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Volksabstimmung · 18.06.2023Eidgenössische Vorlage

Bundesgesetz über die Ziele im Klimaschutz, die Innovation und die Stärkung der Energiesicherheit (KlG)

59.1% JaNein 40.9%
Abstimmungen
Angenommen
Ja
59.1% 1'380'974
Nein
40.9% 957'077
Beteiligung
43.0%

Stimmengewichtetes Resultat über 2'117 Gemeinden

Abstimmungsfrage

Wollen Sie das Bundesgesetz vom 30. September 2022 über die Ziele im Klimaschutz, die Innovation und die Stärkung der Energiesicherheit (KlG) annehmen?

Ausgangslage

Die Schweiz importiert rund drei Viertel ihrer Energie. Erdöl und Erdgas, die in der Schweiz verbraucht werden, stammen vollständig aus dem Ausland. Diese fossilen Energieträger sind nicht unendlich verfügbar und belasten das Klima stark. Um die Abhängigkeit vom Ausland und die Umweltbelastung zu verringern, wollen Bundesrat und Parlament den Verbrauch von Öl und Gas senken. Gleichzeitig soll mehr Energie in der Schweiz produziert werden.

Mehr lesen

Die Vorlage

Mit der Vorlage senkt die Schweiz schrittweise den Verbrauch von Erdöl und Erdgas. Ziel ist, dass die Schweiz bis 2050 klimaneutral wird. Die Vorlage sieht Massnahmen vor, um den Energieverbrauch zu reduzieren. Wer seine Öl-, Gas- oder Elektroheizung ersetzt, wird finanziell entlastet. Zudem werden Unternehmen unterstützt, die in klimafreundliche Technologien investieren. Die Vorlage ist ein indirekter Gegenvorschlag zur Gletscher-Initiative. Anders als die Initiative enthält sie kein Verbot fossiler Energieträger wie Benzin, Diesel, Heizöl und Gas. Gegen die Vorlage wurde das Referendum ergriffen.

Quelle: Erläuterungen des Bundesrates (Bundeskanzlei), Kapitel «In Kürze» · Offizielle Seite

Resultat nach Gemeinde

Ja-Anteil pro Gemeinde
NeinJaKein Resultat
#GemeindeJa-AnteilKanton
1Kammersrohr82.4%SO
2Rivaz82.2%VD
3Bern81.8%BE
4Lausanne80.8%VD
5Troinex79.7%GE
6Freiburg im Üechtland79.2%FR
7Vevey78.8%VD
8Villars-sur-Glâne78.4%FR
9Lussy-sur-Morges77.7%VD
10Neuenburg77.4%NE

Resultat nach Bezirk

Ja-Anteil pro Bezirk — die von BFS publizierten Bezirkszahlen; Kantone ohne Bezirke bleiben neutral
NeinJaKein Resultat

Resultat nach Bezirk

Bezirksresultate, wie vom BFS publiziert — Top 10 Ja / Top 10 Nein
Genf74.5%
Waadt69.5%
Jura63.0%
#KantonJa-AnteilBeteiligungGemeinden
1Genf74.5%47.2%45
2Basel-Stadt73.3%52.7%3
3Neuenburg69.9%38.5%24
4Waadt69.5%45.5%300
5Jura63.0%34.1%51
6Zürich62.5%47.0%160
7Freiburg61.9%39.3%119
8Luzern59.0%42.3%79
9Bern58.5%42.3%329
10Zug57.6%51.5%11
11Basel-Landschaft57.2%44.0%86
12Graubünden55.5%40.6%100
13Wallis55.4%41.2%122
14Tessin54.8%41.2%100
15Solothurn52.9%41.3%104
16Schaffhausen52.1%65.0%26
17Aargau52.1%42.0%196
18St. Gallen52.0%42.1%75
19Appenzell Ausserrhoden50.9%47.1%20
20Thurgau49.3%43.1%80
21Nidwalden46.8%48.8%11
22Appenzell Innerrhoden46.5%37.9%5
23Glarus46.0%40.7%3
24Obwalden43.9%49.6%7
25Uri43.1%40.5%19
26Schwyz42.5%49.1%30

