatz 1 verfügen über geeignete Führungsinstrumente; insbesondere führen sie nach einheitlicher Methode zur Ermittlung ihrer Betriebs- und Investitionskosten und zur Erfassung ihrer Leistungen eine Kostenrechnung und eine Leistungsstatistik. Diese Instrumente beinhalten alle für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit und für die Tarifierung sowie im Fall der Pflegeheime auch die für Betriebsvergleiche und die Planung notwendigen Daten.

3 Der Bundesrat legt für die Leistungserbringer nach Absatz 1 jeweils eine einheitliche Struktur für die Kostenrechnung und die Leistungsstatistik fest.

4 Es sind schweizweite Betriebsvergleiche zwischen Pflegeheimen, insbesondere zu Kosten und Ergebnisqualität, durchzuführen. Die Pflegeheime und die Kantone müssen dafür die nötigen Unterlagen liefern. Der Bundesrat kann nach Anhörung der Kantone die Einzelheiten der Durchführung der Betriebsvergleiche regeln. Er veröffentlicht die Betriebsvergleiche.

5 Die Leistungserbringer nach Absatz 1 sind verpflichtet, ihre Kostenrechnung und Leistungsstatistik sowie die dazugehörigen Unterlagen zur Einsichtnahme bereitzuhalten. Zur Einsichtnahme berechtigt sind die Tarifvertragsparteien und die für die Tarifvertragsgenehmigung und die Tariffestsetzung zuständigen Behörden.

Art. 51 Abs. 1 zweiter Satz

1 … Der Kantonsbeitrag nach Artikel 60 bleibt vorbehalten.

Art. 52 Abs. 1 Bst. a Ziff. 3

1 Nach Anhören der zuständigen Kommissionen und unter Berücksichtigung der Grundsätze nach den Artikeln 32 Absatz 1 und 43 Absatz 6:

a. erlässt das EDI: 3. Bestimmungen über die Leistungspflicht und den Umfang der Vergütung von der Untersuchung oder Behandlung dienenden Mitteln und Gegenständen, die nach Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe b oder für Pflegeleistungen nach Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a, die nicht im Rahmen einer stationären Behandlung im Sinne von Artikel 49 Absatz 1 erbracht werden, verwendet werden;

Einfügen vor dem Gliederungstitel des 6. Abschnitts

Art. 55b Kostenentwicklung bei Leistungserbringern nach Artikel 35 Absatz 2 Buchstaben b–g und m

1 Steigen die jährlichen Kosten je versicherte Person der Leistungen, die in einer Kategorie der Leistungserbringer nach Artikel 35 Absatz 2 Buchstaben b–g und m erbracht werden, in einem Kanton mehr als die jährlichen Kosten des gesamtschweizerischen Durchschnitts in der betroffenen Kategorie an oder liegen die Kosten je versicherte Person in dieser Kategorie oberhalb des gesamtschweizerischen Durchschnitts dieser Kategorie, so kann der Kanton vorsehen, dass kein Leistungserbringer dieser Kategorie eine Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung neu aufnehmen kann.

2 Die Kantone bezeichnen die betroffenen Kategorien von Leistungserbringern nach Absatz 1.

Gliederungstitel vor Art. 60

5. Kapitel: Finanzierung

1. Abschnitt: Kantonsbeitrag

Art. 60 Berechnung

1 Die Kantone beteiligen sich an der Finanzierung der Kosten der Leistungen nach diesem Gesetz. Jeder Kanton entrichtet dazu einen Kantonsbeitrag.

2 Massgebend für die Berechnung des Kantonsbeitrags sind die Kosten der Leistungen, die folgende Voraussetzungen erfüllen:

a. Es handelt sich um Leistungen nach den Artikeln 25–31; ausgenommen sind Leistungen, die gestützt auf einen Vertrag nach Artikel 49 a vergütet werden.

b. Es handelt sich um Leistungen, die in der Schweiz für folgende Personen erbracht werden: 1. Versicherte, die im betroffenen Kanton wohnen; bei einem Wohnsitzwechsel innerhalb der Schweiz ist der Kanton massgebend, in dem die versicherte Person zu Beginn eines Monats ihren Wohnsitz hat;

2. Versicherte nach Artikel 41 Absatz 2 bis , die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in Island, in Norwegen oder im Vereinigten Königsreich wohnen und bei denen der betroffene Kanton nach Artikel 41 Absatz 2 ter am Stichtag nach Ziffer 1 als Wohnkanton gilt.

