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Volksabstimmung · 18.06.2023Eidgenössische Vorlage

Bundesbeschluss über eine besondere Besteuerung grosser Unternehmensgruppen (Umsetzung des OECD/G20-Projekts zur Besteuerung grosser Unternehmensgruppen)

78.5% JaNein 21.5%
Abstimmungen
Angenommen
Ja
78.5% 1'803'309
Nein
21.5% 495'239
Ständemehr
23 / 23
Beteiligung
42.9%

Stimmengewichtetes Resultat über 2'117 Gemeinden

Abstimmungsfrage

Wollen Sie den Bundesbeschluss vom 16. Dezember 2022 über eine besondere Besteuerung grosser Unternehmensgruppen (Umsetzung des OECD/G20- Projekts zur Besteuerung grosser Unternehmensgruppen) annehmen?

Ausgangslage

Die Schweiz hat sich mit rund 140 weiteren Staaten dazu bekannt, dass grosse international tätige Unternehmensgruppen mindestens 15 % Steuern bezahlen sollen. Bezahlt eine Unternehmensgruppe in einem Land weniger Steuern, so kann sie künftig von anderen Ländern besteuert werden, bis die 15 % erreicht sind. In der Schweiz bezahlt derzeit ein Teil der Unternehmensgruppen tiefere Steuern.

Mehr lesen

Die Vorlage

Bundesrat und Parlament wollen für grosse international tätige Unternehmensgruppen die Mindestbesteuerung einführen können. Für alle anderen Unternehmen ändert sich nichts. Die Umsetzung soll mit einer Ergänzungssteuer erfolgen. Erhebt die Schweiz keine Ergänzungssteuer, können andere Staaten die Differenz zu den 15 % einziehen. Die finanziellen Auswirkungen der Vorlage sind schwierig zu schätzen. Für das erste Jahr werden die Einnahmen aus der Ergänzungssteuer auf 1 bis 2,5 Milliarden Franken geschätzt. 75 % der Einnahmen sollen an die Kantone, 25 % an den Bund gehen. Dank des Finanzausgleichs profitieren alle Kantone. In der Schweiz sind viele internationale Unternehmen tätig. Sie bieten zahlreiche Arbeitsplätze und tragen erheblich zu den Steuereinnahmen bei. Höhere Steuern senken die Standortattraktivität. Die Einnahmen aus der Ergänzungssteuer sollen darum auch zu deren Förderung eingesetzt werden, um Arbeitsplätze und Steuereinnahmen zu sichern. Die Umsetzung erfordert eine Änderung der Bundesverfassung. Darum braucht es eine Volksabstimmung.

Quelle: Erläuterungen des Bundesrates (Bundeskanzlei), Kapitel «In Kürze» · Offizielle Seite

Resultat nach Gemeinde

Ja-Anteil pro Gemeinde
NeinJaKein Resultat
#GemeindeJa-AnteilKanton
1Rossenges100.0%VD
2Bister VS100.0%VS
3Rovray98.3%VD
4Andeer96.5%GR
5Bogis-Bossey95.5%VD
6Russin95.2%GE
7Sufers94.9%GR
8Chigny VD94.6%VD
9Giez94.6%VD
10Arnex-sur-Nyon93.9%VD

Resultat nach Bezirk

Ja-Anteil pro Bezirk — die von BFS publizierten Bezirkszahlen; Kantone ohne Bezirke bleiben neutral
NeinJaKein Resultat

Resultat nach Bezirk

Bezirksresultate, wie vom BFS publiziert — Top 10 Ja / Top 10 Nein

Wie die Kantone gestimmt haben

Ja-Anteil pro Gemeinde

Diese Vorlage brauchte das Volksmehr UND das Ständemehr. Sechs Kantone zählen als halbe Standesstimme (BV Art. 142).

