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Volksabstimmung · 18.06.2023Eidgenössische Vorlage

Änderung des Bundesgesetzes über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz)

61.9% JaNein 38.1%
Abstimmungen
Angenommen
Ja
61.9% 1'438'216
Nein
38.1% 883'778
Beteiligung
43.0%

Stimmengewichtetes Resultat über 2'117 Gemeinden

Abstimmungsfrage

Wollen Sie die Änderung vom 16. Dezember 2022 des Bundesgesetzes über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz) annehmen?

Ausgangslage

Das Coronavirus bleibt unberechenbar. Wie es sich weiter entwickeln wird, lässt sich nicht mit Sicherheit voraussagen. Es ist nicht ausgeschlossen, dass wieder gefährliche Virusvarianten entstehen. Das Parlament hat deshalb die rechtliche Grundlage für bestimmte Massnahmen im Covid-19-Gesetz bis Mitte 2024 verlängert. So können die Behörden im Notfall rasch handeln, um besonders gefährdete Personen und das Gesundheitssystem zu schützen. Gegen die Verlängerung wurde das Referendum ergriffen.

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Die Vorlage

Mit den verlängerten Bestimmungen können weiterhin Medikamente gegen schwere Covid-Erkrankungen importiert und verwendet werden, auch wenn sie in der Schweiz noch nicht zugelassen sind. Der Bund kann weiterhin ein Covid- Zertifikat ausstellen, insbesondere falls dies für Auslandreisen wieder nötig wäre. Er kann zudem die Arbeitgeber verpflichten, besonders gefährdete Personen zu schützen und beispielsweise von zuhause aus arbeiten zu lassen. Bei allfälligen Grenzschliessungen muss der Bund dafür sorgen, dass Grenzgängerinnen und Grenzgänger weiterhin einreisen können. Die aktuell deaktivierte SwissCovid-App kann bei Bedarf reaktiviert werden. Würde die Verlängerung abgelehnt, würden diese Bestimmungen Mitte Dezember 2023 ausser Kraft treten.

Quelle: Erläuterungen des Bundesrates (Bundeskanzlei), Kapitel «In Kürze» · Offizielle Seite

Resultat nach Gemeinde

Ja-Anteil pro Gemeinde
NeinJaKein Resultat
#GemeindeJa-AnteilKanton
1Mauraz88.9%VD
2Boudry88.6%NE
3Bottens87.2%VD
4Chigny VD83.0%VD
5Ennetbaden80.3%AG
6Bern80.0%BE
7Lussy-sur-Morges79.8%VD
8Bremgarten bei Bern79.4%BE
9Binn78.6%VS
10Féchy78.0%VD

Resultat nach Bezirk

Ja-Anteil pro Bezirk — die von BFS publizierten Bezirkszahlen; Kantone ohne Bezirke bleiben neutral
NeinJaKein Resultat

Resultat nach Bezirk

Bezirksresultate, wie vom BFS publiziert — Top 10 Ja / Top 10 Nein
Genf69.9%
Waadt68.1%
Zürich66.5%
#KantonJa-AnteilBeteiligungGemeinden
1Basel-Stadt72.0%52.7%3
2Genf69.9%47.2%45
3Neuenburg69.1%38.1%24
4Waadt68.1%45.4%300
5Zürich66.5%46.9%160
6Basel-Landschaft63.1%43.9%86
7Bern62.3%42.3%329
8Freiburg61.3%39.3%119
9Luzern61.2%42.3%79
10Jura60.5%33.9%51
11Zug60.3%51.5%11
12Solothurn60.1%41.3%104
13Wallis59.5%41.2%122
14Aargau59.1%42.0%196
15Graubünden58.9%40.4%100
16Tessin57.8%41.2%100
17Schaffhausen55.5%64.9%26
18Nidwalden55.3%48.6%11
19St. Gallen54.7%42.0%75
20Glarus53.6%40.8%3
21Thurgau53.3%43.1%80
22Appenzell Ausserrhoden51.7%46.7%20
23Uri51.4%40.4%19
24Appenzell Innerrhoden48.5%37.7%5
25Obwalden47.4%49.2%7
26Schwyz45.7%49.1%30