3 Die Kostenbeteiligung der Versicherten nach Artikel 64 und die mittels Rückgriff nach Artikel 72 Absatz 1 ATSG von den Versicherern durchgesetzten Ansprüche werden für die Berechnung des Kantonsbeitrags von den Kosten nach Absatz 2 abgezogen.

4 Jeder Kanton legt jeweils für das Kalenderjahr spätestens neun Monate vor dessen Beginn den Prozentsatz für den Kantonsbeitrag fest. Der Prozentsatz liegt bei mindestens 26,9 Prozent.

5 Der Bundesrat überprüft periodisch den Mindestprozentsatz des Kantonsbeitrags nach Absatz 4 und erstattet der Bundesversammlung Bericht.

6 Bei Versicherten, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in Island, in Norwegen oder im Vereinigten Königreich wohnen und die eine schweizerische Rente beziehen, sowie bei deren Familienangehörigen übernimmt der Bund bei Behandlung in der Schweiz den Anteil an den Kosten, der dem vom Standortkanton des Leistungserbringers nach Absatz 4 festgelegten Prozentsatz für den Kantonsbeitrag entspricht. Die Absätze 2 und 3 gelten sinngemäss.

7 Die Versicherer übermitteln der gemeinsamen Einrichtung (Art. 18) die Daten, die für die Berechnung des Kantonsbeitrags und des Bundesbeitrags nötig sind.

8 Sie teilen den Kantonen mit, für welche versicherten Personen sie einen Kantonsbeitrag einfordern. Bestreitet ein Kanton, dass er der Wohnkanton einer versicherten Person ist oder als solcher nach Artikel 41 Absatz 2 ter gilt und er somit für die Leistungen, die für diese versicherte Person erbracht wurden, einen Kantonsbeitrag entrichten soll, erlässt er eine Verfügung.

9 Der Versicherer ermöglicht dem Kanton unverzüglich den kostenlosen Zugang zu Daten von Rechnungen, die eine stationäre Behandlung im Sinne von Artikel 49 Absatz 1 betreffen. Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften zur Bearbeitung und Weitergabe der Daten unter Wahrung des Verhältnismässigkeitsprinzips.

10 Erachtet der Kanton die Voraussetzungen zur Kostenübernahme als nicht erfüllt, so informiert er innert einer vom Bundesrat festzulegenden Frist nach Erhalt der Rechnung den Versicherer. Übernimmt der Versicherer die Kosten für die in den beanstandeten Rechnungen abgerechneten Leistungen, so teilt er dies auch dem Kanton mit. Wird die Versicherungsleistung im formlosen Verfahren gewährt, so kann der Kanton den Erlass einer Verfügung verlangen.

11 Der Kanton ist zur Beschwerde vor dem Versicherungsgericht nach Artikel 58 ATSG gegen den Entscheid des Versicherers nach Absatz 10 berechtigt. Er kann nur rügen, dass:

a. der Leistungserbringer die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt;

b. ein nicht zulässiger Tarif angewendet wird;

c. die Anwendungsmodalitäten eines Tarifs nicht eingehalten werden.

12 Die Kantone und der Bund entrichten ihren Beitrag der gemeinsamen Einrichtung.

Einfügen vor dem Gliederungstitel des 2. Abschnitts

Art. 60a Aufteilung auf die Versicherer

Der Kantonsbeitrag und der Bundesbeitrag werden auf die einzelnen Versicherer entsprechend deren für die Berechnung des Kantons- und des Bundesbeitrags massgebenden Kosten aufgeteilt.

Art. 64 Abs. 5 bis , 5 ter , 7 Bst. b und 8 erster Satz

5bis Die Versicherten leisten zudem für Pflegeleistungen, die ambulant oder von einem Pflegeheim erbracht werden, einen Beitrag an die Kosten für die Pflegeleistungen. Der Bundesrat legt die maximale Höhe des Beitrags in Franken fest. Die Kantone können den Beitrag ganz oder teilweise übernehmen.

5ter Bei Pflegeleistungen, die sich im Anschluss an einen Spitalaufenthalt als notwendig erweisen und die im Spital ärztlich angeordnet wurden (Akut- und Übergangspflege), schuldet die versicherte Person während längstens zwei Wochen keinen Beitrag nach Absatz 5 bis .