23 von 23 Standesstimmen — Angenommen
NeinJaKein Resultat
Waadt85.7%
Genf85.6%
Zug82.3%
#KantonJa-AnteilBeteiligungGemeinden
1Waadt85.7%45.4%300
2Genf85.6%47.2%45
3Neuenburg84.7%38.3%24
4Zug82.3%51.3%11
5Basel-Stadt81.3%52.7%3
6Basel-Landschaft81.3%43.7%86
7Freiburg80.7%39.2%119
8Wallis79.9%41.2%122
9Jura79.7%34.0%51
10Nidwalden79.5%48.4%11
11Luzern78.7%42.0%79
12Solothurn78.1%41.1%104
13Appenzell Innerrhoden77.7%37.7%5
14Graubünden77.7%40.0%100
15Obwalden77.2%49.2%7
16Aargau77.0%41.8%196
17St. Gallen76.7%41.7%75
18Zürich76.6%46.7%160
19Thurgau76.3%42.9%80
20Schaffhausen75.9%64.8%26
21Tessin75.8%41.1%100
22Appenzell Ausserrhoden75.5%46.5%20
23Schwyz75.2%48.7%30
24Bern74.9%42.3%329
25Glarus73.3%40.6%3
26Uri72.8%39.9%19

Standpunkte

Empfehlungen gemäss Erläuterungen

Empfehlung von Bundesrat und Parlament

EmpfehlungJa

Bundesrat und Parlament empfehlen die Vorlage zur Annahme. Sie gewährleistet stabile Rahmenbedingungen und sichert Steuereinnahmen sowie Arbeitsplätze in der Schweiz. Davon profitieren alle.

admin.ch/oecd-mindeststeuer

Alle Argumente beider Seiten im Wortlaut: Erläuterungen des Bundesrates

Quelle: Erläuterungen des Bundesrates (Bundeskanzlei), Kapitel «In Kürze»

Standpunkt der Minderheit im Parlament

EmpfehlungNein

Eine Parlamentsminderheit lehnt die Vorlage ab. Wenige steuerlich attraktive Kantone mit vielen grossen Unternehmen würden einen Grossteil der Einnahmen erhalten. Die Gelegenheit, den interkantonalen Steuerwettbewerb zu drosseln, sei nicht genutzt worden.

parlament.ch > Ratsbetrieb > Curia Vista > Geschäfte > 22.036

Alle Argumente beider Seiten im Wortlaut: Erläuterungen des Bundesrates

Quelle: Erläuterungen des Bundesrates (Bundeskanzlei), Kapitel «In Kürze»

Abstimmung im Parlament

JaNeinEnthaltungen
Nationalrat1275910
Ständerat3824

Quelle: Erläuterungen des Bundesrates (Bundeskanzlei), Kapitel «In Kürze». Wie in den Erläuterungen angegeben; weichen deren Sprachfassungen voneinander ab, gilt die Angabe, die mindestens zwei Sprachfassungen teilen.

Die Standpunkte sind die Kurzfassungen aus den offiziellen Erläuterungen des Bundesrates, wörtlich übernommen und von dieser Website weder gekürzt noch gewertet. Die vollständigen Argumente beider Seiten stehen in den verlinkten Erläuterungen.

Ausgangslage

In der Schweiz sind viele international tätige Unternehmensgruppen angesiedelt. Sie sind ein wichtiger Pfeiler unserer Volkswirtschaft: Jede vierte angestellte Person arbeitet für eine dieser Unternehmensgruppen. [1] Diese schätzen die attraktiven Rahmenbedingungen in der Schweiz und tragen erheblich zu den Einnahmen von Bund, Kantonen und Gemeinden bei.

Das OECD/ G20-Projekt

Die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) und die Gruppe der 20 wichtigsten Industrie- und Schwellenländer (G20) wollen die Regeln zur Besteuerung von grossen Unternehmensgruppen an die Digitalisierung und Globalisierung der Wirtschaft anpassen. Gemeinsam haben sie im Oktober 2021 ein entsprechendes Projekt verabschiedet. Die Schweiz hat sich dem Projekt zusammen mit rund 140 Staaten angeschlossen. Es besteht aus zwei Säulen (siehe Kasten).