Standpunkte

Empfehlungen gemäss Erläuterungen

Empfehlung von Bundesrat und Parlament

EmpfehlungJa

Die Vorlage macht Bevölkerung und Wirtschaft unabhängiger von Öl- und Gasimporten. Sie stärkt den Klimaschutz, ohne Verbote und ohne neue Abgaben. Wer in klimafreundliche Heizungen und innovative Technologie investiert, wird finanziell unterstützt.

admin.ch/klimagesetz

Alle Argumente beider Seiten im Wortlaut: Erläuterungen des Bundesrates

Quelle: Erläuterungen des Bundesrates (Bundeskanzlei), Kapitel «In Kürze»

Empfehlung des Referendumskomitees

EmpfehlungNein

Das Referendumskomitee warnt vor einem massiv steigenden Strombedarf und explodierenden Strompreisen. Der Umbau der Energieversorgung weg von Heizöl, Gas, Diesel und Benzin hin zu Strom sei realitätsfremd. Das Vorgehen sei planlos, verschärfe den Strommangel, verschandle die Umwelt und gefährde die Versorgungssicherheit.

stromfresser-gesetz-nein.ch

Alle Argumente beider Seiten im Wortlaut: Erläuterungen des Bundesrates

Quelle: Erläuterungen des Bundesrates (Bundeskanzlei), Kapitel «In Kürze»

Abstimmung im Parlament

JaNeinEnthaltungen
Nationalrat139512
Ständerat3843

Quelle: Erläuterungen des Bundesrates (Bundeskanzlei), Kapitel «In Kürze». Wie in den Erläuterungen angegeben; weichen deren Sprachfassungen voneinander ab, gilt die Angabe, die mindestens zwei Sprachfassungen teilen.

Die Standpunkte sind die Kurzfassungen aus den offiziellen Erläuterungen des Bundesrates, wörtlich übernommen und von dieser Website weder gekürzt noch gewertet. Die vollständigen Argumente beider Seiten stehen in den verlinkten Erläuterungen.

Ausgangslage

Die Schweiz als Alpenland ist vom Klimawandel besonders stark betroffen. Massnahmen gegen die Klimaerwärmung sind deshalb von grosser Bedeutung. Die Schweiz hat sich 2017 im Übereinkommen von Paris gemeinsam mit 192 weiteren Staaten und der EU verpflichtet, den Ausstoss von Treibhausgasen zu reduzieren. Gegen den Beitritt zum Übereinkommen wurde kein Referendum ergriffen.

Von der Initiative zum Gegenvorschlag

2019 wurde die Volksinitiative «Für ein gesundes Klima (Gletscher-Initiative)» eingereicht. Bundesrat und Parlament geht die Initiative zu weit, weil sie den Verbrauch fossiler Energieträger wie Öl und Gas ab 2050 verbietet. Das Parlament hat deshalb einen indirekten Gegenvorschlag ausgearbeitet. Nach Ansicht des Parlaments stärkt dieser den Klimaschutz und trägt zu einer sicheren Energieversorgung bei. Gegen die Vorlage wurde das Referendum ergriffen, weshalb es zu einer Volksabstimmung kommt.

Ganzen Text anzeigen

Ziele der Vorlage

Der indirekte Gegenvorschlag hält als Ziel fest, dass die Schweiz bis 2050 klimaneutral werden muss. Das heisst: Der Verbrauch fossiler Energieträger wird nicht verboten, soll aber so weit wie möglich reduziert werden. Der Ausstoss von Treibhausgasen kann jedoch nicht überall auf null gesenkt werden. Das betrifft zum Beispiel Kehrichtverbrennungsanlagen oder die Landwirtschaft. Der noch verbleibende Ausstoss von Treibhausgasen soll daher ausgeglichen werden. Mit der Vorlage sollen zudem die unvermeidbaren Folgen des Klimawandels für Mensch, Umwelt und Wirtschaft gelindert werden.

Unterstützung beim Heizungsersatz

In der Schweiz sind Öl- und Gasheizungen für rund einen Viertel der ausgestossenen Treibhausgase verantwortlich. [1] Für Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer sieht die Vorlage deshalb während 10 Jahren jährlich maximal 200 Millionen Franken vor, um sie bei der Umstellung auf klimafreundliche Heizsysteme zu unterstützen. Im Vordergrund stehen dabei Holzheizungen oder Wärmepumpen. Zudem sollen der Ausbau von Fernwärmenetzen und die bessere Isolation der Gebäude gefördert werden. Die Mittel fliessen in die bestehenden Förderprogramme der Kantone.

