Volksinitiative «Für Freiheit und körperliche Unversehrtheit»
Stimmengewichtetes Resultat über 2'117 Gemeinden
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Ausgangslage
Im Frühling 2020 erreichte die Corona-Pandemie die Schweiz. Der Bundesrat ergriff teils einschneidende Massnahmen, um die Bevölkerung vor dem Virus zu schützen und eine Überlastung des Gesundheitswesens, insbesondere der Spitäler, zu verhindern. Gleichzeitig begannen Forscherinnen und Forscher weltweit, Impfstoffe gegen das neuartige Virus zu entwickeln. Weite Teile der Bevölkerung setzten grosse Hoffnungen in diese Impfstoffe und in die Impfung als Weg aus der Pandemie. Andere standen der Impfung ablehnend gegenüber. In diesem politischen und gesellschaftlichen Umfeld wurde im Herbst 2020 die vorliegende Initiative lanciert.
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Die Initiative
Die Initiative fordert, dass für Eingriffe in die körperliche oder geistige Unversehrtheit die Zustimmung der betroffenen Person vorliegen muss. Die körperliche und geistige Unversehrtheit ist schon heute in der Verfassung verankert. Dieses Grundrecht schützt den Körper gegen Einwirkungen durch den Staat. Gemäss Initiative darf zudem eine Person, die die Zustimmung verweigert, weder bestraft noch benachteiligt werden. Der Initiativtext spricht nicht von «Impfungen», sondern allgemein von «Eingriffen in die körperliche und geistige Unversehrtheit». Er erfasst damit grundsätzlich jedes Handeln von Bund, Kantonen und Gemeinden, das auf den Körper einwirkt, etwa die Polizeiarbeit und den Strafvollzug. Welche konkreten Folgen ein Ja zur Initiative hätte, würde von Umsetzung und Rechtsprechung abhängen.
Quelle: Erläuterungen des Bundesrates (Bundeskanzlei), Kapitel «In Kürze» · Offizielle Seite
Resultat nach Gemeinde
Ja-Anteil pro GemeindeStärkstes Ja
BFSResultat nach Gemeinde
Top 10| # | Gemeinde | Ja-Anteil | Kanton |
|---|---|---|---|
| 1 | Cerentino | 73.1% | TI |
| 2 | Campo (Vallemaggia) | 70.4% | TI |
| 3 | Wachseldorn | 62.3% | BE |
| 4 | Dozwil | 61.6% | TG |
| 5 | Zullwil | 61.4% | SO |
| 6 | Unteriberg | 60.9% | SZ |
| 7 | Horrenbach-Buchen | 57.1% | BE |
| 8 | Illgau | 56.9% | SZ |
| 9 | Roches | 56.8% | BE |
| 10 | Mergoscia | 55.7% | TI |
Resultat nach Bezirk
Ja-Anteil pro Bezirk — die von BFS publizierten Bezirkszahlen; Kantone ohne Bezirke bleiben neutralResultat nach Bezirk
Bezirksresultate, wie vom BFS publiziert — Top 10 Ja / Top 10 Nein| # | Bezirk | Ja-Anteil | Kanton |
|---|---|---|---|
| 1 | District de Moutier | 38.5% | JU |
| 2 | Bezirk Schwyz | 38.4% | SZ |
| 3 | Distretto di Riviera | 38.0% | TI |
| 4 | Bezirk Schleitheim | 37.5% | SH |
| 5 | Distretto di Vallemaggia | 37.0% | TI |
| 6 | Region Moesa | 36.8% | GR |
| 7 | Arrondissement administratif Jura bernois | 36.5% | BE |
| 8 | Distretto di Mendrisio | 36.4% | TI |
| 9 | Distretto di Blenio | 36.2% | TI |
| 10 | Distretto di Lugano | 36.2% | TI |
Wie die Kantone gestimmt haben
Ja-Anteil pro GemeindeDiese Vorlage brauchte das Volksmehr UND das Ständemehr. Sechs Kantone zählen als halbe Standesstimme (BV Art. 142).
