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Volksabstimmung · 28.09.2025Eidgenössische Vorlage

Bundesgesetz über den elektronischen Identitätsnachweis und andere elektronische Nachweise (E-ID-Gesetz, BGEID)

50.4% JaNein 49.6%
Abstimmungen
Angenommen
Ja
50.4% 1'384'586
Nein
49.6% 1'363'362
Beteiligung
51.6%

Stimmengewichtetes Resultat über 2'117 Gemeinden

Abstimmungsfrage

Wollen Sie das Bundesgesetz vom 20. Dezember 2024 über den elektronischen Identitätsnachweis und andere elektronische Nachweise (E-ID-Gesetz, BGEID) annehmen?

Ausgangslage

Wer im Internet etwas bestellen oder beantragen will, muss sich unter Umständen ausweisen. Mit dem elektronischen Identitätsnachweis, der sogenannten E-ID, wird man das vollständig digitalisiert tun können. Die E-ID funktioniert wie eine digitale Identitätskarte. Aktuell gibt es in der Schweiz keine E-ID. Die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger haben die Einführung im Jahr 2021 abgelehnt, insbesondere weil sie durch private Unternehmen hätte herausgegeben werden sollen.

Mehr lesen

Die Vorlage

Das neue Gesetz schafft die Grundlage für eine staatliche E-ID. Mit dieser können sich die Nutzerinnen und Nutzer gegenüber Behörden und Unternehmen ausweisen. So ist es zum Beispiel möglich, damit den elektronischen Führerausweis zu bestellen oder beim Kauf eines Produkts mit Altersvorgaben das Alter nachzuweisen. Die Nutzung der E-ID ist freiwillig und kostenlos. Das neue Gesetz sieht vor, dass der Bund die E-ID herausgibt und die dafür notwendige technische Infrastruktur betreibt. Der Schutz der Privatsphäre und die Datensicherheit sollen so bestmöglich gewährleistet werden. Auch andere Behörden und Unternehmen können die staatliche Infrastruktur nutzen und damit eigene elektronische Nachweise anbieten, zum Beispiel die Wohnsitzbestätigung oder einen Mitgliederausweis. Gegen das E-ID-Gesetz wurde das Referendum ergriffen. Deshalb kommt es zur Abstimmung.

Quelle: Erläuterungen des Bundesrates (Bundeskanzlei), Kapitel «In Kürze» · Offizielle Seite

Resultat nach Gemeinde

Ja-Anteil pro Gemeinde
NeinJaKein Resultat
#GemeindeJa-AnteilKanton
1Ennetbaden73.5%AG
2Kammersrohr72.2%SO
3Chigny VD70.2%VD
4Lussy-sur-Morges69.2%VD
5Erlach68.4%BE
6Dizy VD67.8%VD
7Tartegnin67.2%VD
8Bern66.7%BE
9Mauraz66.7%VD
10Lully VD66.7%VD

Resultat nach Bezirk

Ja-Anteil pro Bezirk — die von BFS publizierten Bezirkszahlen; Kantone ohne Bezirke bleiben neutral
NeinJaKein Resultat

Resultat nach Bezirk

Bezirksresultate, wie vom BFS publiziert — Top 10 Ja / Top 10 Nein
Waadt57.2%
Genf55.2%
Zürich54.5%
Luzern52.9%
Uri59.3%
Schwyz59.2%
Glarus58.7%
Jura56.8%
#KantonJa-AnteilBeteiligungGemeinden
1Waadt57.2%51.4%300
2Basel-Stadt56.8%57.7%3
3Genf55.2%51.6%45
4Zürich54.5%56.7%160
5Luzern52.9%54.7%79
6Zug52.8%55.3%11
7Tessin51.5%53.1%100
8Freiburg50.4%48.5%119
9Basel-Landschaft49.2%52.3%86
10Aargau49.1%54.6%196
11Bern48.5%47.6%329
12Graubünden48.3%47.9%100
13Neuenburg47.5%41.0%24
14Solothurn47.4%54.0%104
15St. Gallen47.1%53.4%75
16Nidwalden46.5%55.4%11
17Appenzell Ausserrhoden45.9%56.7%20
18Appenzell Innerrhoden45.1%48.8%5
19Wallis44.2%49.6%122
20Schaffhausen43.9%70.5%26
21Thurgau43.3%56.3%80
22Jura43.2%43.9%51
23Obwalden42.6%54.6%7
24Glarus41.3%45.2%3
25Schwyz40.8%57.8%30
26Uri40.7%47.0%19

Standpunkte

Empfehlungen gemäss Erläuterungen

Empfehlung von Bundesrat und Parlament

EmpfehlungJa

Bundesrat und Parlament wollen, dass sich Personen einfach und sicher elektronisch ausweisen können. Das neue Gesetz schafft die Grundlage für einen staatlichen elektronischen Identitätsnachweis. Die E-ID ist wichtig, damit die Schweiz mit der Digitalisierung Schritt halten kann.

admin.ch/e-id-gesetz

Alle Argumente beider Seiten im Wortlaut: Erläuterungen des Bundesrates

Quelle: Erläuterungen des Bundesrates (Bundeskanzlei), Kapitel «In Kürze»

Empfehlung der Referendumskomitees

EmpfehlungNein

Die Referendumskomitees kritisieren, die E-ID sei nicht sicher und schütze die Privatsphäre nur ungenügend. Es würden grosse Mengen sensibler Daten anfallen und es könnte zu Missbrauch und Überwachung kommen. Auch befürchten die Komitees, dass die Nutzung der E-ID nicht freiwillig bleiben wird.