7 Für folgende Leistungen darf der Versicherer keine Kostenbeteiligung erheben:

b. Leistungen nach Artikel 25, die ab der 13. Schwangerschaftswoche, während der Niederkunft und bis acht Wochen nach der Niederkunft erbracht werden.

8 Kostenbeteiligungen nach den Absätzen 2 und 5 dürfen weder bei einer Krankenkasse noch bei einer privaten Versicherungseinrichtung versichert werden. …

Art. 79a

Aufgehoben

Art. 82 Besondere Amts- und Verwaltungshilfe

In Abweichung von Artikel 33 ATSG geben die Versicherer den zuständigen Behörden auf Anfrage kostenlos die notwendigen Auskünfte und Unterlagen für die Festsetzung der Prämienverbilligung.

II

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. Dezember 2023

1 Der Prozentsatz für den Kantonsbeitrag muss innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten der Änderung vom 22. Dezember 2023 mindestens dem in Artikel 60 Absatz 4 vorgesehenen Wert entsprechen. Der Mindestprozentsatz der einzelnen Kantone für den Kantonsbeitrag in den ersten vier Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Änderung richtet sich nach folgender Tabelle:

Kanton

Jahr 1

Jahr 2

Jahr 3

Jahr 4

ZH

24,5 %

24,5 %

24,5 %

24,5 %

BE

25,0 %

24,5 %

24,5 %

24,5 %

LU

24,5 %

24,5 %

24,5 %

24,5 %

UR

27,2 %

26,2 %

25,2 %

24,5 %

SZ

24,5 %

24,5 %

24,5 %

24,5 %

OW

24,5 %

24,5 %

24,5 %

24,5 %

NW

24,5 %

24,5 %

24,5 %

24,5 %

GL

26,0 %

25,0 %

24,5 %

24,5 %

ZG

24,5 %

24,5 %

24,5 %

24,5 %

FR

24,1 %

24,5 %

24,5 %

24,5 %

SO

24,5 %

24,5 %

24,5 %

24,5 %

BS

26,3 %

25,3 %

24,5 %

24,5 %

BL

25,3 %

24,5 %

24,5 %

24,5 %

SH

25,1 %

24,5 %

24,5 %

24,5 %

AR

27,8 %

26,8 %

25,8 %

24,8 %

AI

28,5 %

27,5 %

26,5 %

25,5 %

SG

26,1 %

25,1 %

24,5 %

24,5 %

GR

24,8 %

24,5 %

24,5 %

24,5 %

AG

24,5 %

24,5 %

24,5 %

24,5 %

TG

26,3 %

25,3 %

24,5 %

24,5 %

TI

24,2 %

24,5 %

24,5 %

24,5 %

VD

22,6 %

23,6 %

24,5 %

24,5 %

VS

24,5 %

24,5 %

24,5 %

24,5 %

NE

23,0 %

24,0 %

24,5 %

24,5 %

GE

21,3 %

22,3 %

23,3 %

24,3 %

JU

26,4 %

25,4 %

24,5 %

24,5 %

2 Bis zum Inkrafttreten der Aufhebung von Artikel 25 a gilt:

a. Leistungen nach Artikel 25 a Absatz 1 sind für die Berechnung des Kantonsbeitrags nach Artikel 60 ausgenommen.

b. Die Leistungen der Akut- und Übergangspflege nach Artikel 25 a Absatz 2 werden alleine von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung vergütet.

c. Der Prozentsatz nach Artikel 60 Absatz 4 liegt bei 24,5 Prozent.

d. Das Rückgriffsrecht nach Artikel 72 ATSG gilt sinngemäss für den Wohnkanton für die Beiträge, die er nach Artikel 25 a geleistet hat.

e. Pflegeleistungen, die ambulant oder von einem Pflegeheim erbracht werden, werden in Abweichung von Artikel 50 Absatz 1 nach Artikel 25 a vergütet.

3 Der Bundesrat legt für die ersten vier Jahre nach Inkrafttreten von Artikel 64 Absatz 5 bis die jeweiligen maximalen Beiträge der Versicherten pro Tag für Pflegeleistungen, die ambulant oder von einem Pflegeheim erbracht werden, so fest, dass sie jeweils nicht höher sind als vor dem Inkrafttreten von Artikel 64 Absatz 5 bis .