Standpunkte

Empfehlungen gemäss Erläuterungen

Empfehlung von Bundesrat und Parlament

EmpfehlungJa

Das Covid-19-Gesetz war für Bund und Kantone wichtig. Sie konnten damit die Covid-19-Pandemie eindämmen und ihre Folgen abfedern. Bundesrat und Parlament wollen im Notfall auf bewährte Instrumente zurückgreifen können, um gefährdete Personen und das Gesundheitssystem zu schützen.

admin.ch/verlaengerung-covid-19-gesetz

Alle Argumente beider Seiten im Wortlaut: Erläuterungen des Bundesrates

Quelle: Erläuterungen des Bundesrates (Bundeskanzlei), Kapitel «In Kürze»

Empfehlung des Referendumskomitees

EmpfehlungNein

Für das Komitee ist die Verlängerung des Covid-19-Gesetzes nutzlos und schädlich. Das Gesetz ermögliche es, jederzeit wieder diskriminierende Massnahmen einzuführen. Mit einem Nein könne die Spaltung der Gesellschaft überwunden und zur Normalität zurückgekehrt werden.

massnahmen-nein.ch

Alle Argumente beider Seiten im Wortlaut: Erläuterungen des Bundesrates

Quelle: Erläuterungen des Bundesrates (Bundeskanzlei), Kapitel «In Kürze»

Abstimmung im Parlament

JaNeinEnthaltungen
Nationalrat140506
Ständerat3914

Quelle: Erläuterungen des Bundesrates (Bundeskanzlei), Kapitel «In Kürze». Wie in den Erläuterungen angegeben; weichen deren Sprachfassungen voneinander ab, gilt die Angabe, die mindestens zwei Sprachfassungen teilen.

Die Standpunkte sind die Kurzfassungen aus den offiziellen Erläuterungen des Bundesrates, wörtlich übernommen und von dieser Website weder gekürzt noch gewertet. Die vollständigen Argumente beider Seiten stehen in den verlinkten Erläuterungen.

Ausgangslage

Das Coronavirus zirkuliert weiterhin in der Bevölkerung und bleibt unberechenbar. [1] Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine neue gefährliche Virusvariante auftritt. Die Covid-19-Pandemie hat sich zwar im Laufe des Jahres 2022 stark abgeschwächt, es kann aber nicht verlässlich abgeschätzt werden, wie sich die Situation entwickeln wird.

Verlängerung Covid-19-Gesetz

Als die Covid-Pandemie 2020 die Schweiz erreichte, musste der Bundesrat schnell handeln. Er stützte sich dabei auf das Epidemiengesetz und auf Notrecht. Mit dem Covid-19-Gesetz schuf das Parlament dann eine befristete gesetzliche Grundlage, damit die Pandemie ohne Notrecht weiter bekämpft werden konnte. Das Volk hat seither zwei Mal über das Gesetz abgestimmt und sich beide Male dafür ausgesprochen. Damit im Notfall bestimmte Massnahmen weiterhin rasch zur Verfügung stehen, hat das Parlament im Dezember 2022 einen Teil des Covid-19-Gesetzes bis Mitte 2024 verlängert.

Ganzen Text anzeigen

Rascher Zugang zu neuen Covid-19- Medikamenten

Das Gesetz erlaubt dem Bundesrat, weiterhin Medikamente gegen Covid-19 zu importieren und in Verkehr zu bringen, auch wenn sie in der Schweiz noch nicht zugelassen sind. Seit September 2020 konnten auf diese Weise mehrere neue Medikamente gegen Covid-19 zur Verfügung gestellt werden. Mit diesen Medikamenten konnten Personen behandelt werden, die ein hohes Risiko haben, schwer zu erkranken.

Covid-Zertifikat für den Reiseverkehr

Das Zertifikat kann als sicherer Nachweis für eine Covid- 19-Impfung, eine durchgemachte Erkrankung oder einen durchgeführten Test dienen. In vielen Ländern besteht weiterhin die Möglichkeit, für die Einreise wieder ein Covid-Zertifikat zu verlangen. Das Covid-19-Gesetz erlaubt es, weiterhin Zertifikate auszustellen, die im internationalen Reiseverkehr verwendet werden können. Der erneute Einsatz des Zertifikats im Inland ist unwahrscheinlich: Er müsste verhältnismässig und unbedingt erforderlich sein. Dies wäre höchstens dann denkbar, wenn eine neue gefährliche Virusvariante auftaucht, welche die Gesundheitsversorgung gefährden könnte.