e-id-gesetz-nein.ch

massvoll.swiss/e-id

piratenpartei.ch/eid

Alle Argumente beider Seiten im Wortlaut: Erläuterungen des Bundesrates

Quelle: Erläuterungen des Bundesrates (Bundeskanzlei), Kapitel «In Kürze»

Abstimmung im Parlament

JaNeinEnthaltungen
Nationalrat170251
Ständerat4310

Quelle: Erläuterungen des Bundesrates (Bundeskanzlei), Kapitel «In Kürze». Wie in den Erläuterungen angegeben; weichen deren Sprachfassungen voneinander ab, gilt die Angabe, die mindestens zwei Sprachfassungen teilen.

Die Standpunkte sind die Kurzfassungen aus den offiziellen Erläuterungen des Bundesrates, wörtlich übernommen und von dieser Website weder gekürzt noch gewertet. Die vollständigen Argumente beider Seiten stehen in den verlinkten Erläuterungen.

Ausgangslage

Wer sich im Internet bewegt, muss sich unter Umständen ausweisen. Deshalb kam bereits vor einigen Jahren die Idee eines elektronischen Identitätsnachweises auf, einer sogenannten E-ID. Die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger lehnten die Einführung einer solchen E-ID am 7. März 2021 in einer Volksabstimmung aber ab. Die Gegnerinnen und Gegner kritisierten insbesondere, dass private Anbieterinnen die E-ID herausgeben würden.

Staat ist Herausgeber

Mit dem neuen Gesetz liegt die Verantwortung für die E-ID beim Bund: Er stellt sie aus und betreibt die nötige technische Infrastruktur. Wenn der Bund bei der Ausstellung Daten verarbeitet, speichert er diese auf seinen Rechenzentren in der Schweiz. Damit wird die Gefahr von Missbrauch reduziert. Die E-ID wird auf dem Smartphone in einer elektronischen Brieftasche gespeichert, einer sogenannten Wallet-App. Der Bund stellt eine solche zur Verfügung. Sie heisst swiyu1 und ist barrierefrei, also für alle einfach zu bedienen. Die E-ID kann auch in gewisse andere Apps ausgestellt werden.

Ganzen Text anzeigen

Eine Infrastruktur für alle

Andere Behörden und Unternehmen können die Infrastruktur der E-ID ebenfalls nutzen und damit eigene elektronische Nachweise ausstellen. Beispiele dafür sind der elektronische Führerausweis, Ausbildungsdiplome, Mitgliederausweise von Vereinen oder Kundenkarten. Denkbar ist auch, dass die E-ID in Zukunft verwendet werden kann, um analoge Papier- Verfahren auf elektronischem Weg abzuwickeln, zum Beispiel wenn man sich für eine Mietwohnung bewirbt.

Schutz der Daten und der Identität

Zum Schutz vor Identitätsmissbrauch wird die E-ID mit dem Smartphone verknüpft, sodass die E-ID nicht kopiert werden kann. [2] Wer sein Smartphone verliert oder wechselt, muss eine neue E-ID beantragen. Wer die E-ID hat und sie einsetzen will, sieht vorher in der Swiyu-App, ob eine Behörde oder ein Unternehmen vertrauenswürdig ist. Der Bund überprüft regelmässig die Sicherheit des Systems. Er zieht dafür externe Expertinnen und Experten bei. Das E-ID-Gesetz schreibt keine bestimmte Technologie vor. Entsprechend kann der Bund die Infrastruktur und die E-ID laufend an die neusten Sicherheitsstandards und Technologien anpassen.

Minimale Datenbekanntgabe

Behörden und Unternehmen dürfen nur diejenigen Daten abfragen und speichern, die für die jeweilige Nutzung wirklich nötig sind. Die Nutzerinnen und Nutzer von elektronischen Nachweisen haben die Kontrolle darüber, wem sie welche Daten bekanntgeben. Beim Kauf von Produkten mit Altersvorgaben ist beispielsweise ein Altersnachweis erforderlich. Das heisst, es wird nur bekanntgegeben, dass die betreffende Person das nötige Mindestalter hat. Rückschlüsse auf die Person sind in diesem Fall für Behörden und Unternehmen nicht möglich. [3]

Nutzung ist freiwillig und kostenlos

Alle Einwohnerinnen und Einwohner der Schweiz sowie Auslandschweizerinnen und -schweizer können die E-ID beantragen. Es gibt aber keine Verpflichtung, die E-ID zu nutzen. Der Bund bietet sämtliche Dienstleistungen weiterhin auch analog an. Es bräuchte eine Gesetzesänderung, wenn man die E-ID in Zukunft in gewissen Fällen für obligatorisch erklären möchte. Darüber entscheidet das Parlament und dagegen könnte das Referendum ergriffen werden. Die E-ID ist Teil des Service public und nicht gewinnorientiert. Sie kann online gratis beantragt werden. An einem Schalter, zum Beispiel in einem Passbüro, können die Kantone eine Gebühr für die Personenidentifikation verlangen. Diese Identifikation ist nötig, um die E-ID zu erhalten. Die Nutzung der E-ID ist kostenlos.

