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Volksabstimmung · 29.11.2026Anstehend

Änderung des Bundesgesetzes über das Kriegsmaterial (Kriegsmaterialgesetz, KMG)

Abstimmung am 29.11.2026

Die Resultate erscheinen hier live am Abstimmungssonntag ab 12 Uhr.

Abstimmungserläuterungen des Bundes ↗
Abstimmungsfrage

Wollen Sie die Änderung vom 19. Dezember 2025 des Bundesgesetzes über das Kriegsmaterial (Kriegsmaterialgesetz, KMG) annehmen?

Ausgangslage

Das Kriegsmaterialgesetz legt fest, unter welchen Voraussetzungen Waffen, Waffensysteme und Waffenteile exportiert werden dürfen. Ein Export wird beispielsweise nicht bewilligt, wenn das Bestimmungsland in einen bewaffneten Konflikt verwickelt ist oder Menschenrechte verletzt. Ausgeschlossen ist ein Export auch, wenn das Risiko besteht, dass das Material gegen die Zivilbevölkerung eingesetzt oder unerlaubt weitergegeben wird.

Die Vorlage

Der russische Angriffskrieg gegen die Ukraine hat die Sicherheitslage in Europa deutlich verschlechtert. Damit der Bundesrat angemessen auf die neuen Herausforderungen reagieren kann, hat das Parlament beschlossen, die Bedingungen für den Export von Kriegsmaterial anzupassen. Sofern es mit der Neutralität und den aussen- und sicherheitspolitischen Interessen vereinbar ist, darf Kriegsmaterial neu an einen Partnerstaat geliefert werden, der in einen bewaffneten Konflikt verwickelt ist. Neu kann der Bundesrat auch von den Bewilligungskriterien abweichen, wenn ausserordentliche Umstände bestehen und dies zur Wahrung der Interessen der Schweiz erforderlich ist. Staaten, die Schweizer Kriegsmaterial kaufen, müssen zudem nicht mehr in jedem Fall zusichern, dass sie dieses nur mit Einwilligung der Schweiz an andere Länder weitergeben. Bewilligungen müssen weiterhin immer mit dem Neutralitätsrecht, den Menschenrechten und anderen internationalen Verpflichtungen vereinbar sein. Gegen diese Änderungen wurde das Referendum ergriffen. Deshalb wird die Vorlage dem Volk zur Abstimmung vorgelegt.

Quelle: Erläuterungen des Bundesrates (Bundeskanzlei), Kapitel «In Kürze» · Offizielle Seite

Standpunkte

Empfehlungen gemäss Erläuterungen

Empfehlung von Bundesrat und Parlament

EmpfehlungJa

Bundesrat und Parlament wollen mit den vorgesehenen Anpassungen sicherstellen, dass die Schweiz Kriegsmaterial an Partnerstaaten exportieren und eine wettbewerbsfähige Rüstungsindustrie im Inland aufrechterhalten kann. Dies ist eine Voraussetzung, damit sich die neutrale Schweiz im Angriffsfall verteidigen kann.

admin.ch/kriegsmaterialgesetz

Alle Argumente beider Seiten im Wortlaut: Erläuterungen des Bundesrates

Quelle: Erläuterungen des Bundesrates (Bundeskanzlei), Kapitel «In Kürze»

Empfehlung des Referendumskomitees

EmpfehlungNein

Laut dem Komitee können mit der Schwächung des Kriegsmaterialgesetzes Schweizer Waffen an Unrechtsstaaten verkauft oder weitergegeben werden. Dadurch erhöhe sich das Risiko deutlich, dass sie bei Terrorgruppen und in Kriegen landen. Die Gesetzesänderung schade der Sicherheit und der Schweizer Neutralität massiv.

kriegsmaterial-referendum.ch

Alle Argumente beider Seiten im Wortlaut: Erläuterungen des Bundesrates

Quelle: Erläuterungen des Bundesrates (Bundeskanzlei), Kapitel «In Kürze»

Abstimmung im Parlament

JaNeinEnthaltungen
Nationalrat122686
Ständerat31111

Quelle: Erläuterungen des Bundesrates (Bundeskanzlei), Kapitel «In Kürze». Wie in den Erläuterungen angegeben; weichen deren Sprachfassungen voneinander ab, gilt die Angabe, die mindestens zwei Sprachfassungen teilen.

Die Standpunkte sind die Kurzfassungen aus den offiziellen Erläuterungen des Bundesrates, wörtlich übernommen und von dieser Website weder gekürzt noch gewertet. Die vollständigen Argumente beider Seiten stehen in den verlinkten Erläuterungen.