III

Die Koordination wird im Anhang geregelt.

IV

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Steht zehn Tage nach Ablauf der Referendumsfrist fest, dass gegen das Gesetz kein Referendum zustande gekommen ist, so tritt es wie folgt in Kraft:

a. die Artikel 16 Absatz 3 bis , 18 Absätze 2 sexies , 2 octies und 5, 21, 41 Absätze 1 bis , 1 ter , 2 bis , 2 ter , 2 quater , 3, 3 bis und 4, 42 Absätze 2 und 3, 47 a Absätze 1, 3, 4, 5 und 7, 47 b Absätze 1 und 2, 49 a , 50, 51 Absatz 1, 55 b , 60, 60 a , 79 a sowie 82: am 1. Januar, der auf den Ablauf von drei Jahren nach dem Ablauf der Referendumsfrist folgt;

b. die Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a, 25 a , 33 Absätze 2 bis und 2 ter , 41 Absatz 1, 47 c Absätze 2 bis , 3, 5 und 7, 52 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 3 sowie 64 Absätze 5 bis , 5 ter , 7 Buchstabe b und 8: am 1. Januar, der auf den Ablauf von sieben Jahren nach dem Ablauf der Referendumsfrist folgt; die Vertragspartner stellen sicher, dass bis zu diesem Zeitpunkt Tarife für die Pflegeleistungen vorliegen, die auf einer einheitlichen und transparenten Kosten- und Datenbasis basieren und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, also namentlich kostendeckende Tarife, bezogen auf die für eine effiziente Leistungserbringung erforderlichen Kosten.

3 Wird das Gesetz in der Volksabstimmung angenommen, so tritt es wie folgt in Kraft:

a. die Artikel 16 Absatz 3 bis , 18 Absätze 2 sexies , 2 octies und 5, 21, 41 Absätze 1 bis , 1 ter , 2 bis , 2 ter , 2 quater , 3, 3 bis und 4, 42 Absätze 2 und 3, 47 a Absätze 1, 3, 4, 5 und 7, 47 b Absätze 1 und 2, 49 a , 50, 51 Absatz 1, 55 b , 60, 60 a, 79 a sowie 82: am 1. Januar, der auf den Ablauf von drei Jahren nach der Abstimmung folgt;

b. die Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a, 25 a , 33 Absätze 2 bis und 2 ter , 41 Absatz 1, 47 c Absätze 2 bis , 3, 5 und 7, 52 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 3 sowie 64 Absätze 5 bis , 5 ter , 7 Buchstabe b und 8: am 1. Januar, der auf den Ablauf von sieben Jahren nach der Abstimmung folgt; die Vertragspartner stellen sicher, dass bis zu diesem Zeitpunkt Tarife für die Pflegeleistungen vorliegen, die auf einer einheitlichen und transparenten Kosten- und Datenbasis basieren und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, also namentlich kostendeckende Tarife, bezogen auf die für eine effiziente Leistungserbringung erforderlichen Kosten.

Nationalrat, 22. Dezember 2023

Der Präsident: Eric Nussbaumer Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Ständerat, 22. Dezember 2023

Die Präsidentin: Eva Herzog Die Sekretärin: Martina Buol

Datum der Veröffentlichung: 9. Januar 2024

Ablauf der Referendumsfrist: 18. April 2024

Anhang

(Ziff. III)

Koordination

1. Änderung vom 16. Dezember 2022 des KVG (Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege)

Unabhängig davon, ob zuerst die vorliegende Änderung des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG, Ziff. I) oder die Änderung vom 16. Dezember 2022 des KVG im Rahmen des Bundesgesetzes über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (Anhang Ziff. 4) in Kraft tritt, lauten die nachstehenden Bestimmungen mit Inkrafttreten des später in Kraft tretenden Gesetzes sowie bei gleichzeitigem Inkrafttreten wie folgt:

Art. 25 Abs. 2 Bst. a Einleitungssatz

2 Diese Leistungen umfassen:

a. die Untersuchungen, Behandlungen und Pflegeleistungen, die ambulant, stationär oder in einem Pflegeheim durchgeführt werden von:

Art. 25a

Aufgehoben

Art. 52 Abs. 1 Bst. a Ziff. 3

1 Nach Anhören der zuständigen Kommissionen und unter Berücksichtigung der Grundsätze nach den Artikeln 32 Absatz 1 und 43 Absatz 6:

a. erlässt das EDI: 3. Bestimmungen über die Leistungspflicht und den Umfang der Vergütung von der Untersuchung oder Behandlung dienenden Mitteln und Gegenständen, die nach Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe b oder für Pflegeleistungen nach Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a, die nicht im Rahmen einer stationären Behandlung im Sinne von Artikel 49 Absatz 1 erbracht werden, verwendet werden;

Art. 55b Kostenentwicklung bei Leistungserbringern nach Artikel 35 Absatz 2 Buchstaben b–g und m

1 Steigen die jährlichen Kosten je versicherte Person der Leistungen, die in einer Kategorie der Leistungserbringer nach Artikel 35 Absatz 2 Buchstaben b–g und m erbracht werden, in einem Kanton mehr als die jährlichen Kosten des gesamtschweizerischen Durchschnitts in der betroffenen Kategorie an oder liegen die Kosten je versicherte Person in dieser Kategorie oberhalb des gesamtschweizerischen Durchschnitts dieser Kategorie, so kann der Kanton vorsehen, dass kein Leistungserbringer dieser Kategorie eine Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung neu aufnehmen kann.

2 Die Kantone bezeichnen die betroffenen Kategorien von Leistungserbringern nach Absatz 1.

2. Änderung vom 29. September 2023 des KVG (Massnahmen zur Kostendämpfung – Vorgabe von Kostenzielen)

Unabhängig davon, ob zuerst die vorliegende Änderung des KVG (Ziff. I) oder die Änderung vom 29. September 2023 des KVG (Ziff. I) in Kraft tritt, lautet die nachstehende Bestimmung mit Inkrafttreten des später in Kraft tretenden Gesetzes sowie bei gleichzeitigem Inkrafttreten wie folgt:

Art. 21 Abs. 2 und 4

2 Die Daten sind aggregiert weiterzugeben. Der Bundesrat kann vorsehen, dass die Daten zudem pro versicherte Person weiterzugeben sind, sofern aggregierte Daten nicht zur Erfüllung der folgenden Aufgaben genügen und die Daten pro versicherte Person anderweitig nicht zu beschaffen sind:

a. dem BAG zur Überwachung der Kostenentwicklung nach Leistungsart und nach Leistungserbringer sowie zur Erarbeitung von Entscheidgrundlagen für Massnahmen zur Eindämmung der Kostenentwicklung;

b. dem BAG zur Analyse der Wirkung des Gesetzes und des Gesetzesvollzugs und zur Erarbeitung von Entscheidgrundlagen im Hinblick auf Gesetzes- und Gesetzesvollzugsänderungen;

c. dem BAG zur Evaluation des Risikoausgleichs;

d. dem BAG zur Festlegung von Kostenzielen nach Artikel 54;

e. dem BAG zur Messung von Qualitätszielen und der Kosteneffizienz;

f. den Kantonen zur Aufsicht über die Leistungserbringer, zur Planung einer bedarfsgerechten Versorgung durch Spitäler, Pflegeheime und Geburtshäuser sowie zur Festlegung von Höchstzahlen für Ärzte und Ärztinnen.

4 Das BAG stellt die von ihm erhobenen Daten den Datenlieferanten, den Kantonen, der Forschung und Wissenschaft sowie der Öffentlichkeit zur Verfügung.

Abstimmungstext auf Fedlex (BBl 2024 31)

Quelle: Fedlex, BBl 2024 31 — amtlicher Wortlaut

Wie lautete das Resultat der Abstimmung «Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) (Einheitliche Finanzierung der Leistungen)»?
Am 24.11.2024 wurde «Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) (Einheitliche Finanzierung der Leistungen)» mit 1'302'687 Ja gegen 1'140'884 Nein angenommen. Die Stimmbeteiligung betrug 44.9%.
Wie stimmten die Kantone über «Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) (Einheitliche Finanzierung der Leistungen)» ab?
Das stärkste Ja kam aus St. Gallen (64.3%), das stärkste Nein aus Neuenburg (34.4%).
Wurde «Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) (Einheitliche Finanzierung der Leistungen)» angenommen?
«Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) (Einheitliche Finanzierung der Leistungen)» wurde am 24.11.2024 landesweit angenommen.