Gemeinsam erarbeitet

Der Bund hat die E-ID im Dialog mit interessierten Personen aus Wissenschaft, Zivilgesellschaft und Wirtschaft entwickelt. Das gemeinsame Ziel war immer, eine demokratisch abgestützte, freiwillige, sichere und einfach bedienbare Lösung für alle zu finden. Der Bund hat regelmässig über den Stand der Arbeiten berichtet und Rückmeldungen aus Bevölkerung, Wissenschaft und Wirtschaft aufgenommen. In einem gemeinsamen Prozess suchten die Beteiligten nach den besten technischen Lösungen und prüften deren Anwendung in der Praxis. So beispielsweise im Rahmen des Pilotprojekts «Elektronischer Lernfahrausweis» im Kanton Appenzell Ausserrhoden. Die Kosten für die Entwicklung sowie den Betrieb der E-ID und der Infrastruktur für die Jahre 2023 – 2028 belaufen sich auf rund 180 Millionen Franken. Wenn die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger der Vorlage zustimmen, kann die E-ID frühestens Mitte 2026 eingeführt werden.

[1] Die Swiyu-App ist in den App-Stores kostenlos verfügbar. Bereits heute kann mit der App zu Testzwecken eine fiktive E-ID bezogen werden ( eid.admin.ch > Public Beta).

[2] Die Verknüpfung erfolgt anhand von sogenannten Kryptoprozessoren, die in modernen Smartphones das Schlüsselmaterial verwalten.

[3] Beim Vorweisen der E-ID werden keine Randdaten wie eindeutige Kennziffern mitgeliefert, die eine technische Verknüpfung einzelner Nutzungen ermöglichen. Der Bund als Betreiber der Register weiss nie, wer eine E-ID vorgewiesen hat.

Quelle: Erläuterungen des Bundesrates (Bundeskanzlei), Kapitel «Im Detail»

Abstimmungstext

BBl 2025 20
Wortlaut anzeigen

Ablauf der Referendumsfrist: 19. April 2025 (1. Arbeitstag: 22. April 2025)

Bundesgesetz über den elektronischen Identitätsnachweis und andere elektronische Nachweise

(E-ID-Gesetz, BGEID)

vom 20. Dezember 2024

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf die Artikel 38 Absatz 1, 81 und 121 Absatz 1 der Bundesverfassung, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 22. November 2023,

beschliesst:

1. Abschnitt: Gegenstand und Zweck

Art. 1

1 Dieses Gesetz regelt:

a. die vom Bund zur Verfügung gestellte Infrastruktur zum Ausstellen, Widerrufen, Überprüfen, Aufbewahren und Vorweisen von elektronischen Nachweisen (Vertrauensinfrastruktur);

b. die Rollen und Verantwortlichkeiten bei der Bereitstellung und Nutzung dieser Infrastruktur;

c. den vom Bund ausgestellten elektronischen Identitätsnachweis für natürliche Personen (E-ID) und andere elektronische Nachweise.

2 Es hat zum Zweck, zu gewährleisten, dass:

a. die technischen und organisatorischen Massnahmen, die zur Ausstellung und Verwendung von elektronischen Nachweisen getroffen werden, der Art und dem Ausmass der Datenbearbeitung angemessen sind und geeignet sind, das damit verbundene Risiko für die Persönlichkeit und die Grundrechte der betroffenen Personen zu beschränken, insbesondere durch die Umsetzung der folgenden Grundsätze: 1. Datenschutz durch Technik und datenschutzfreundliche Voreinstellungen,

2. Datensicherheit ,

3. Datensparsamkeit,

4. dezentrale Datenspeicherung,

5. Nachvollziehbarkeit und Wiederverwendbarkeit,

6. Vertrauensinfrastruktur und Informationssystem zur Ausstellung und zum Widerruf der E-ID jederzeit unter staatlicher Kontrolle;

b. elektronische Nachweise durch Private und Behörden sicher ausgestellt und verwendet werden können;

c. die E-ID und die Vertrauensinfrastruktur dem aktuellen Stand der Technik und den Anforderungen an den Zugang für Menschen mit Behinderungen entsprechen;

d. die technische Entwicklung im Zusammenhang mit elektronischen Nachweisen nicht unnötig eingeschränkt wird.

2. Abschnitt: Vertrauensinfrastruktur

Art. 2 Basisregister

1 Das Bundesamt für Informatik und Telekommunikation (BIT) stellt ein öffentlich zugängliches Basisregister zur Verfügung; dieses enthält Daten, die erforderlich sind:

a. zur Überprüfung, ob die elektronischen Nachweise wie kryptografische Schlüssel und Identifikatoren nachträglich geändert wurden;

b. zur Überprüfung, ob die elektronischen Nachweise von den im Basisregister eingetragenen Ausstellerinnen und den zugehörigen Identifikatoren stammen;

c. zur Eintragung von Personen im Vertrauensregister, die elektronische Nachweise ausstellen (Ausstellerinnen) oder überprüfen (Verifikatorinnen);

d. zur Überprüfung, ob ein elektronischer Nachweis widerrufen wurde.

2 Die Ausstellerinnen und Verifikatorinnen können ihre Daten in das Basisregister eintragen.

3 Das Basisregister enthält keine Daten zu den einzelnen elektronischen Nachweisen, mit Ausnahme der Daten zu deren Widerruf.

4 Die Daten zum Widerruf von elektronischen Nachweisen dürfen keine Rückschlüsse auf die Identität der Inhaberin oder des Inhabers oder auf den Inhalt des Nachweises zulassen.

