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Volksabstimmung · 29.11.2026Anstehend

Volksinitiative «Für eine Einschränkung von Feuerwerk»

Abstimmung am 29.11.2026

Die Resultate erscheinen hier live am Abstimmungssonntag ab 12 Uhr.

Abstimmungserläuterungen des Bundes ↗
Abstimmungsfrage

Wollen Sie die Volksinitiative « Für eine Einschränkung von Feuerwerk » annehmen?

Ausgangslage

Feuerwerk löst sehr unterschiedliche Reaktionen aus. Für die einen gehört es traditionell zum 1. August und vermehrt auch zu Silvester. Für andere ist Feuerwerk ein Ärgernis, das Lärm und Umweltverschmutzung verursacht sowie Tiere aufschreckt. Heute gibt es zahlreiche Vorschriften wie Altersgrenzen und Bewilligungspflichten, die den Gebrauch von Feuerwerk regeln. Zudem können die Kantone und die Gemeinden den Verkauf und die Verwendung von Feuerwerkskörpern beschränken oder verbieten. Sie haben damit die Möglichkeit, die negativen Auswirkungen von Feuerwerk zu reduzieren.

Die Initiative

Die Initiantinnen und Initianten verlangen einen stärkeren Schutz von Menschen, Tieren und Natur vor Lärm, Luftschadstoffen, Abfall, Unfällen und Bränden, die durch Feuerwerk verursacht werden. Die Volksinitiative «Für eine Einschränkung von Feuerwerk» will den Verkauf und die Verwendung von Feuerwerkskörpern, die Lärm erzeugen, verbieten. Sie lässt offen, welche Feuerwerkskörper als lärmerzeugend gelten und daher verboten werden sollen. Lärmarme Feuerwerkskörper wie bengalische Feuer und herkömmliche Vulkane sollen gemäss den Initiantinnen und Initianten erlaubt bleiben. Zudem könnten die Kantone für Anlässe von überregionaler Bedeutung Ausnahmebewilligungen erteilen, etwa zum Nationalfeiertag am 1. August oder bei anderen Volksfesten. Auch an solchen Anlässen sollen Einzelpersonen jedoch keine lärmerzeugenden Feuerwerkskörper abbrennen dürfen.

Quelle: Erläuterungen des Bundesrates (Bundeskanzlei), Kapitel «In Kürze» · Offizielle Seite

Standpunkte

Empfehlungen gemäss Erläuterungen

Empfehlung des Initiativkomitees

EmpfehlungJa

Laut dem Komitee schützt die Initiative Menschen, Tiere sowie Umwelt und schafft klare nationale Regeln. Sie setze dort an, wo die Belastung entstehe: bei lauten und knallenden Feuerwerkskörpern im privaten Gebrauch. Öffentliche Feuerwerke und stimmungsvolle, leise Feuerwerkskörper wie Vulkane blieben möglich.

feuerwerksinitiative.ch

Alle Argumente beider Seiten im Wortlaut: Erläuterungen des Bundesrates

Quelle: Erläuterungen des Bundesrates (Bundeskanzlei), Kapitel «In Kürze»

Empfehlung von Bundesrat und Parlament

EmpfehlungNein

Für Bundesrat und Parlament geht die Initiative zu weit. Feuerwerk gehört für viele am 1. August oder an Silvester zur Feier. Die Belastungen durch Feuerwerk sind auf wenige Tage im Jahr begrenzt. Sein Gebrauch ist schon heute stark reglementiert. Die Kantone und die Gemeinden können Feuerwerk zusätzlich einschränken.

admin.ch/feuerwerksinitiative

Alle Argumente beider Seiten im Wortlaut: Erläuterungen des Bundesrates

Quelle: Erläuterungen des Bundesrates (Bundeskanzlei), Kapitel «In Kürze»

Abstimmung im Parlament

JaNeinEnthaltungen
Nationalrat5013118
Ständerat3401

Quelle: Erläuterungen des Bundesrates (Bundeskanzlei), Kapitel «In Kürze». Wie in den Erläuterungen angegeben; weichen deren Sprachfassungen voneinander ab, gilt die Angabe, die mindestens zwei Sprachfassungen teilen.

Die Standpunkte sind die Kurzfassungen aus den offiziellen Erläuterungen des Bundesrates, wörtlich übernommen und von dieser Website weder gekürzt noch gewertet. Die vollständigen Argumente beider Seiten stehen in den verlinkten Erläuterungen.

Ausgangslage Heutiges Recht

Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern ist heute mit gewissen Einschränkungen erlaubt. Bund, Kantone und Gemeinden regeln Einfuhr, Verkauf und Verwendung von Feuerwerkskörpern, etwa mit Altersgrenzen, Bewilligungspflichten und Einfuhrbeschränkungen. Die Kantone und die Gemeinden können den Verkauf und die Verwendung von Feuerwerkskörpern zusätzlich einschränken oder verbieten, beispielsweise bei Trockenheit. Belastungen und Risiken lassen sich so begrenzen.