Schutz von Arbeitnehmenden

Sollte sich die epidemiologische Lage erheblich verschlechtern, könnte der Bund Arbeitgeber dazu verpflichten, besonders gefährdete Personen stärker zu schützen. Die Arbeitgeber müssten dann diesen Personen die Arbeit von zuhause aus ermöglichen oder ihnen zuhause oder vor Ort eine gleichwertige Ersatzarbeit zuweisen.

Meldung der Auslastung der Bettenkapazität

Bei einem Anstieg der Krankheitsfälle ist es für den Bund wichtig, einen Überblick über die Anzahl und Auslastung der Spitalbetten in der Schweiz zu haben. Mit dem Covid-19-Gesetz kann der Bund die Kantone verpflichten, die Auslastung der Bettenkapazitäten zu melden – insbesondere auf den Intensivstationen. Er kann zudem Hersteller, Vertreiber, Labors sowie Spitäler und Heime verpflichten, ihren Bestand an Medikamenten, Schutzausrüstungen und wichtigen medizinischen Gütern zu melden. Damit sollen pandemiebedingte Engpässe erkannt und Versorgungslücken verhindert werden.

Entwicklung von Covid-19-Medikamenten

Der Bund fördert seit Ende 2021 die Entwicklung von Medikamenten gegen die Covid-19-Erkrankung und deren Langzeitfolgen. Das entsprechende Förderprogramm basiert auf dem Covid-19-Gesetz. Ohne die rechtliche Grundlage durch das Covid-19-Gesetz können diese Projekte nicht mehr gefördert werden und müssen unter Umständen vorzeitig abgebrochen werden.

SwissCovid-App kann reaktiviert werden

Mit dem Contact-Tracing wurden die engen Kontakte von Personen ermittelt, die sich mit dem Coronavirus infiziert hatten. Die SwissCovid-App unterstützte dies: Sie stellte fest, ob ein solcher Kontakt bestand, und informierte schnell über das Ansteckungsrisiko. Die App ist zurzeit eingestellt und kann im Notfall reaktiviert werden. Installation und Nutzung der Applikation bleiben weiterhin freiwillig.

Bund kann Einreise einschränken

Zur Bekämpfung der Pandemie ermöglicht es das Covid- 19-Gesetz, die Einreise aus bestimmten Staaten oder Regionen einzuschränken. Aktuell ist kein Staat von diesen Einreisebeschränkungen betroffen.

Einreise für Grenzgängerinnen und Grenzgänger

Die Schweiz hat zu Beginn der Pandemie strenge Einreisebeschränkungen und Grenzkontrollen eingeführt. Sollten solche Beschränkungen wieder nötig sein, könnten Grenzgängerinnen und Grenzgänger dank dem Covid-19-Gesetz weiterhin ein- und ausreisen. Rund 400 000 Personen pendeln aktuell über eine Landesgrenze zur Arbeit in die Schweiz. Rund 34 000 von ihnen arbeiten in Spitälern und Heimen, vor allem in den Grenzkantonen. [2]

Nicht verlängerte Massnahmen

Viele Bestimmungen des Covid-19-Gesetzes wurden nicht verlängert und die meisten sind Ende 2022 ausgelaufen. Dazu gehören unter anderem die Massnahmen zur finanziellen Unterstützung von Kulturbetrieben, Sportvereinen und Grossveranstaltungen, die Härtefallmassnahmen, die Erwerbsausfallentschädigung, die ausserordentliche Kurzarbeitsentschädigung und die Kostenübernahme von Tests durch den Bund.

Was geschieht bei einem Nein?

Damit die Bestimmungen notfalls sofort angewendet werden können, wurde die Verlängerung des Gesetzes für dringlich erklärt und trat per sofort in Kraft. Gegen die Verlängerung wurde das Referendum ergriffen. Wird das Gesetz von der Stimmbevölkerung abgelehnt, treten sämtliche der verlängerten Bestimmungen Mitte Dezember 2023 ausser Kraft.

[1] Informationen des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) zur aktuellen epidemiologischen Situation: covid19.admin.ch

[2] Im 4. Quartal 2022 arbeiteten ungefähr 381 000 Grenzgängerinnen und Grenzgänger mit ausländischer Staatsangehörigkeit in der Schweiz. Dazu kommen etwa 16 000 Grenzgängerinnen und Grenzgänger mit Schweizer Staatsangehörigkeit; Bundesamt für Statistik, BFS – Grenzgängerstatistik 2022 ( bfs.admin.ch > Statistiken finden > Arbeit und Erwerb > Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit > Erwerbsbevölkerung, Erwerbsbeteiligung > Grenzgängerinnen und Grenzgänger > – Tabelle «Grenzgänger/innen nach Wohn- und Arbeitsort (innerhalb oder ausserhalb der Schweiz), nach Nationalität.» – Tabelle «Ausländische Grenzgänger/innen nach Arbeitskanton, Wohnsitzstaat, Wirtschaftsabteilung und Geschlecht»).