5 Personendaten, die bei Abfragen des Basisregisters generiert werden, dürfen zum Zweck:

a. nach Artikel 57 l Buchstabe b Ziffern 1–3 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (RVOG) aufgezeichnet werden; der Bundesrat regelt die Aufbewahrungsfrist;

b. nach Artikel 57 l Buchstabe b Ziffern 1–3 RVOG nicht personenbezogen ausgewertet werden;

c. nach Artikel 57 n Buchstabe a RVOG nicht namentlich personenbezogen ausgewertet werden;

d. nach Artikel 57 o Absatz 1 Buchstaben a und b RVOG namentlich personenbezogen ausgewertet werden.

Art. 3 Vertrauensregister

1 Das BIT stellt ein öffentlich zugängliches Vertrauensregister zur Verfügung; dieses enthält Daten, die nützlich sind für:

a. die Verifizierung der von den Ausstellerinnen und Verifikatorinnen angegebenen Identität;

b. die sichere Verwendung der elektronischen Nachweise.

2 Es ist für die Richtigkeit der Informationen im Vertrauensregister verantwortlich.

3 Es bestätigt auf Antrag einer Bundes-, Kantons- oder Gemeindebehörde mit Hilfe des Vertrauensregisters, dass ein im Basisregister eingetragener Identifikator zu dieser Behörde gehört.

4 Es bestätigt auf Antrag einer privaten Ausstellerin oder Verifikatorin, dass der Identifikator zu ihr gehört.

5 Es trägt die Bestätigungen der Identifikatoren in das Vertrauensregister ein.

6 Personendaten, die bei der Abfrage des Vertrauensregisters generiert werden, dürfen nach Artikel 2 Absatz 5 aufgezeichnet und ausgewertet werden.

7 Der Bundesrat regelt die Bereitstellung anderer Informationen, die die sichere Verwendung elektronischer Nachweise gewährleisten; darunter fallen insbesondere Daten darüber, wie elektronische Nachweise verwendet werden, und Daten, anhand deren festgestellt werden kann, wer eine bestimmte Art von elektronischem Nachweis ausstellen und überprüfen darf.

Art. 4 Systeme zur Erhöhung des Schutzes der Privatsphäre

Der Bund kann Systeme betreiben, die beim Vorweisen des elektronischen Nachweises die Privatsphäre der Inhaberin oder des Inhabers schützen.

Art. 5 Ausstellung

1 Wer elektronische Nachweise ausstellen möchte, kann die Vertrauensinfrastruktur nutzen.

2 Elektronische Nachweise müssen neben dem von der Ausstellerin festgelegten Inhalt die Daten enthalten, die zur Überprüfung der Authentizität und Integrität nötig sind, wie eine elektronische Signatur.

Art. 6 Widerruf

Die Ausstellerinnen können die von ihnen ausgestellten elektronischen Nachweise widerrufen.

Art. 7 Form und Aufbewahrung von elektronischen Nachweisen

1 Die Inhaberin oder der Inhaber des elektronischen Nachweises erhält diesen als Datenpaket.

2 Sie oder er kann ihn mithilfe selbst gewählter technischer Mittel aufbewahren.

Art. 8 Anwendung zur Aufbewahrung und Vorweisung von elektronischen Nachweisen

1 Das BIT stellt eine Anwendung zur Verfügung, die es der Inhaberin oder dem Inhaber ermöglicht, elektronische Nachweise zu empfangen, aufzubewahren, vorzuweisen und Sicherheitskopien zu erstellen.

2 Der Bundesrat kann vorsehen, dass das BIT ein System zur Verfügung stellt, in dem die Inhaberinnen und Inhaber Sicherheitskopien ihrer elektronischen Nachweise aus der Anwendung nach Absatz 1 hinterlegen können. Das BIT stellt sicher, dass die Kopien vor dem Zugriff durch Dritte geschützt sind.

3 Der Bundesrat legt fest, welche Massnahmen bei längerer Inaktivität im System zu treffen sind, insbesondere wenn die Sicherheitskopien nicht aktualisiert oder von den Inhaberinnen und Inhabern nicht verwendet werden.

4 Die Daten, die bei der Vorweisung und der Überprüfung der elektronischen Nachweise in der Anwendung nach Absatz 1 generiert werden, dürfen nur mit ausdrücklicher Einwilligung der Inhaberin oder des Inhabers gespeichert werden.

Art. 9 Anwendung zur Prüfung von elektronischen Nachweisen

1 Das BIT stellt eine Anwendung zur Verfügung, mit der die E-ID auf ihre Gültigkeit überprüft werden kann.

2 Der Bundesrat kann vorsehen, dass mit dieser Anwendung auch andere elektronische Nachweise auf ihre Gültigkeit überprüft werden können.

Art. 10 Vorweisen von elektronischen Nachweisen

1 Beim Vorweisen eines elektronischen Nachweises muss die Inhaberin oder der Inhaber bestimmen können, welche Bestandteile davon und welche davon abgeleiteten Informationen an die Verifikatorin übermittelt werden.

2 Das Vorweisen und Überprüfen erfolgt, ohne dass die Ausstellerin davon Kenntnis hat.

3 Das BIT erhält durch den Betrieb des Basisregisters und des Vertrauensregisters sowie der Systeme zur Erhöhung des Schutzes der Privatsphäre keine Kenntnis vom Inhalt der vorgewiesenen elektronischen Nachweise und kann, ausser aufgrund der durch die Abfragen generierten Daten, keine Rückschlüsse auf die Verwendung der Nachweise und die beteiligten Behörden und Privaten ziehen.