Ganzen Text anzeigen

Ziele der Vorlage

Bundesrat und Parlament wollen mit der vorgeschlagenen Verfassungsänderung ermöglichen, dass die neuen Besteuerungsregeln für grosse Unternehmensgruppen auch in der Schweiz umgesetzt werden können. Damit wollen sie stabile Rahmenbedingungen, die Wettbewerbsfähigkeit der Schweiz sowie Arbeitsplätze und Steuereinnahmen sichern.

Voraussetzung für die Umsetzung der Säule 1

Die Vorlage schafft die Voraussetzungen dafür, dass die Schweiz die Besteuerung im Marktstaat (Säule 1) einführen kann. Bundesrat und Parlament haben noch nicht entschieden, ob die Schweiz sich einem künftigen internationalen Übereinkommen anschliessen und die Besteuerung im Marktstaat umsetzen soll.

Umsetzung der Säule 2

Die Mindestbesteuerung (Säule 2) wollen Bundesrat und Parlament bereits 2024 einführen können. Damit wird sichergestellt, dass die betroffenen Unternehmensgruppen die zusätzliche Steuer in der Schweiz zahlen. Eine Übergangsbestimmung in der Verfassung gibt dem Bundesrat das Recht, mit einer Verordnung eine Ergänzungssteuer einzuführen. Die Bestimmung verpflichtet ihn aber auch, dem Parlament innerhalb von sechs Jahren einen Gesetzesentwurf vorzulegen, um diese Verordnung abzulösen.

Ergänzungssteuer - Vorgaben für die Verordnung

Die Übergangsbestimmung für die Umsetzung der Mindestbesteuerung macht dem Bundesrat für die Verordnung unter anderem folgende Vorgaben:

– Um die Differenz zwischen einer tieferen Steuerbelastung und dem Mindeststeuersatz von 15 % auszugleichen, erhebt der Bund eine Ergänzungssteuer.

– Die Kantone erhalten 75 % der Einnahmen aus der Ergänzungssteuer, der Bund bekommt 25 %. Diese Vorgaben gelten nur für die Verordnung. Bundesrat und Parlament können die Umsetzung im Gesetz anders ausgestalten.

Betroffene Unternehmen

Nur grosse international tätige Unternehmensgruppen unterliegen der Ergänzungssteuer. Laut einer Schätzung der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) sind in der Schweiz wenige Hundert inländische sowie wenige Tausend ausländische Unternehmensgruppen direkt von der OECD/G20-Reform betroffen. [3] Die allermeisten Unternehmen in der Schweiz sind von der Reform nicht betroffen und werden wie bisher besteuert. [4]

Alle Kantone betroffen

Heute ist es in allen Kantonen möglich, dass Unternehmen weniger als die von der OECD vorgegebene Mindeststeuer von 15 % bezahlen. Zum einen gilt in vielen Kantonen eine tiefere Gewinnsteuerbelastung für alle Unternehmen. Zum anderen können auch spezifische Steuervergünstigungen, etwa für Forschung und Entwicklung, zu einer tieferen Besteuerung führen.

Kurzfristige Einnahmen

Wie sich die Einführung der Ergänzungssteuer auf die Einnahmen von Bund, Kantonen und Gemeinden auswirkt, ist schwer abzuschätzen. Es fehlen teilweise die nötigen Daten, und bestimmte Reformelemente können nicht beziffert werden. Generell hängen die finanziellen Auswirkungen von der Gesetzgebung in anderen Ländern ab. Die ESTV schätzt die Einnahmen aus der Ergänzungssteuer im ersten Jahr auf 1 bis 2,5 Milliarden Franken. [5]

Mittel- bis langfristige finanzielle Entwicklungen

Mittel- bis langfristig könnten die Einnahmen aus der Ergänzungssteuer und weitere Einnahmen des Staates auch zurückgehen. Grund dafür ist, dass sich Unternehmen anpassen und beispielsweise weniger investieren, weil die Schweiz durch die Mindestbesteuerung für grosse Unternehmensgruppen steuerlich weniger attraktiv wird.