Quelle: Erläuterungen des Bundesrates (Bundeskanzlei), Kapitel «Im Detail»

Abstimmungstext

AS 2022 817
Wortlaut anzeigen

Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie

(Covid-19-Gesetz)

Änderung vom 16. Dezember 2022

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 3. Juni 2022,

beschliesst:

I

Das Covid-19-Gesetz vom 25. September 2020 wird wie folgt geändert:

Art. 3 Abs. 3, 4 bis und 4 ter

3 Er trifft die Massnahmen nach Absatz 2 Buchstaben e und f nur, soweit die Versorgung nicht durch die Kantone und Private sichergestellt werden kann.

4bis Zur Stärkung der durch die Covid-19-Krise beanspruchten Gesundheitsversorgung finanzieren die Kantone die zur Abdeckung von Auslastungsspitzen nötigen Vorhalteleistungen. Die Kantone definieren die nötigen Kapazitäten in Absprache mit dem Bund.

4ter Der Bundesrat kann die Kantone verpflichten, ihre Kapazitäten in der Gesundheitsversorgung zu melden, namentlich die Gesamtzahl und die Auslastung der Spitalbetten, die für die Behandlung von Covid-19-Erkrankungen bestimmt sind.

Art. 4 Abs. 1

1 Der Bundesrat kann Massnahmen zum Schutz von besonders gefährdeten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern anordnen. Er kann insbesondere den Arbeitgebern diesbezügliche Pflichten auferlegen, namentlich die Pflicht, den besonders gefährdeten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu ermöglichen, ihre Arbeitsverpflichtung von zu Hause aus zu erfüllen oder eine gleichwertige Ersatzarbeit zu leisten.

II

Die Geltungsdauer der folgenden Bestimmungen des Covid-19 - Gesetzes vom 25. September 2020 wird bis zum 30. Juni 2024 verlängert:

a. Artikel 3 Absätze 1 und 2 Buchstaben a–g;

b. Artikel 5;

c. Artikel 6;

d. Artikel 6 a .

III

Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.

IV

1 Dieses Gesetz wird dringlich erklärt (Art. 165 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV] ). Es untersteht dem fakultativen Referendum (Art. 141 Abs. 1 Bst. b BV).

2 Es tritt am 1. Januar 2023 in Kraft und gilt bis zum 30. Juni 2024.

Nationalrat, 16. Dezember 2022

Der Präsident: Martin Candinas Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Ständerat, 16. Dezember 2022

Die Präsidentin: Brigitte Häberli-Koller Die Sekretärin: Martina Buol

Anhang

(Ziff. III)

Änderung anderer Erlasse

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Parlamentsgesetz vom 13. Dezember 2002

Die Geltungsdauer von Artikel 10a wird bis zum 30. Juni 2024 verlängert.

2. Epidemiengesetz vom 28. September 2012

Art. 60a Proximity- und Presence-Tracing-System für das Coronavirus Sars-CoV-2

1 Das BAG betreibt die folgenden Systeme zur Benachrichtigung von Personen, die potenziell dem Coronavirus Sars-CoV-2 ausgesetzt waren:

a. ein System, das Annäherungen zwischen Mobiltelefonen von Personen, die am System teilnehmen, aufzeichnet (Proximity-Tracing-System);

b. ein System, das Besucherinnen und Besucher von Veranstaltungen und Einrichtungen dazu verwenden können, ihre Anwesenheit ohne Angabe von Personendaten zu erfassen (Presence-Tracing-System).

2 Die Systeme und die bearbeiteten Daten dürfen ausschliesslich zur Benachrichtigung von Personen, die potenziell dem Coronavirus Sars-CoV-2 ausgesetzt waren, und zur Erstellung diesbezüglicher Statistiken verwendet werden. Sie dürfen insbesondere nicht zur Anordnung und Durchsetzung von Massnahmen nach den Artikeln 33–38 durch kantonale Behörden oder zur polizeilichen, strafrechtlichen oder nachrichtendienstlichen Verwertung verwendet werden.