Ersatz von Elektroheizungen

Elektroheizungen machen im Winter rund 10 Prozent des Stromverbrauchs in der Schweiz aus. [2] Das ist fast so viel, wie das stillgelegte Kernkraftwerk Mühleberg jährlich produziert hat. Werden Elektroheizungen ersetzt, kann im Winter viel Strom gespart werden. Deshalb werden Besitzerinnen und Besitzer von Elektroheizungen finanziell unterstützt, wenn sie auf eine effizientere Heizung umsteigen.

Schutz vor Folgen des Klimawandels

An die negativen Folgen des Klimawandels muss sich die Schweiz heute schon anpassen. Das wird in Zukunft noch wichtiger. Die Vorlage nimmt Bund und Kantone in die Pflicht. Sie sollen Massnahmen ergreifen, um Menschen, Umwelt und Sachwerte vor Hochwasser, Erdrutschen, Hitzewellen oder Trockenheit zu schützen. Gegen die Hitze in Städten und Dörfern können mehr Bäume und Grünflächen helfen. Massnahmen gegen die Trockenheit nützen insbesondere der Landwirtschaft.

Förderung von Innovationen

Neue Technologien sind zentral für den Klimaschutz. Unternehmen werden deshalb mit der Vorlage dabei unterstützt, in innovative Technologien zur Reduktion von Treibhausgasen zu investieren. Dafür stehen während sechs Jahren jährlich maximal 200 Millionen Franken zur Verfügung, beispielweise für den Einsatz von klimaschonenden Produktionsanlagen.

Einbezug des Finanzplatzes

Auch der Finanzplatz soll einen Beitrag zum Klimaschutz leisten. Seine Investitionen sind ein wichtiger Hebel, um klimafreundliche Entwicklungen zu fördern. Die Vorlage ermöglicht es dem Bund, mit Banken, Vermögensverwaltern, Pensionskassen und Versicherungen Vereinbarungen abzuschliessen. Diese dienen dazu, konkrete Klimaziele und Massnahmen festzulegen.

CO2-Entnahme und -Speicherung

Industriebetriebe wie Zementwerke und Kehrichtverbrennungsanlagen sowie die Landwirtschaft können den Ausstoss von Treibhausgasen nicht ganz vermeiden. Deshalb soll CO2 in Industriekaminen und aus der Atmosphäre entnommen werden. Dieses CO2 kann dann dauerhaft und sicher gespeichert werden, beispielsweise im Untergrund. Oder das CO2 wird in Beton eingelagert, der im Bau eingesetzt wird.

Verwaltung geht voran

Die Vorlage sieht vor, dass die Bundesverwaltung bereits 2040 klimaneutral sein muss. Bundesnahe Betriebe wie die Post und die SBB sowie die Kantone streben dies ebenfalls an.

Keine neuen Abgaben

Die Vorlage enthält keine Verbote und keine zusätzlichen Steuern oder Abgaben, weder für die Wirtschaft noch für die Bevölkerung. Die Fördermassnahmen sind befristet. Sie werden aus dem allgemeinen Bundeshaushalt finanziert und belaufen sich auf maximal 3,2 Milliarden Franken, verteilt über 10 Jahre.

Demokratische Mitsprache

Die Vorlage legt fest, dass die Schweiz bis 2050 klimaneutral wird. Sie enthält Massnahmen, um auf diesem Weg voranzukommen. Weitere Massnahmen, die für die Erreichung des Ziels notwendig sind, müssen in separaten Gesetzen geregelt werden. Das erlaubt es, technologische Fortschritte zu berücksichtigen. Gegen solche Gesetze kann jeweils das Referendum ergriffen werden; kommt dieses zustande, hat das Volk das letzte Wort.

Bei einer Ablehnung

Die Vorlage ist ein indirekter Gegenvorschlag zur Gletscher- Initiative. Das Initiativkomitee hat die Initiative zugunsten des Gegenvorschlags bedingt zurückgezogen. Das heisst: Wenn das Volk die Vorlage annimmt, ist die Initiative vom Tisch. Bei einem Nein zur Vorlage entscheidet das Initiativkomitee, ob die Gletscher-Initiative vors Volk kommt.