Art. 11 Meldepflicht von Cyberangriffen

Die Ausstellerinnen und Verifikatorinnen melden dem Bundesamt für Cybersicherheit jeden Cyberangriff auf ihre Systeme.

Art. 12 Quellcode der Vertrauensinfrastruktur

1 Das BIT legt den Quellcode der Software der Vertrauensinfrastruktur offen.

2 Es veröffentlicht den Quellcode oder Teile davon nicht, solange die Rechte Dritter oder sicherheitsrelevante Gründe dies ausschliessen oder einschränken würden.

3 Zur koordinierten Offenlegung von Schwachstellen veröffentlicht es Richtlinien.

4 Es überprüft mit geeigneten Dritten regelmässig die Sicherheit der Vertrauensinfrastruktur.

3. Abschnitt: E-ID

Art. 13 Form

Die E-ID wird vom Bundesamt für Polizei (fedpol) mittels der Vertrauensinfrastruktur als elektronischer Nachweis ausgestellt.

Art. 14 Persönliche Voraussetzungen

Die persönlichen Voraussetzungen zum Erhalt einer E-ID erfüllt, wer im Zeitpunkt der Ausstellung der E-ID:

a. einen der folgenden Ausweise besitzt: 1. einen gültigen Ausweis nach dem Ausweisgesetz vom 22. Juni 2001 (AwG),

2. einen gültigen Ausländerausweis nach der Bundesgesetzgebung über Ausländerinnen und Ausländer, Integration und Asyl,

3. eine gültige Legitimationskarte nach der Gaststaatgesetzgebung;

b. einen Ausweis nach Buchstabe a beantragt hat und die Voraussetzungen für die Ausstellung dieses Ausweises erfüllt.

Art. 15 Inhalt

1 Die E-ID enthält die folgenden Daten zur Person:

a. amtlicher Name;

b. Vornamen;

c. Geburtsdatum;

d. Geschlecht;

e. Heimatort;

f. Geburtsort;

g. Nationalität;

h. Gesichtsbild;

i. AHV-Nummer.

2 Sie enthält zudem die folgenden Daten:

a. Nummer der E-ID;

b. Ausstellungsdatum;

c. Ablaufdatum;

d. Angaben zum Ausweis, der im Ausstellungsprozess verwendet wurde, insbesondere Typ und Ablaufdatum des Ausweises;

e. Angaben zum Ausstellungsprozess.

3 Sie kann zusätzliche Angaben enthalten, insbesondere den Namen der gesetzlichen Vertretung, den Allianznamen, den Ordensnamen, den Künstlernamen oder den Partnerschaftsnamen und die Erwähnung besonderer Kennzeichen, sofern solche Angaben im Ausweis, der im Ausstellungsprozess verwendet wurde, enthalten sind.

Art. 16 Antrag

1 Wer eine E-ID will, muss sie beim fedpol beantragen.

2 Es können gleichzeitig mehrere E-ID beantragt werden.

3 Minderjährige und Personen unter umfassender Beistandschaft müssen die Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertretung dem Antrag beilegen.

Art. 17 Identitätsprüfung

1 Die Person, für welche die E-ID beantragt wird, muss ihre Identität prüfen lassen:

a. online durch das fedpol; oder

b. persönlich bei einer der von den Kantonen bezeichneten Stellen oder Behörden in der Schweiz oder einer der vom Bundesrat bezeichneten Stellen oder Behörden im Ausland.

2 Zur Prüfung der Identität der Person wird ihr Gesicht mit dem Gesichtsbild verglichen, das gespeichert ist:

a. im Informationssystem Ausweisschriften (ISA) nach Artikel 11 AwG;

b. im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) nach Artikel 1 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich;

c. im Informationssystem Ordipro nach Artikel 1 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 2020 über die Bearbeitung von Personendaten durch das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten.

3 Der Gesichtsbildabgleich nach Absatz 2 kann maschinell erfolgen.

4 Das fedpol kann bei der Online-Identitätsprüfung zum Vergleich nach Absatz 2 biometrische Daten erheben.

Art. 18 Ausstellung

1 Das fedpol stellt die E-ID aus, sofern:

a. die Voraussetzungen nach Artikel 14 erfüllt sind; und

b. die Identität der Person, für welche die E-ID beantragt wird, verifiziert werden konnte.

2 Es stellt bei der Ausstellung eine Bindung an die Inhaberin oder den Inhaber der E-ID sicher.

3 Die Ausstellung der E-ID erfolgt in die Anwendung zur Aufbewahrung und Vorweisung von elektronischen Nachweisen nach Artikel 8 Absatz 1.

4 Die Antragstellerin oder der Antragsteller kann die Ausstellung der E-ID in eine andere Anwendung verlangen, wenn bei der Ausstellung die Bindung an die Inhaberin oder den Inhaber technisch überprüft werden kann.

5 Der Bundesrat kann die Ausstellung der E-ID in weitere Anwendungen erlauben. Diese bedürfen der Anerkennung durch das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement. Die Anerkennung wird gewährt, wenn:

a. die Bindung an die Inhaberin oder den Inhaber durch angemessene technische und organisatorische Massnahmen sichergestellt ist; und

b. die Anwendung nach Artikel 13 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020 zertifiziert ist oder gleichwertige Garantien für den Schutz der Daten vorhanden sind.