| # | Kanton | Ja-Anteil | Beteiligung | Gemeinden |
|---|---|---|---|---|
| 1 | Tessin | 35.7% | 51.5% | 100 |
| 2 | Jura | 34.6% | 44.0% | 51 |
| 3 | Schwyz | 34.0% | 48.1% | 30 |
| 4 | Schaffhausen | 32.1% | 67.7% | 26 |
| 5 | Obwalden | 30.8% | 48.6% | 7 |
| 6 | Appenzell Ausserrhoden | 30.6% | 48.1% | 20 |
| 7 | Wallis | 30.1% | 47.1% | 122 |
| 8 | Appenzell Innerrhoden | 29.9% | 41.6% | 5 |
| 9 | Neuenburg | 29.7% | 43.9% | 24 |
| 10 | Freiburg | 29.6% | 44.6% | 119 |
| 11 | Thurgau | 29.5% | 44.7% | 80 |
| 12 | St. Gallen | 28.2% | 43.2% | 75 |
| 13 | Glarus | 28.1% | 41.7% | 3 |
| 14 | Genf | 27.7% | 53.1% | 45 |
| 15 | Uri | 27.0% | 34.3% | 19 |
| 16 | Solothurn | 26.1% | 44.9% | 104 |
| 17 | Bern | 25.5% | 43.3% | 329 |
| 18 | Basel-Landschaft | 25.5% | 48.3% | 86 |
| 19 | Graubünden | 25.4% | 41.2% | 100 |
| 20 | Nidwalden | 24.9% | 46.8% | 11 |
| 21 | Aargau | 24.8% | 43.7% | 196 |
| 22 | Zug | 24.6% | 52.4% | 11 |
| 23 | Luzern | 23.9% | 45.4% | 79 |
| 24 | Waadt | 23.0% | 49.6% | 300 |
| 25 | Zürich | 22.8% | 49.0% | 160 |
| 26 | Basel-Stadt | 21.9% | 56.3% | 3 |
Standpunkte
Empfehlungen gemäss ErläuterungenEmpfehlung des Initiativkomitees
EmpfehlungJa
Für das Initiativkomitee geht es darum, weiter frei über den eigenen Körper entscheiden zu können. Dieser sei die letzte Bastion der Freiheit. Der Mensch sei nur frei, wenn er bestimmen könne, was in seinen Körper gelangt. Auf die Politik sei in dieser Frage kein Verlass.
Alle Argumente beider Seiten im Wortlaut: Erläuterungen des Bundesrates
Quelle: Erläuterungen des Bundesrates (Bundeskanzlei), Kapitel «In Kürze»
Empfehlung von Bundesrat und Parlament
EmpfehlungNein
Bundesrat und Parlament lehnen die Initiative ab, weil das Kernanliegen, die körperliche Unversehrtheit, bereits als Grundrecht in der Verfassung verankert ist. Schon heute darf niemand ohne Zustimmung geimpft werden. Zudem sind die Folgen der Initiative, etwa für die Arbeit von Polizei und Justiz, unklar.
Alle Argumente beider Seiten im Wortlaut: Erläuterungen des Bundesrates
Quelle: Erläuterungen des Bundesrates (Bundeskanzlei), Kapitel «In Kürze»
Abstimmung im Parlament
| Ja | Nein | Enthaltungen | |
|---|---|---|---|
| Nationalrat | 49 | 145 | 1 |
| Ständerat | 0 | 37 | 7 |
Quelle: Erläuterungen des Bundesrates (Bundeskanzlei), Kapitel «In Kürze». Wie in den Erläuterungen angegeben; weichen deren Sprachfassungen voneinander ab, gilt die Angabe, die mindestens zwei Sprachfassungen teilen.
Die Standpunkte sind die Kurzfassungen aus den offiziellen Erläuterungen des Bundesrates, wörtlich übernommen und von dieser Website weder gekürzt noch gewertet. Die vollständigen Argumente beider Seiten stehen in den verlinkten Erläuterungen.
Ausgangslage
Bundesrat und Kantone ergriffen während der Corona- Pandemie teils einschneidende Massnahmen. Ziel war es, die Ausbreitung des Virus zu bremsen, die Bevölkerung zu schützen und eine Überlastung der Spitäler zu verhindern. Die Schweiz setzte früh auf die Beschaffung neuer Impfstoffe. Die Impfung war ein wesentlicher Teil der Strategie zur Bewältigung der Pandemie. Ab 2021 konnte sich die Schweizer Bevölkerung impfen lassen. Rund 70 Prozent nutzten diese Möglichkeit. In der Folge wurden viele Schutzmassnahmen wieder aufgehoben. Für Personen, die nicht geimpft oder genesen waren, blieben vorübergehend gewisse Einschränkungen bestehen.
Initiativtext
Der Initiativtext verwendet den Ausdruck «Impfung» nicht. Vielmehr verlangt er allgemein, dass für staatliche Eingriffe in die körperliche und geistige Unversehrtheit die Zustimmung der betroffenen Person vorliegen muss. Zudem soll eine Person, die ihre Zustimmung verweigert, weder bestraft werden dürfen noch soll sie deswegen soziale oder berufliche Nachteile haben.
Ganzen Text anzeigen
Körperliche Unversehrtheit
Die körperliche und geistige Unversehrtheit ist schon heute als Grundrecht in der Bundesverfassung festgeschrieben (Artikel 10, Absatz 2). Dieses Grundrecht schützt den menschlichen Körper gegen jede Einwirkung durch den Staat. Eine solche Einwirkung ist grundsätzlich nur zulässig, wenn die betroffene Person zustimmt. Ein Grundrecht gilt jedoch nicht absolut. Der Staat kann es unter bestimmten Bedingungen einschränken.
Einschränkung eines Grundrechts
Die Hürden für die Einschränkung eines Grundrechts sind hoch. Es muss dafür ein überwiegendes öffentliches Interesse bestehen, oder die Grundrechte anderer Personen müssen gefährdet sein. Eine solche Einschränkung braucht stets eine rechtliche Grundlage und sie muss verhältnismässig sein. Unter diesen Voraussetzungen kann die Polizei zum Beispiel verdächtige Personen durchsuchen oder festnehmen.