[1] Treibhausgasemissionen der Gebäude ( bafu.admin.ch > Themen > Klima > Daten, Indikatoren und Karten > Daten > Treibhausgasinventar > Gebäude).

[2] Beschleunigung des Ersatzes von Elektroheizungen (2022), Bericht zu Handen des Bundesrats (Bundesamt für Energie) ( bfe.admin.ch > News und Medien > Medienmitteilungen > Medienmitteilung vom 17. Februar 2022 «Versorgungssicherheit: Bundesrat richtet ab dem nächsten Winter eine Wasserkraftreserve ein und plant Reserve-Kraftwerke»).

[3] Energieperspektiven 2050+. Technischer Bericht (2020), Prognos AG, INFRAS AG, TEP Energy GmbH, Ecoplan AG, im Auftrag des Bundesamtes für Energie; Energieperspektiven 2050+. Volkswirtschaftliche Auswirkungen: Technischer Bericht (2022), Ecoplan AG im Auftrag des Bundesamtes für Energie ( bfe.admin.ch > Politik > Energieperspektiven 2050+).

Quelle: Erläuterungen des Bundesrates (Bundeskanzlei), Kapitel «Im Detail»

Abstimmungstext

BBl 2022 2403
Wortlaut anzeigen

Ablauf der Referendumsfrist: 19. Januar 2023

Bundesgesetz über die Ziele im Klimaschutz, die Innovation und die Stärkung der Energiesicherheit

(KlG)

vom 30. September 2022

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf die Artikel 74 und 89 der Bundesverfassung, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrates vom 25. April 2022 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 3. Juni 2022,

beschliesst:

Art. 1 Zweck

Dieses Gesetz bezweckt im Einklang mit dem Klimaübereinkommen vom 12. Dezember 2015 die Festlegung folgender Ziele:

a. Verminderung der Treibhausgasemissionen und Anwendung von Negativ-emissionstechnologien;

b. Anpassung an und Schutz vor den Auswirkungen des Klimawandels;

c. Ausrichtung der Finanzmittelflüsse auf eine emissionsarme und gegenüber dem Klimawandel widerstandsfähige Entwicklung.

Art. 2 Begriffe

In diesem Gesetz bedeuten:

a. Negativemissionstechnologien: biologische und technische Verfahren, um CO 2 aus der Atmosphäre zu entfernen und dauerhaft in Wäldern, in Böden, in Holzprodukten oder in anderen Kohlenstoffspeichern zu binden;

b. direkte Emissionen: durch den Betrieb verursachte Treibhausgasemissionen, die insbesondere durch die Verbrennung von Energieträgern sowie durch Prozesse entstehen;

c. indirekte Emissionen: Treibhausgasemissionen, die bei der Bereitstellung der eingekauften Energie verursacht werden;

d. Netto-Null-Emissionen: grösstmögliche Verminderung der Treibhausgas-emissionen und Ausgleich der Wirkung der verbleibenden Emissionen durch die Anwendung von Negativemissionstechnologien.

Art. 3 Ziel der Verminderung von Treibhausgasemissionen und der Anwendung von Negativemissionstechnologien

1 Der Bund sorgt dafür, dass die Wirkung der in der Schweiz anfallenden von Menschen verursachten Treibhausgasemissionen bis zum Jahr 2050 Null beträgt (Netto-Null-Ziel), indem:

a. die Treibhausgasemissionen so weit möglich vermindert werden; und

b. die Wirkung der verbleibenden Treibhausgasemissionen durch die Anwendung von Negativemissionstechnologien in der Schweiz und im Ausland ausgeglichen wird.

2 Nach dem Jahr 2050 muss die durch die Anwendung von Negativemissionstechnologien entfernte und gespeicherte Menge an CO 2 die verbleibenden Treibhausgasemissionen übertreffen.

3 Der Bund sorgt dafür, dass die Treibhausgasemissionen gegenüber 1990 gemäss den festgelegten Zwischenzielen vermindert werden:

a. im Durchschnitt der Jahre 2031–2040: um mindestens 64 Prozent;

b. bis zum Jahr 2040: um mindestens 75 Prozent;

c. im Durchschnitt der Jahre 2041–2050: um mindestens 89 Prozent.