6 Der Bundesrat legt die Anforderungen an Anwendungen nach den Absätzen 4 und 5 näher fest.

Art. 19 Widerruf

Das fedpol widerruft die E-ID unverzüglich, wenn:

a. die Inhaberin oder der Inhaber dies verlangt;

b. im Fall von Minderjährigen oder von Personen unter umfassender Beistandschaft die gesetzliche Vertretung dies verlangt;

c. der begründete Verdacht auf Missbrauch der E-ID oder deren Erschleichung besteht;

d. es informiert wird, dass: 1. der im Ausstellungsprozess verwendete Ausweis entzogen wurde, oder

2. die Inhaberin oder der Inhaber verstorben ist;

e. für dieselbe Person eine neue E-ID ausgestellt wird;

f. die Sicherheit der E-ID nicht gewährleistet werden kann.

Art. 20 Verfahren

Der Bundesrat regelt im Zusammenhang mit der E-ID die folgenden Verfahren:

a. das Einreichen von Anträgen auf Ausstellung;

b. die Identitätsprüfung;

c. die Ausstellung;

d. den Widerruf.

Art. 21 Gültigkeitsdauer

Eine E-ID ist befristet gültig. Der Bundesrat regelt ihre Gültigkeitsdauer.

Art. 22 Sorgfaltspflichten der Inhaberin oder des Inhabers

1 Die Inhaberin oder der Inhaber einer E-ID trifft die notwendigen und zumutbaren Massnahmen, um deren missbräuchliche Verwendung zu verhindern.

2 Sie oder er meldet dem fedpol unverzüglich jeden Verdacht auf Missbrauch der E-ID.

Art. 23 Sorgfaltspflicht der Verifikatorinnen

1 Die Verifikatorinnen können die Übermittlung der in der E-ID enthaltenen Personendaten verlangen, wenn:

a. die Überprüfung der Identität oder eines Teilaspekts der Identität der Inhaberin oder des Inhabers in der Gesetzgebung vorgesehen ist; oder

b. es für die Zuverlässigkeit der Transaktion unbedingt erforderlich ist, insbesondere um Missbrauch und Identitätsdiebstahl zu verhindern.

2 Bei einer Verletzung der Voraussetzungen nach Absatz 1 trägt das BIT dies im Vertrauensregister für die Inhaberin oder den Inhaber bei einer Transaktion sichtbar ein und kann die Verifikatorinnen aus dem Vertrauensregister ausschliessen.

Art. 24 Pflicht, die E-ID zu akzeptieren

Jede Behörde oder andere Stelle, die öffentliche Aufgaben erfüllt, muss die E-ID akzeptieren, sofern sie beim Vollzug von Bundesrecht eine Identifizierung vornimmt.

Art. 25 Alternative zum Vorweisen einer E-ID

Wer die E-ID oder Teile davon als Nachweis akzeptiert, muss auch einen Ausweis nach Artikel 14 akzeptieren, wenn die Inhaberin oder der Inhaber persönlich erscheint.

Art. 26 Informationssystem zur Ausstellung und zum Widerruf der E-ID

1 Das fedpol betreibt ein Informationssystem zur Ausstellung und zum Widerruf der E-ID.

2 Das Informationssystem beinhaltet:

a. die Daten nach Artikel 15 Absatz 2 über die beantragten und ausgestellten E-ID;

b. die Daten über den Ausstellungsprozess, die für Support- und Statistikzwecke sowie zur Untersuchung der Erschleichung oder missbräuchlichen Verwendung einer E-ID erforderlich sind;

c. die Angaben zum Widerruf der E-ID.

3 Das Informationssystem greift auf die Daten nach Artikel 15 Absatz 1 über Schnittstellen mit den folgenden Informationssystemen zu:

a. dem ISA;

b. dem ZEMIS;

c. dem elektronischen Personenstandsregister nach Artikel 39 des Zivilgesetzbuchs;

d. dem zentralen Versichertenregister nach Artikel 49 d des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung;

e. dem Ordipro.

4 Die abgerufenen Daten dürfen ausschliesslich zum Zweck der Ausstellung und des Widerrufs bearbeitet werden. Sie werden im Informationssystem nicht gespeichert.

5 Das fedpol veröffentlicht Richtlinien zur koordinierten Offenlegung von Schwachstellen und überprüft mit geeigneten Dritten regelmässig die Sicherheit des Informationssystems.

6 Es legt den Quellcode der Software des Informationssystems offen.

7 Es veröffentlicht den Quellcode oder Teile davon nicht, solange die Rechte Dritter oder sicherheitsrelevante Gründe dies ausschliessen oder einschränken würden.

Art. 27 Aufbewahrung und Vernichtung der Daten

1 Die folgenden im Informationssystem enthaltenen Daten werden nach Ablauf der nachstehenden Fristen vernichtet:

a. die Daten zu den beantragten und ausgestellten E-ID sowie die Angaben zum Widerruf der E-ID: 20 Jahre nach dem Antrags- oder Ausstellungsdatum;

b. die Daten über den Ausstellungsprozess, einschliesslich der biometrischen Daten nach Artikel 17 Absatz 3, die zur Untersuchung der Erschleichung einer E-ID erforderlich sind und ausschliesslich zu diesem Zweck aufbewahrt werden: fünf Jahre nach dem Ablaufdatum der E-ID.