Impfobligatorium
Der Staat muss das Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit auch beim Impfen respektieren. Eine Impfung ohne Zustimmung ist ausgeschlossen. Das Epidemiengesetz sieht für gewisse Ausnahmesituationen aber die Möglichkeit eines befristeten Impfobligatoriums für bestimmte Personengruppen vor. Dies, wenn die Bevölkerung nicht mit anderen, milderen Massnahmen geschützt werden kann. So könnte etwa in sensiblen Bereichen von Spitälern ein Impfobligatorium für das Personal ausgesprochen werden. Wer eine Impfung ablehnt, muss unter Umständen in eine andere Abteilung wechseln. Eine Impfung ohne Zustimmung bleibt ausgeschlossen. Ein behördliches Impfobligatorium wurde auf Bundesebene noch nie ausgesprochen, auch nicht während der Corona-Pandemie.
Einschränkungen für Ungeimpfte
In der letzten Phase der Pandemie gab es gewisse Einschränkungen für Ungeimpfte: Als die Zahl der an Covid-19 Erkrankten stark anstieg, durften vorübergehend nur noch Geimpfte und Genesene Restaurants und andere Einrichtungen besuchen. Ziel dieser Massnahmen war es, weitergehende Einschränkungen für die gesamte Bevölkerung und für die Betriebe zu vermeiden.
Folgen einer Annahme
Der Initiativtext erfasst grundsätzlich alle Tätigkeiten von Bund, Kantonen und Gemeinden, die in irgendeiner Weise auf den menschlichen Körper einwirken, beispielsweise die Arbeit der Polizei. Welche Folgen die Annahme der Initiative auf deren Arbeit hätte, würde von der konkreten Umsetzung und der Rechtsprechung abhängen. Zuständig dafür wären die Parlamente, die Gerichte und weitere Behörden auf Bundes-, Kantons- und Gemeindeebene.
Quelle: Erläuterungen des Bundesrates (Bundeskanzlei), Kapitel «Im Detail»
Abstimmungstext
BBl 2023 2287Wortlaut anzeigen
Bundesbeschluss über die Volksinitiative «Für Freiheit und körperliche Unversehrtheit»
vom 29. September 2023
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 139 Absatz 5 der Bundesverfassung, nach Prüfung der am 16. Dezember 2021 eingereichten Volksinitiative «Für Freiheit und körperliche Unversehrtheit», nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 9. Dezember 2022,
beschliesst:
Art. 1
1 Die Volksinitiative vom 16. Dezember 2021 «Für Freiheit und körperliche Unversehrtheit» ist gültig und wird Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet.
2 Sie lautet:
Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:
Art. 10 Abs. 2 bis
2bis Eingriffe in die körperliche oder geistige Unversehrtheit einer Person bedürfen deren Zustimmung. Die betroffene Person darf aufgrund der Verweigerung der Zustimmung weder bestraft werden noch dürfen ihr soziale oder berufliche Nachteile erwachsen.
Art. 197 Ziff. 12
12. Übergangsbestimmung zu Art. 10 Abs. 2 bis (Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit)
Die Bundesversammlung erlässt die Ausführungsbestimmungen zu Artikel 10 Absatz 2 bis spätestens ein Jahr nach dessen Annahme durch Volk und Stände. Treten die Ausführungsbestimmungen innerhalb dieser Frist nicht in Kraft, so erlässt der Bundesrat die Ausführungsbestimmungen in Form einer Verordnung und setzt sie auf diesen Zeitpunkt hin in Kraft. Die Verordnung gilt bis zum Inkrafttreten der von der Bundesversammlung erlassenen Ausführungsbestimmungen.
Art. 2
Die Bundesversammlung empfiehlt Volk und Ständen, die Initiative abzulehnen.
Nationalrat, 29. September 2023
Der Präsident: Martin Candinas Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz
Ständerat, 29. September 2023
Die Präsidentin: Brigitte Häberli-Koller Die Sekretärin: Martina Buol
Abstimmungstext auf Fedlex (BBl 2023 2287)
Quelle: Fedlex, BBl 2023 2287 — amtlicher Wortlaut
- Wie lautete das Resultat der Abstimmung «Volksinitiative «Für Freiheit und körperliche Unversehrtheit»»?
- Am 09.06.2024 wurde «Volksinitiative «Für Freiheit und körperliche Unversehrtheit»» mit 655'106 Ja gegen 1'838'740 Nein abgelehnt. Die Stimmbeteiligung betrug 46.2%.
- Wie stimmten die Kantone über «Volksinitiative «Für Freiheit und körperliche Unversehrtheit»» ab?
- Das stärkste Ja kam aus Tessin (35.7%), das stärkste Nein aus Basel-Stadt (21.9%).
- Wurde «Volksinitiative «Für Freiheit und körperliche Unversehrtheit»» angenommen?
- «Volksinitiative «Für Freiheit und körperliche Unversehrtheit»» wurde am 09.06.2024 landesweit abgelehnt.