3 Die Teilnahme an den Systemen ist für alle Personen freiwillig. Behörden, Unternehmen und Einzelpersonen dürfen keine Person aufgrund ihrer Teilnahme oder Nichtteilnahme bevorzugen oder benachteiligen; abweichende Vereinbarungen sind unwirksam.

4 Eine Person, die von einem der Systeme darüber benachrichtigt wurde, dass sie potenziell dem Coronavirus Sars-CoV-2 ausgesetzt war, kann gegen Nachweis der Benachrichtigung kostenlos Tests auf Infektion mit dem Coronavirus durchführen lassen.

5 Die Systeme sind nach folgenden Grundsätzen ausgestaltet:

a. Bei der Datenbearbeitung werden alle angemessenen technischen und organisatorischen Massnahmen getroffen, um zu verhindern, dass die teilnehmenden Personen bestimmbar sind.

b. Die Daten werden so weit wie möglich auf dezentralen Komponenten, die von den teilnehmenden Personen auf ihren Mobiltelefonen installiert werden, bearbeitet. Insbesondere dürfen Daten, die auf dem Mobiltelefon einer teilnehmenden Person über andere Personen erfasst werden, ausschliesslich auf diesem Mobiltelefon bearbeitet und gespeichert werden.

c. Durch das Proximity-Tracing-System werden nur Daten beschafft oder bearbeitet, die zur Bestimmung der Distanz und der Zeit der Annäherungen und zur Ausgabe der Benachrichtigungen erforderlich sind; es werden insbesondere keine Standortdaten erfasst.

d. Die Daten werden vernichtet, sobald sie für die Benachrichtigung nicht mehr erforderlich sind.

e. Der Quellcode und die technischen Spezifikationen aller Komponenten der Systeme sind öffentlich; die maschinenlesbaren Programme müssen nachweislich aus diesem Quellcode erstellt worden sein.

6 Die Bundesgesetzgebung über den Datenschutz ist anwendbar.

7 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten der Organisation und des Betriebs der Systeme sowie der Bearbeitung der Daten.

8 Er sieht die Einstellung der Systeme vor, namentlich die Deaktivierung oder Deinstallation aller auf den Mobiltelefonen installierten Komponenten, sobald die Systeme zur Bewältigung der durch das Coronavirus Sars-CoV-2 verursachten Epidemie nicht mehr erforderlich sind oder sich als ungenügend wirksam erweisen.

Art. 62a Verbindung des Proximity- und des Presence-Tracing-Systems mit ausländischen Systemen

Das Proximity- und das Presence-Tracing-System nach Artikel 60 a können mit entsprechenden ausländischen Systemen verbunden werden, wenn ein angemessener Schutz der Persönlichkeit im betreffenden Staat gewährleistet wird, durch:

a. die Gesetzgebung; oder

b. hinreichende Garantien, insbesondere durch Vertrag.

Art. 80 Abs. 1 Bst. f

1 Der Bundesrat kann völkerrechtliche Vereinbarungen abschliessen über:

f. die Verbindung des Proximity- und des Presence-Tracing-Systems nach Artikel 60 a mit entsprechenden ausländischen Systemen.

Art. 83 Abs. 1 Bst. n

1 Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich:

n. eine von ihr oder ihm angebotene Leistung, die für die Allgemeinheit bestimmt ist, einer Person verweigert, weil diese nicht am Proximity- oder am Presence-Tracing-System teilnimmt (Art. 60 a Abs. 3).

Abstimmungstext auf Fedlex (AS 2022 817)

Quelle: Fedlex, AS 2022 817 — amtlicher Wortlaut

Wie lautete das Resultat der Abstimmung «Änderung des Bundesgesetzes über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz)»?
Am 18.06.2023 wurde «Änderung des Bundesgesetzes über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz)» mit 1'438'216 Ja gegen 883'778 Nein angenommen. Die Stimmbeteiligung betrug 43.0%.
Wie stimmten die Kantone über «Änderung des Bundesgesetzes über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz)» ab?
Das stärkste Ja kam aus Basel-Stadt (72.0%), das stärkste Nein aus Schwyz (45.7%).
Wurde «Änderung des Bundesgesetzes über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz)» angenommen?
«Änderung des Bundesgesetzes über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz)» wurde am 18.06.2023 landesweit angenommen.