4 Die Verminderungsziele müssen technisch möglich und wirtschaftlich tragbar sein. Soweit möglich müssen sie durch Emissionsverminderungen in der Schweiz erreicht werden.

5 Der Bund und die Kantone sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten dafür, dass spätestens bis 2050 in der Schweiz und im Ausland Kohlenstoffspeicher im notwendigen Umfang für die Erreichung des Netto-Null-Ziels zur Verfügung stehen. Der Bundesrat kann Richtwerte für die Anwendung von Negativemissionstechnologien festlegen.

6 Für die Erreichung der Ziele nach den Absätzen 1 und 2 werden die Emissionen aus in der Schweiz getankten Treibstoffen für internationale Flüge und Schifffahrten mitberücksichtigt.

Art. 4 Richtwerte für einzelne Sektoren

1 Zur Erreichung der Verminderungsziele nach Artikel 3 Absätze 1 und 3 sind die Treibhausgasemissionen in der Schweiz in den folgenden Sektoren gegenüber 1990 mindestens wie folgt zu vermindern:

a. im Sektor Gebäude: 1. bis 2040: um 82 Prozent,

2. bis 2050: um 100 Prozent;

b. im Sektor Verkehr: 1. bis 2040: um 57 Prozent,

2. bis 2050: um 100 Prozent;

c. im Sektor Industrie: 1. bis 2040: um 50 Prozent,

2. bis 2050: um 90 Prozent.

2 Der Bundesrat kann nach Anhörung der betroffenen Kreise im Einklang mit Absatz 1 Richtwerte für weitere Sektoren, für Treibhausgase und für Emissionen aus fossilen Energieträgern festlegen. Dabei berücksichtigt er die neusten wissenschaftlichen Erkenntnisse, die Verfügbarkeit neuer Technologien sowie die Entwicklungen in der Europäischen Union.

Art. 5 Fahrpläne für Unternehmen und Branchen

1 Alle Unternehmen müssen spätestens im Jahr 2050 Netto-Null-Emissionen aufweisen. Dabei sind mindestens die direkten und die indirekten Emissionen zu berücksichtigen.

2 Zur Erreichung des Ziels nach Absatz 1 können die Unternehmen und Branchen Fahrpläne erarbeiten.

3 Der Bund stellt Unternehmen oder Branchen, die bis zum Jahr 2029 entsprechende Fahrpläne ausarbeiten, Grundlagen, Standards sowie fachkundige Beratung zur Verfügung. Er kann international anerkannte Standards berücksichtigen.

Art. 6 Förderung von neuartigen Technologien und Prozessen

1 Der Bund sichert Unternehmen bis zum Jahr 2030 Finanzhilfen zu für die Anwendung von neuartigen Technologien und Prozessen, die der Umsetzung der Fahrpläne nach Artikel 5 Absatz 2 oder einzelner Massnahmen davon dienen.

2 Die Finanzhilfen werden über bestehende Förderinstrumente ausgerichtet.

3 Der Bundesrat regelt insbesondere:

a. die Anforderungen an die einzelnen Massnahmen;

b. bis wann die Fahrpläne oder die einzelnen Massnahmen umzusetzen sind.

4 Keine Beiträge werden ausgerichtet für Massnahmen, die bereits anderweitig eine Förderung erhalten oder in ein Instrument zur Verminderung der Treibhausgasemissionen eingebunden sind.

5 Die Bundesversammlung bewilligt mit einfachem Bundesbeschluss einen sechsjährigen Verpflichtungskredit.

Art. 7 Absicherung von Risiken

Mit den Mitteln nach Artikel 6 Absatz 5 sichert der Bund zudem Risiken von Investitionen in öffentliche Infrastrukturbauten ab, die für die Erreichung des Netto-Null-Ziels notwendig sind. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

Art. 8 Anpassung an und Schutz vor dem Klimawandel

1 Der Bund und die Kantone sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten dafür, dass in der Schweiz die notwendigen Massnahmen zur Anpassung an und zum Schutz vor den nachteiligen Auswirkungen des Klimawandels ergriffen werden.