Kantonsanteil

Die Einnahmen aus der Ergänzungssteuer stehen zu 75 % jenen Kantonen zu, in denen die bestehende Steuerbelastung der betroffenen Unternehmen unter 15 % liegt. Damit können die Einnahmen gezielt dort eingesetzt werden, wo die zusätzliche Steuerbelastung zu einer Einbusse an Standortattraktivität führt. Die Kantone entscheiden eigenständig über die Verwendung ihrer Einnahmen; sie müssen aber die Gemeinden angemessen berücksichtigen.

Bundesanteil

Dem Bund stehen 25 % der Einnahmen zu. Er verwendet einen Teil der Mittel zur schweizweiten Förderung der Standortattraktivität. Über die konkreten Massnahmen werden Bundesrat und Parlament entscheiden.

Nationaler Finanzausgleich

Die Einnahmen aus der Ergänzungssteuer werden im nationalen Finanzausgleich berücksichtigt: Die Kantone zahlen einen Teil dieser Einnahmen in den nationalen Finanzausgleich ein. Vom Bundesanteil fliesst rund ein Drittel in den nationalen Finanzausgleich. Davon profitieren auch finanziell schwächere Kantone.

Notwendigkeit einer Verfassungsänderung

Die Bundesverfassung verlangt, dass alle steuerlich gleichbehandelt werden. Die Umsetzung des OECD/G20-Projekts betrifft aber nur grosse international tätige Unternehmensgruppen. Darum braucht es eine Verfassungsänderung.

Was passiert bei einem Nein?

Ohne die vorgeschlagene Verfassungsänderung kann der Bundesrat die Mindestbesteuerung nicht umsetzen. Dann könnten andere Staaten die Differenz zwischen der tieferen Steuerbelastung und der Mindestbesteuerung von 15 % einziehen. Die betroffenen Unternehmensgruppen müssten die zusätzlichen Steuern im Ausland entrichten.

[1] Bundesamt für Statistik (BFS), Statistik der Unternehmensgruppen (STAGRE), Portrait der Unternehmensgruppen in der Schweiz 2014–2021, Neuenburg, November 2022 ( bfs.admin.ch > Statistiken finden > Industrie, Dienstleistungen > Statistik der Unternehmensgruppen > Publikationen).

[2] OECD/G20-Projekt Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung, Erklärung über eine Zwei-Säulen-Lösung für die steuerlichen Herausforderungen der Digitalisierung der Wirtschaft, 8. Oktober 2021 ( oecd.org > Topics > Tax > Base erosion and profit shifting > BEPS Actions > Tax Challenges Arising from Digitalisation > Statement on a Two-Pillar Solution to Address the Tax Challenges Arising from the Digitalisation of the Economy – 8 October 2021).

[3] Botschaft des Bundesrates vom 22. Juni 2022 zum Bundesbeschluss über eine besondere Besteuerung grosser Unternehmensgruppen (Umsetzung des OECD/G20-Projekts zur Besteuerung der digitalen Wirtschaft); BBl 2022 1700 Ziff. 6 ( admin.ch > Bundesrecht > Bundesblatt > Ausgaben des Bundesblattes).

[4] Gemäss Bundesamt für Statistik (BFS) waren 2020 rund 617 000 Unternehmen in der Schweiz tätig. BFS-Statistik der Unternehmensstruktur 2020 ( bfs.admin.ch > Aktuell > Medienmitteilungen > Medienmitteilung vom 25. August 2022 «Die Zahl der Unternehmen und der Beschäftigten ist erstmals seit 2011 zurückgegangen»).

[5] Botschaft des Bundesrates vom 22. Juni 2022 zum Bundesbeschluss über eine besondere Besteuerung grosser Unternehmensgruppen (siehe Fussnote 3 auf S. 13).

Quelle: Erläuterungen des Bundesrates (Bundeskanzlei), Kapitel «Im Detail»

Abstimmungstext

BBl 2022 3216
Wortlaut anzeigen

Bundesbeschluss über eine besondere Besteuerung grosser Unternehmensgruppen (Umsetzung des OECD/G20-Projekts zur Besteuerung grosser Unternehmensgruppen)

vom 16. Dezember 2022

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 22. Juni 2022,

beschliesst:

I

Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:

Art. 129a Besondere Besteuerung grosser Unternehmensgruppen

1 Der Bund kann für grosse Unternehmensgruppen Vorschriften über eine Besteuerung im Marktstaat und eine Mindestbesteuerung erlassen.