Auswirkungen auf Tiere

Feuerwerk kann Tiere stören, gefährden und Fluchtreflexe auslösen. Laute Knallgeräusche und helle Lichtblitze versetzen viele Tiere in Angst und verursachen Stress. Nutztiere können sich bei Fluchtversuchen verletzen. Auch Haustiere wie Hunde und Katzen leiden zum Teil unter grossem Stress. Aufgeschreckte Wildtiere fliehen und verbrauchen dadurch wertvolle Energiereserven. [1]

Ganzen Text anzeigen

Auswirkungen auf Mensch und Umwelt

Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern kann auch für Mensch und Umwelt eine Belastung darstellen. Gerade bei unsachgemässem Umgang mit Feuerwerkskörpern kann es zu Unfällen und Bränden kommen. Überdies führt das Abbrennen von Feuerwerkskörpern kurzzeitig zu hohen Feinstaubkonzentrationen2 in der Luft und verursacht Abfall. Diese Belastungen sind örtlich begrenzt und treten an wenigen Tagen im Jahr auf.

Verbrauch von Feuerwerkskörpern

Der Verbrauch von Feuerwerkskörpern in der Schweiz unterliegt jährlich grossen Schwankungen. Im Jahr 2025 betrug der Verbrauch 1443 Tonnen. In den letzten zehn Jahren bewegte er sich zwischen rund 800 und 1900 Tonnen.3 Ein Trend hin zum Kauf von mehr oder weniger Feuerwerkskörpern war in den letzten zehn Jahren nicht erkennbar.

Die Initiative

Die Volksinitiative «Für eine Einschränkung von Feuerwerk» will Tiere und Menschen vor Feuerwerkslärm schützen, die Verschmutzung der Natur reduzieren sowie Unfälle und Brände vermeiden. Sie verlangt, dass der Verkauf und die Verwendung von Feuerwerkskörpern, die Lärm erzeugen, verboten werden. Für Anlässe von überregionaler Bedeutung können die Kantone Ausnahmen bewilligen. Die Initiative lässt offen, was Feuerwerkskörper, die Lärm erzeugen, und Anlässe von überregionaler Bedeutung sind.

Folgen einer Annahme

Bei Annahme der Initiative würde in der Bundesverfassung ein Verbot verankert: Der Verkauf und die Verwendung von Feuerwerkskörpern, die Lärm erzeugen, wären landesweit grundsätzlich verboten. Der Initiativtext lässt offen, welche Feuerwerkskörper genau nicht mehr verkauft und verwendet werden dürften. Erlaubt bleiben sollen lärmarme Feuerwerkskörper, etwa bengalische Feuer oder herkömmliche Vulkane. Parlament und Bundesrat hätten nach Annahme der Initiative zwei Jahre Zeit, um das Verbot im Detail zu regeln. Sie müssten insbesondere festlegen, welche Feuerwerkskörper als lärmarm gelten und somit erlaubt blieben. Für Anlässe von überregionaler Bedeutung könnten die zuständigen kantonalen Behörden auf Gesuch hin Ausnahmebewilligungen erteilen.

Folgen für Wirtschaft und Umwelt

Ein Verbot hätte wirtschaftliche Verluste für die Feuerwerksbranche zur Folge. Es würde insbesondere die Importeure und Händler treffen. Reduziert würden hingegen die Belästigung und Störung von Menschen und Tieren durch den Lärm von Feuerwerk, die Verschmutzung von Luft und Boden sowie das Risiko für Verletzungen oder Brände. Jedoch könnte es durch bewilligte öffentliche Feuerwerke weiterhin zu negativen Auswirkungen kommen, vor allem zu einer kurzzeitigen Belastung durch Feinstaub.

Quelle: Erläuterungen des Bundesrates (Bundeskanzlei), Kapitel «Im Detail»

Abstimmungstext

BBl 2026 1760
Wortlaut anzeigen

Bundesbeschluss über die Volksinitiative «Für eine Einschränkung von Feuerwerk»

vom 19. Juni 2026

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf Artikel 139 Absatz 5 der Bundesverfassung, nach Prüfung der am 3. November 2023 eingereichten Volksinitiative «Für eine Einschränkung von Feuerwerk», nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 16. Oktober 2024,

beschliesst:

Art. 1

1 Die Volksinitiative vom 3. November 2023 «Für eine Einschränkung von Feuerwerk» ist gültig und wird Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet.

2 Sie lautet:

Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:

Art. 74a Feuerwerk

1 Der Verkauf und die Verwendung von Feuerwerkskörpern, die Lärm erzeugen, sind verboten.

2 Für Anlässe von überregionaler Bedeutung kann die zuständige kantonale Behörde auf Gesuch hin Ausnahmebewilligungen erteilen.

3 Für den Vollzug der Vorschriften sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz ihn nicht dem Bund vorbehält.

Art. 197 Ziff. 15

15. Übergangsbestimmung zu Art. 74a (Feuerwerk)

Die Ausführungsbestimmungen zu Artikel 74 a treten spätestens zwei Jahre nach dessen Annahme durch Volk und Stände in Kraft.

Art. 2

Die Bundesversammlung empfiehlt Volk und Ständen, die Initiative abzulehnen.

Nationalrat, 19. Juni 2026

Der Präsident: Pierre-André Page Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Ständerat, 19. Juni 2026

Der Präsident: Stefan Engler Die Sekretärin: Martina Buol

Abstimmungstext auf Fedlex (BBl 2026 1760)

Quelle: Fedlex, BBl 2026 1760 — amtlicher Wortlaut