2 Im Vordergrund steht dabei die Vermeidung der Zunahme von klimabedingten Schäden an Menschen und Sachwerten, insbesondere infolge:

a. des Anstiegs der durchschnittlichen Temperatur und der Veränderung der Niederschläge;

b. intensiver, häufiger und lang andauernder klimatischer Extremereignisse;

c. von Veränderungen der Lebensräume und der Artenzusammensetzung.

Art. 9 Ziel zur klimaverträglichen Ausrichtung der Finanzmittelflüsse

1 Der Bund sorgt dafür, dass der Schweizer Finanzplatz einen effektiven Beitrag zur emissionsarmen und gegenüber dem Klimawandel widerstandsfähigen Entwicklung leistet. Es sollen insbesondere Massnahmen zur Verminderung der Klimawirkung von nationalen und internationalen Finanzmittelflüssen getroffen werden.

2 Der Bundesrat kann mit den Finanzbranchen Vereinbarungen zur klimaverträglichen Ausrichtung der Finanzflüsse abschliessen.

Art. 10 Vorbildfunktion von Bund und Kantonen

1 Bund und Kantone nehmen in Bezug auf die Erreichung des Ziels von Netto-Null-Emissionen und auf die Anpassung an die Auswirkungen des Klimawandels eine Vorbildfunktion wahr.

2 Die zentrale Bundesverwaltung muss bis zum Jahr 2040 mindestens Netto-Null-Emissionen aufweisen. Dabei werden neben den direkten und indirekten Emissionen auch die Emissionen berücksichtigt, die vor- und nachgelagert durch Dritte verursacht werden.

3 Der Bundesrat legt die für diese Zielerreichung notwendigen Massnahmen fest. Er kann Ausnahmen im Zusammenhang mit der Sicherheit des Landes und dem Schutz der Bevölkerung vorsehen. Er informiert die Bundesversammlung regelmässig über den Stand der Zielerreichung.

4 Die Kantone für ihre zentralen Verwaltungen und die bundesnahen Betriebe streben an, ab 2040 mindestens Netto-Null-Emissionen aufzuweisen. Der Bund stellt ihnen für die Wahrnehmung ihrer Vorbildfunktion die notwendigen Grundlagen zur Verfügung.

Art. 11 Umsetzung der Ziele

1 Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung nach vorgängiger Anhörung der betroffenen Kreise und unter Berücksichtigung der neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse rechtzeitig Anträge zur Umsetzung der Ziele dieses Gesetzes:

a. für die Periode 2025–2030;

b. für die Periode 2031–2040;

c. für die Periode 2041–2050.

2 Er unterbreitet der Bundesversammlung die Anträge nach Absatz 1 grundsätzlich im CO 2 -Gesetz vom 23. Dezember 2011.

3 Die Anträge des Bundesrates sind auf eine Stärkung der Volkswirtschaft und auf Sozialverträglichkeit ausgerichtet.

4 Bund und Kantone setzen sich im Rahmen ihrer Zuständigkeiten in der Schweiz und im internationalen Verhältnis für die Begrenzung der Risiken und Auswirkungen des Klimawandels entsprechend den Zielen dieses Gesetzes ein.

Art. 12 Verhältnis zu anderen Erlassen

1 Vorschriften anderer Bundeserlasse und kantonaler Erlasse, insbesondere in den Bereichen CO 2 , Umwelt, Energie, Raumplanung, Finanz-, Land-, Wald- und Holzwirtschaft, Strassen- und Luftverkehr sowie Mineralölbesteuerung, sollen so ausgestaltet und angewendet werden, dass sie zur Erreichung der Ziele dieses Gesetzes beitragen.

2 Wo eine besondere Ausgangslage für Berg- und Randgebiete besteht, werden zusätzliche Unterstützungen vorgesehen.

Art. 13 Vollzug

1 Der Bundesrat vollzieht dieses Gesetz und erlässt die Ausführungsbestimmungen.

2 Er kann für bestimmte Aufgaben die Kantone oder private Organisationen beiziehen.

Art. 14 Änderung eines anderen Erlasses

Die Änderung eines anderen Erlasses wird im Anhang geregelt.

Art. 15 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Es ist im Bundesblatt zu publizieren, sobald die Volksinitiative vom 27. November 2019 «Für ein gesundes Klima (Gletscher-Initiative)» zurückgezogen oder abgelehnt worden ist.