Ausgangslage Rolle der Rüstungsindustrie

Die Neutralität der Schweiz ist bewaffnet: Die Armee sorgt für die Verteidigung des Landes und der Neutralität. Dafür braucht die Schweiz eine eigene Sicherheits- und Rüstungsindustrie. Die betroffenen Unternehmen sind zum Erhalt ihrer Wettbewerbsfähigkeit auf Aufträge aus dem Ausland angewiesen; die Nachfrage in der Schweiz ist für sie zu klein.

Heutige Rechtslage

Der Export von Kriegsmaterial ist bewilligungspflichtig. Das Parlament hat im Oktober 2021 die Bewilligungskriterien ins Kriegsmaterialgesetz aufgenommen und verschärft. Auslandsgeschäfte werden nicht bewilligt, wenn das Bestimmungsland in einen internen oder internationalen bewaffneten Konflikt verwickelt ist, wenn es Menschenrechte schwerwiegend und systematisch verletzt oder wenn ein hohes Risiko besteht, dass das Kriegsmaterial gegen die Zivilbevölkerung eingesetzt oder unerlaubt an Dritte weitergegeben wird.

Ganzen Text anzeigen

Sicherheitspolitische Entwicklungen

Das heutige Kriegsmaterialgesetz lässt dem Bundesrat kaum Handlungsspielraum, um auf sicherheitspolitische Entwicklungen zu reagieren. So musste der Bundesrat nach dem russischen Angriff auf die Ukraine im Februar 2022 Anfragen von Staaten ablehnen, die Kriegsmaterial an die Ukraine weitergeben wollten. Europäische Partnerstaaten signalisieren inzwischen, dass sie künftig nur noch Rüstungsgüter aus der Schweiz beziehen wollen, wenn sie selbst darüber entscheiden können, ob und an wen sie diese weitergeben. Zudem sei es für sie wichtig, dass sie auch im Falle eines Konfliktes weiterhin beliefert werden, vor allem auch mit Ersatzteilen.

Entscheid des Parlaments

Das Parlament hat diese Thematik diskutiert. Im Mittelpunkt standen die Fragen, ob Partnerstaaten Schweizer Kriegsmaterial an andere Staaten weitergeben dürfen sollen und ob der Bundesrat bei der Bewilligung von Kriegsmaterialexporten mehr Handlungsspielraum erhalten soll. Das Parlament hat im Dezember 2025 beschlossen, das Kriegsmaterialgesetz zu ändern und damit die Regeln für die Wiederausfuhr und den Export von Kriegsmaterial zu lockern. Gegen diese Änderung wurde das Referendum ergriffen. Deshalb wird die Vorlage nun dem Volk zur Abstimmung unterbreitet.

Abstimmungsvorlage Leitplanken für Auslandsgeschäfte

Auch mit der Änderung wird der Export von Kriegsmaterial weiterhin nur dann bewilligt, wenn dies nicht dem Völkerrecht, den internationalen Verpflichtungen der Schweiz und den Grundsätzen der schweizerischen Aussenpolitik widerspricht. Für die Schweiz als neutralen Staat gilt unter anderem:

– keine militärische Unterstützung für kriegführende Staaten;

– keine Lieferung von kriegsrelevanten Gütern aus Beständen des Bundes an kriegführende Staaten;

– Gleichbehandlung aller kriegführenden Staaten bei Lieferungen von privaten Rüstungsunternehmen.

Lockerung für Partnerstaaten

Das Kriegsmaterialgesetz verbietet weiterhin den Export von Kriegsmaterial, wenn das Bestimmungsland in einen bewaffneten Konflikt verwickelt ist. Davon sind neu aber 36 Partnerstaaten ausgenommen, die ähnliche Exportkontrollen wie die Schweiz haben. [1] Gesuche für den Export von Kriegsmaterial in diese Länder werden in der Regel bewilligt, wenn der Export nicht im Widerspruch zu neutralitätsrechtlichen Pflichten oder aussen- oder sicherheitspolitischen Interessen der Schweiz steht.