2 Alle anderen Daten werden 90 Tage nach ihrer Eingabe im System vernichtet.

3 Vorbehalten sind die Archivierungsvorschriften des Bundes.

4. Abschnitt: Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen

Art. 28

1 Das fedpol stellt sicher, dass das Verfahren zum Bezug der E-ID Menschen mit Behinderungen zugänglich ist.

2 Das BIT stellt sicher, dass die Anwendungen nach den Artikeln 8 und 9 für Menschen mit Behinderungen zugänglich sind.

3 Behörden, welche die Vertrauensinfrastruktur nutzen, um elektronische Nachweise auszustellen und zu überprüfen, stellen sicher, dass ihre Verfahren für den Bezug und die Verwendung solcher Nachweise für Menschen mit Behinderungen zugänglich sind.

4 Der Bundesrat legt Massnahmen fest, um den Zugang für Menschen mit Behinderungen zu gewährleisten.

5. Abschnitt: Support

Art. 29

Das fedpol und das BIT stellen den Nutzerinnen und Nutzern bei der Ausstellung der E-ID und der Nutzung der Vertrauensinfrastruktur technische Unterstützung zur Verfügung.

6. Abschnitt: Technische Entwicklung

Art. 30

1 Der Bundesrat kann die Vertrauensinfrastruktur und das Informationssystem zur Ausstellung und zum Widerruf der E-ID um zusätzliche Elemente erweitern, sofern dies angesichts der technischen Entwicklung erforderlich ist, um die Ziele dieses Gesetzes zu erreichen.

2 Sofern besonders schützenswerte Personendaten bearbeitet werden oder aus anderen Gründen eine Regelung auf Gesetzesstufe erforderlich ist, treten die Bestimmungen nach Absatz 1 ausser Kraft:

a. wenn der Bundesrat zwei Jahre nach ihrem Inkrafttreten der Bundesversammlung keinen Entwurf einer gesetzlichen Grundlage unterbreitet hat;

b. mit der Ablehnung des Entwurfs des Bundesrates durch die Bundesversammlung; oder

c. mit Inkrafttreten der gesetzlichen Grundlage.

7. Abschnitt: Gebühren

Art. 31

1 Das BIT erhebt von den Ausstellerinnen und Verifikatorinnen Gebühren für die Daten, die sie in das Basisregister eintragen, und für die Daten, deren Eintragung in das Vertrauensregister sie beantragen.

2 Die Behörden der Gemeinden und Kantone bezahlen keine Gebühren.

3 Die Person, für welche die E-ID beantragt wird, bezahlt keine Gebühren für die Ausstellung und den Widerruf der E-ID.

4 Werden Dienstleistungen vor Ort in Anspruch genommen, so können die Kantone vorsehen, dass die zuständige Stelle dafür Gebühren erhebt.

5 Der Bundesrat regelt die Gebühren im Rahmen von Artikel 46 a RVOG.

8. Abschnitt: Völkerrechtliche Verträge

Art. 32

1 Um die Verwendung der Schweizer E-ID, deren rechtliche Anerkennung im Ausland und die Anerkennung ausländischer E-ID in der Schweiz zu erleichtern, kann der Bundesrat völkerrechtliche Verträge selbstständig abschliessen.

2 Zur Ausführung völkerrechtlicher Verträge über Gegenstände nach Absatz 1 erlässt der Bundesrat die erforderlichen Bestimmungen.

9. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 33 Ausführungsbestimmungen

Der Bundesrat erlässt Ausführungsbestimmungen, insbesondere:

a. zum Format der elektronischen Nachweise;

b. zu den Standards und Protokollen für die Verfahren der Datenbekanntgabe, insbesondere beim Ausstellen und Vorweisen elektronischer Nachweise;

c. zu den Bestandteilen und zur Funktionsweise des Basisregisters, des Vertrauensregisters, der Anwendung zur Aufbewahrung und Vorweisung von elektronischen Nachweisen und der Anwendung zur Prüfung von elektronischen Nachweisen;

d. zu den Belegen, die bei der Aufnahme in das Vertrauensregister vorgelegt werden müssen;

e. zu den technischen und organisatorischen Massnahmen, um den Datenschutz und die Datensicherheit bei der Bereitstellung, beim Betrieb und bei der Nutzung der Vertrauensinfrastruktur zu gewährleisten;

f. zu den Bestandteilen, zu den Schnittstellen und zur Funktionsweise des Informationssystems zur Ausstellung und zum Widerruf der E-ID.

Art. 34 Änderung anderer Erlasse

Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.

Art. 35 Übergangsbestimmung

1 Die Pflicht, die E-ID zu akzeptieren (Art. 24), muss spätestens zwei Jahre nach dem Inkrafttreten der genannten Bestimmung erfüllt werden.

2 Der Bundesrat kann eine gestaffelte Bereitstellung der Vertrauensinfrastruktur und der E-ID während maximal zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vorsehen, insbesondere bezüglich:

a. der Bereitstellung des Vertrauensregisters für private Ausstellerinnen oder Verifikatorinnen nach Artikel 3 Absatz 4;

b. der Funktionalität der Anwendung nach Artikel 8;

c. der Anzahl online ausgestellter E-ID;

d. der Identitätsprüfung nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b.