3 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 30. September 2022

Die Präsidentin: Irène Kälin Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Ständerat, 30. September 2022

Der Präsident: Thomas Hefti Die Sekretärin: Martina Buol

Datum der Veröffentlichung: 11. Oktober 2022

Ablauf der Referendumsfrist: 19. Januar 2023

Anhang

(Art. 14)

Änderung eines anderen Erlasses

Das Energiegesetz vom 30. September 2016 wird wie folgt geändert:

Einfügen von Art. 50a vor dem Gliederungstitel des 2. Abschnitts

Art. 50a Impulsprogramm für den Ersatz von Wärmeerzeugungsanlagen und Massnahmen im Bereich der Energieeffizienz

1 Der Bund fördert im Rahmen eines Impulsprogramms mit einem Betrag von 200 Millionen Franken pro Jahr und befristet auf zehn Jahre den Ersatz fossil betriebener Heizungen und ortsfester elektrischer Widerstandsheizungen durch eine Wärmeerzeugung aus erneuerbaren Energien und Massnahmen im Bereich der Energieeffizienz.

2 Der Vollzug erfolgt durch die Kantone im Rahmen der bestehenden Strukturen nach Artikel 34 des CO 2 -Gesetzes vom 23. Dezember 2011.

3 Die Mittel werden den Kantonen in einem Sockelbeitrag pro Einwohnerin und Einwohner ausgerichtet. Der Bundesrat kann bei der Ausrichtung der Mittel die bisherigen Anstrengungen der Kantone im Gebäudebereich berücksichtigen.

4 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Höhe der Förderbeiträge unter Berücksichtigung fehlender Wärmeverteilsysteme. Er unterstützt beim Ersatz fossil betriebener Heizungen insbesondere Anlagen im mittleren und höheren Leistungsbereich und legt die minimalen Anforderungen an das Impulsprogramm fest.

5 Die Bundesversammlung bewilligt mit einfachem Bundesbeschluss einen zehnjährigen Verpflichtungskredit.

Art. 53 Abs. 2 erster Satz, Abs. 2 bis und 3 Bst. a

2 Die Finanzhilfen nach den Artikeln 47, 48 und 50 dürfen 40 Prozent der anrechenbaren Kosten nicht übersteigen. ...

2bis Die Finanzhilfen nach Artikel 49 Absatz 2 dürfen 50 Prozent der anrechenbaren Kosten nicht übersteigen. Ausnahmsweise können die Finanzhilfen für Pilotanlagen und -projekte mit niedriger Technologiereife und hohem finanziellem Risiko bis auf 70 Prozent der anrechenbaren Kosten erhöht werden. Massgebend für die Ausnahme sind das besondere Interesse des Bundes sowie das Verhältnis zwischen Kosten und Nutzen.

3 Als anrechenbare Kosten gelten:

a. bei den Finanzhilfen nach Artikel 49 Absatz 2: die nicht amortisierbaren Anteile der Kosten, die direkt im Zusammenhang mit der Entwicklung und Erprobung der innovativen Aspekte des Projektes stehen;

Abstimmungstext auf Fedlex (BBl 2022 2403)

Quelle: Fedlex, BBl 2022 2403 — amtlicher Wortlaut

Wie lautete das Resultat der Abstimmung «Bundesgesetz über die Ziele im Klimaschutz, die Innovation und die Stärkung der Energiesicherheit (KlG)»?
Am 18.06.2023 wurde «Bundesgesetz über die Ziele im Klimaschutz, die Innovation und die Stärkung der Energiesicherheit (KlG)» mit 1'380'974 Ja gegen 957'077 Nein angenommen. Die Stimmbeteiligung betrug 43.0%.
Wie stimmten die Kantone über «Bundesgesetz über die Ziele im Klimaschutz, die Innovation und die Stärkung der Energiesicherheit (KlG)» ab?
Das stärkste Ja kam aus Genf (74.5%), das stärkste Nein aus Schwyz (42.5%).
Wurde «Bundesgesetz über die Ziele im Klimaschutz, die Innovation und die Stärkung der Energiesicherheit (KlG)» angenommen?
«Bundesgesetz über die Ziele im Klimaschutz, die Innovation und die Stärkung der Energiesicherheit (KlG)» wurde am 18.06.2023 landesweit angenommen.