Abweichen von Bewilligungskriterien

Neu kann der Bundesrat gegenüber allen Staaten von den Bewilligungskriterien abweichen, wenn ausserordentliche Umstände vorliegen und dies erforderlich ist, um die aussen- oder sicherheitspolitischen Interessen der Schweiz zu wahren. Dabei sind den internationalen Verpflichtungen wie etwa dem Neutralitätsrecht Rechnung zu tragen. Die Schweizer Sicherheits- und Rüstungsindustrie soll auch in ausserordentlichen Lagen in die internationalen Wertschöpfungsketten eingebunden bleiben – auch dann, wenn Partnerstaaten in bewaffnete Konflikte verwickelt werden.

Keine Nichtwiederausfuhr-Erklärungen

Staaten, die Schweizer Kriegsmaterial kaufen, müssen sich heute dazu verpflichten, Kriegsmaterial ohne die Einwilligung der Schweiz nicht weiterzugeben («Nichtwiederausfuhr-Erklärung»). Neu wird der Bundesrat von Staaten nur noch dann eine solche Erklärung verlangen, wenn dies aus aussen-, neutralitäts- oder sicherheitspolitischen Gründen erforderlich ist. Dies gilt aber nicht rückwirkend: Nichtwiederausfuhr-Erklärungen für bereits geliefertes Kriegsmaterial bleiben verbindlich.

Quelle: Erläuterungen des Bundesrates (Bundeskanzlei), Kapitel «Im Detail»

Abstimmungstext

BBl 2026 22
Wortlaut anzeigen

Ablauf der Referendumsfrist: 17. April 2026

Bundesgesetz über das Kriegsmaterial

(Kriegsmaterialgesetz, KMG)

Änderung vom 19. Dezember 2025

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 12. Februar 2025,

beschliesst:

I

Das Kriegsmaterialgesetz vom 13. Dezember 1996 wird wie folgt geändert:

Ersatz von Ausdrücken

1 Betrifft nur den italienischen Text.

2 Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 18 Nichtwiederausfuhr-Erklärungen; Ausnahmen

1 Wenn aussen-, neutralitäts- oder sicherheitspolitische Gründe dies erfordern, kann der Bundesrat vom staatlichen Endempfänger eine Nichtwiederausfuhrerklärung verlangen.

2 Bei Einzelteilen und Baugruppen von Kriegsmaterial wird grundsätzlich auf die Nichtwiederausfuhr-Erklärung verzichtet, wenn feststeht, dass es sich um eine Zulieferung im Rahmen einer internationalen Wertschöpfungskette handelt.

Art. 22a Abs. 2 bis

2bis Absatz 2 Buchstabe a gilt nicht für Länder, für welche der Bundesrat gestützt auf die Artikel 15 Absatz 2, 16 a Absatz 2 und 20 Absatz 3 Ausnahmen von der Einzelbewilligungspflicht vorsieht. Ausfuhrgesuche für diese Länder werden bewilligt, ausser es liegen ausserordentliche Umstände vor und die aussen- , neutralitäts- oder sicherheitspolitischen Interessen der Schweiz erfordern eine Ablehnung.

Art. 22b Abweichung des Bundesrates von den Bewilligungskriterien für Auslandsgeschäfte

1 Der Bundesrat kann unter Einhaltung der Voraussetzungen in Artikel 22 von den Bewilligungskriterien nach Artikel 22 a abweichen, wenn:

a. ausserordentliche Umstände vorliegen; und

b. die Wahrung der aussen- oder der sicherheitspolitischen Interessen des Landes dies erfordert.

2 Erfolgt die Abweichung mittels Verfügung, so informiert der Bundesrat die sicherheitspolitischen Kommissionen der Bundesversammlung spätestens 24 Stunden nach seinem Beschluss.

3 Erfolgt die Abweichung mittels Verordnung, so befristet der Bundesrat diese angemessen; ihre Geltungsdauer beträgt höchstens vier Jahre. Der Bundesrat kann die Geltungsdauer einmal verlängern. In diesem Fall tritt die Verordnung sechs Monate nach dem Inkrafttreten ihrer Verlängerung ausser Kraft, wenn der Bundesrat der Bundesversammlung bis dahin keinen Entwurf für eine Anpassung der gesetzlichen Bewilligungskriterien nach Artikel 22 a unterbreitet.

II

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 19. Dezember 2025

Der Präsident: Stefan Engler Die Sekretärin: Martina Buol

Nationalrat, 19. Dezember 2025

Der Präsident: Pierre-André Page Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Datum der Veröffentlichung: 7. Januar 2026

Ablauf der Referendumsfrist: 17. April 2026

Abstimmungstext auf Fedlex (BBl 2026 22)

Quelle: Fedlex, BBl 2026 22 — amtlicher Wortlaut