Art. 36 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 20. Dezember 2024

Die Präsidentin: Maja Riniker Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Ständerat, 20. Dezember 2024

Der Präsident: Andrea Caroni Die Sekretärin: Martina Buol

Datum der Veröffentlichung: 9. Januar 2025

Ablauf der Referendumsfrist: 19. April 2025

Anhang

(Art. 34)

Änderung anderer Erlasse

Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

1. Änderung vom 29. September 2023 des Informationssicherheitsgesetzes vom 18. Dezember 2020

Art. 74b Abs. 1 Bst. v

1 Die Meldepflicht gilt für:

v. Ausstellerinnen und Verifikatorinnen von elektronischen Nachweisen im Sinn des E-ID-Gesetzes vom 20. Dezember 2024.

2. Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich

Art. 9 Abs. 1 Bst. c Ziff. 7 bis und 2 Bst. c Ziff. 3

1 Das SEM kann die von ihm oder in seinem Auftrag im Informationssystem bearbeiteten Daten des Ausländerbereichs folgenden Behörden oder Stellen durch ein Abrufverfahren zugänglich machen:

c. den Bundesbehörden im Bereich der inneren Sicherheit ausschliesslich zur Personenidentifikation bei: 7 bis . der Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem E-ID-Gesetz vom 20. Dezember 2024,

2 Das SEM kann die von ihm oder in seinem Auftrag im Informationssystem bearbeiteten Daten des Asylbereichs folgenden Behörden oder Stellen durch ein Abrufverfahren zugänglich machen:

c. den Bundesbehörden im Bereich der inneren Sicherheit: 3. zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem E-ID-Gesetz;

3. Ausweisgesetz vom 22. Juni 2001

Art. 1 Abs. 3 zweiter Satz

3 … Diese können auch ausländische Staatsangehörige sein.

Art. 11 Abs. 2 zweiter Satz

2 … Sie dient zudem der Erfüllung der Aufgaben nach dem E-ID-Gesetz vom 20. Dezember 2024.

4. Zivilgesetzbuch

Art. 43a Abs. 4 Ziff. 9

4 Auf Daten, die für die Überprüfung der Identität einer Person notwendig sind, haben im Abrufverfahren Zugriff:

9. die für die Ausstellung der E-ID zuständige Stelle des Bundes zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem E-ID-Gesetz vom 20. Dezember 2024.

5. Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs

Art. 33a Abs. 2 bis

2bis Erfolgt die Eingabe elektronisch über eine Plattform des Bundes, so genügt anstelle einer qualifizierten elektronischen Signatur das Vorweisen einer E-ID nach dem E-ID-Gesetz vom 20. Dezember 2024. Der Bundesrat bestimmt, welche Plattformen dazu eingesetzt werden können.

6. Bundesgesetz vom 19. Juni 2015 über das elektronische Patientendossier

Art. 7 Elektronisches Identifikationsmittel

1 Für den Zugang zum elektronischen Patientendossier müssen über ein sicheres elektronisches Identifikationsmittel verfügen:

a. Patientinnen und Patienten;

b. Gesundheitsfachpersonen .

2 Der Bundesrat bestimmt die Anforderungen an die Identifikationsmittel und legt das Verfahren für deren Ausgabe fest.

Art. 11 Bst. c

Durch eine anerkannte Stelle zertifiziert sein müssen:

c. die privaten Herausgeber von Identifikationsmitteln.

7. Bundesgesetz vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur

Art. 9 Abs. 4 und 4 bis

4 Der Bundesrat bezeichnet die Dokumente, mit denen die antragstellende Person ihre Identität und allfällige Attribute nachweisen kann.

4bis Wird der Identitätsnachweis durch eine E-ID nach dem E-ID-Gesetz vom 20. Dezember 2024 erbracht, so muss die betreffende Person nicht persönlich erscheinen. Der Bundesrat kann dies auch vorsehen, wenn der Identitätsnachweis auf anderem Weg mit der erforderlichen Verlässlichkeit erbracht wird.

8. Bundesgesetz vom 17. März 2023 über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben

Art. 11 Abs. 3 bis

3bis Als IKT-Mittel im Sinne der Absätze 1–3 betreibt die Bundeskanzlei ein System, das auf der Grundlage der E-ID nach dem E-ID-Gesetz vom 20. Dezember 2024 die Authentifizierung natürlicher Personen ermöglicht.

Abstimmungstext auf Fedlex (BBl 2025 20)

Quelle: Fedlex, BBl 2025 20 — amtlicher Wortlaut

Wie lautete das Resultat der Abstimmung «Bundesgesetz über den elektronischen Identitätsnachweis und andere elektronische Nachweise (E-ID-Gesetz, BGEID)»?
Am 28.09.2025 wurde «Bundesgesetz über den elektronischen Identitätsnachweis und andere elektronische Nachweise (E-ID-Gesetz, BGEID)» mit 1'384'586 Ja gegen 1'363'362 Nein angenommen. Die Stimmbeteiligung betrug 51.6%.
Wie stimmten die Kantone über «Bundesgesetz über den elektronischen Identitätsnachweis und andere elektronische Nachweise (E-ID-Gesetz, BGEID)» ab?
Das stärkste Ja kam aus Waadt (57.2%), das stärkste Nein aus Uri (40.7%).
Wurde «Bundesgesetz über den elektronischen Identitätsnachweis und andere elektronische Nachweise (E-ID-Gesetz, BGEID)» angenommen?
«Bundesgesetz über den elektronischen Identitätsnachweis und andere elektronische Nachweise (E-ID-Gesetz, BGEID)» wurde am 28.09.2025 landesweit angenommen.