2 Er orientiert sich dabei an internationalen Standards und Mustervorschriften.

3 Er kann zur Wahrung der Interessen der schweizerischen Gesamtwirtschaft abweichen von:

a. den Grundsätzen der Allgemeinheit und der Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gemäss Artikel 127 Absatz 2;

b. den maximalen Steuersätzen gemäss Artikel 128 Absatz 1;

c. den Vorschriften über den Vollzug gemäss Artikel 128 Absatz 4 erster Satz;

d. den Ausnahmen von der Steuerharmonisierung gemäss Artikel 129 Absatz 2 zweiter Satz.

Art. 197 Ziff. 15

15. Übergangsbestimmungen zu Art. 129a (Besondere Besteuerung grosser Unternehmensgruppen)

1 Der Bundesrat kann die bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Bestimmungen erforderlichen Vorschriften über die Mindestbesteuerung grosser Unternehmensgruppen erlassen.

2 Er beachtet dabei folgende Grundsätze:

a. Die Vorschriften gelten für die Geschäftseinheiten einer multinationalen Unternehmensgruppe, die einen konsolidierten jährlichen Umsatz von 750 Millionen Euro erreicht.

b. Unterschreiten die massgebenden Steuern der Geschäftseinheiten in der Schweiz oder einem anderen Steuerhoheitsgebiet gesamthaft die Mindestbesteuerung zum Satz von 15 Prozent der massgebenden Gewinne, so erhebt der Bund zum Ausgleich der Differenz zwischen dem effektiven Steuersatz und dem Mindeststeuersatz eine Ergänzungssteuer.

c. Massgebende Steuern sind insbesondere die in der Erfolgsrechnung der Geschäftseinheiten verbuchten direkten Steuern.

d. Massgebender Gewinn einer Geschäftseinheit ist der für die konsolidierte Jahresrechnung der Unternehmensgruppe nach einem anerkannten Rechnungslegungsstandard ermittelte Gewinn oder Verlust vor Herausrechnung der Transaktionen zwischen den Geschäftseinheiten und nach Berücksichtigung anderer Korrekturen; nicht berücksichtigt werden Gewinne und Verluste aus dem internationalen Seeverkehr.

e. Der effektive Steuersatz für ein Steuerhoheitsgebiet berechnet sich, indem die Summe der massgebenden Steuern aller Geschäftseinheiten in diesem Steuerhoheitsgebiet durch die Summe der massgebenden Gewinne dieser Geschäftseinheiten geteilt wird.

f. Die Ergänzungssteuer für ein Steuerhoheitsgebiet berechnet sich, indem der Gewinnüberschuss mit dem Ergänzungssteuersatz multipliziert wird.

g. Der Gewinnüberschuss in einem Steuerhoheitsgebiet ist die Summe der mass-gebenden Gewinne aller Geschäftseinheiten in diesem Steuerhoheitsgebiet nach dem zulässigen Abzug für materielle Vermögenswerte und Lohnkosten.

h. Der Ergänzungssteuersatz für ein Steuerhoheitsgebiet entspricht der positiven Differenz zwischen 15 Prozent und dem effektiven Steuersatz.

i. Bei einer Unterbesteuerung in der Schweiz wird die Ergänzungssteuer den inländischen Geschäftseinheiten im Verhältnis des Ausmasses zugerechnet, in dem sie die Unterbesteuerung mitverursacht haben.

j. Bei einer Unterbesteuerung in einem anderen Steuerhoheitsgebiet wird die Ergänzungssteuer primär der obersten inländischen Geschäftseinheit und sekundär allen inländischen Geschäftseinheiten zugerechnet.

3 Der Bundesrat kann ergänzende Vorschriften zur Umsetzung der Mindestbesteuerung erlassen, insbesondere über:

a. die Berücksichtigung besonderer Unternehmensverhältnisse;

b. die Abziehbarkeit der Ergänzungssteuer als Aufwand bei den Gewinnsteuern von Bund und Kantonen;

c. das Verfahren und die Rechtsmittel;

d. die Strafbestimmungen nach Massgabe des übrigen Steuerstrafrechts;

e. die Übergangsregelungen.

4 Sofern der Bundesrat es für die Umsetzung der Mindestbesteuerung als erforderlich erachtet, kann er von den Grundsätzen nach Absatz 2 abweichen. Er kann internationale Mustervorschriften und zugehörige Regelwerke für anwendbar erklären. Er kann diese Kompetenzen auf das Eidgenössische Finanzdepartement übertragen.

5 Die Vorschriften über die Ergänzungssteuer werden von den Kantonen unter Aufsicht der Eidgenössischen Steuerverwaltung vollzogen. Der Bundesrat kann eine Abgeltung für den administrativen Aufwand vorsehen, der beim Vollzug dieser Vorschriften entsteht.

6 Der Rohertrag der Ergänzungssteuer steht zu 75 Prozent den Kantonen zu, denen die Geschäftseinheiten steuerlich zugehörig sind. Die Kantone berücksichtigen die Gemeinden angemessen. Der Rohertrag der Ergänzungssteuer aus gewinnsteuerbefreiten Tätigkeiten von Geschäftseinheiten von Bund, Kantonen und Gemeinden steht dem jeweiligen Gemeinwesen zu.

7 Der Kantonsanteil am Rohertrag der Ergänzungssteuer wird im Rahmen des Finanz- und Lastenausgleichs als zusätzliche Steuereinnahme berücksichtigt.

8 Macht der Bundesrat von seiner Kompetenz in Absatz 1 Gebrauch, unterbreitet er dem Parlament innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung die gesetzlichen Bestimmungen über die Mindestbesteuerung grosser multinationaler Unternehmensgruppen.

9 Der Bund verwendet seinen Anteil am Rohertrag der Ergänzungssteuer, nach Abzug seiner durch die Ergänzungssteuer verursachten Mehrausgaben für den Finanz- und Lastenausgleich, zur zusätzlichen Förderung der Standortattraktivität der Schweiz.

II

1 Dieser Beschluss wird Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet.

2 Wird er von Volk und Ständen angenommen, so tritt er am 1. Januar 2024 in Kraft.

Ständerat, 16. Dezember 2022

Die Präsidentin: Brigitte Häberli-Koller Die Sekretärin: Martina Buol

Nationalrat, 16. Dezember 2022

Der Präsident: Martin Candinas Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Abstimmungstext auf Fedlex (BBl 2022 3216)

Quelle: Fedlex, BBl 2022 3216 — amtlicher Wortlaut

Wie lautete das Resultat der Abstimmung «Bundesbeschluss über eine besondere Besteuerung grosser Unternehmensgruppen (Umsetzung des OECD/G20-Projekts zur Besteuerung grosser Unternehmensgruppen)»?
Am 18.06.2023 wurde «Bundesbeschluss über eine besondere Besteuerung grosser Unternehmensgruppen (Umsetzung des OECD/G20-Projekts zur Besteuerung grosser Unternehmensgruppen)» mit 1'803'309 Ja gegen 495'239 Nein angenommen. Die Stimmbeteiligung betrug 42.9%.
Wie stimmten die Kantone über «Bundesbeschluss über eine besondere Besteuerung grosser Unternehmensgruppen (Umsetzung des OECD/G20-Projekts zur Besteuerung grosser Unternehmensgruppen)» ab?
Das stärkste Ja kam aus Waadt (85.7%), das stärkste Nein aus Uri (72.8%).
Wurde «Bundesbeschluss über eine besondere Besteuerung grosser Unternehmensgruppen (Umsetzung des OECD/G20-Projekts zur Besteuerung grosser Unternehmensgruppen)» angenommen?
«Bundesbeschluss über eine besondere Besteuerung grosser Unternehmensgruppen (Umsetzung des OECD/G20-Projekts zur Besteuerung grosser Unternehmensgruppen)» wurde am 18.06.2023 landesweit angenommen.