Strafgesetzbuch und des Militärstrafgesetz (Diskriminierung und Aufruf zu Hass aufgrund der sexuellen Orientierung)
Stimmengewichtetes Resultat über 2'116 Gemeinden
Wollen Sie die Änderung vom 14. Dezember 2018 des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes (Diskriminierung und Aufruf zu Hass aufgrund der sexuellen Orientierung) annehmen?
Ausgangslage
Das Schweizer Strafrecht schützt Menschen vor verschiedenen Formen der Diskriminierung. So macht sich strafbar, wer mit Äusserungen oder Handlungen eine Person oder eine Gruppe von Personen aufgrund ihrer Rasse, Ethnie oder Religion in der Öffentlichkeit herabsetzt. Das Parlament hat entschieden, den Schutz zu verbessern und die Anti-Rassismus- Strafnorm zu erweitern. Neu soll auch eine Diskriminierung wegen der sexuellen Orientierung strafbar sein. Dagegen wurde das Referendum ergriffen.
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Die Vorlage
Mit der Erweiterung der Strafnorm werden neu auch Personen geschützt, die aufgrund ihrer Homo-, Hetero- oder Bisexualität diskriminiert werden. Verboten sind öffentliche Äusserungen oder Handlungen, welche die Menschenwürde einer Person oder Personengruppe verletzen und somit ein Klima des Hasses schüren und das friedliche Zusammenleben der Gesellschaft gefährden. Strafbar macht sich auch, wer einer Person wegen ihrer sexuellen Orientierung eine öffentlich angebotene Leistung verweigert. Die Strafnorm gilt aber nicht für Äusserungen oder Handlungen im Familien- und Freundeskreis. Auch sachliche Diskussionen in der Öffentlichkeit sind davon nicht betroffen und bleiben weiterhin erlaubt.
Quelle: Erläuterungen des Bundesrates (Bundeskanzlei), Kapitel «In Kürze» · Offizielle Seite
Resultat nach Gemeinde
Ja-Anteil pro GemeindeStärkstes Ja
BFSResultat nach Gemeinde
Top 10Resultat nach Bezirk
Ja-Anteil pro Bezirk — die von BFS publizierten Bezirkszahlen; Kantone ohne Bezirke bleiben neutralResultat nach Bezirk
Bezirksresultate, wie vom BFS publiziert — Top 10 Ja / Top 10 Nein| # | Bezirk | Ja-Anteil | Kanton |
|---|---|---|---|
| 1 | District de Lausanne | 85.3% | VD |
| 2 | District de la Riviera-Pays-d'Enhaut | 81.0% | VD |
| 3 | District de Lavaux-Oron | 80.8% | VD |
| 4 | District de l'Ouest lausannois | 80.5% | VD |
| 5 | District de Morges | 80.3% | VD |
| 6 | District de Nyon | 79.9% | VD |
| 7 | District du Gros-de-Vaud | 77.2% | VD |
| 8 | District du Jura-Nord vaudois | 77.2% | VD |
| 9 | Bezirk Zürich | 76.7% | ZH |
| 10 | District d'Aigle | 76.3% | VD |
| # | Kanton | Ja-Anteil | Beteiligung | Gemeinden |
|---|---|---|---|---|
| 1 | Waadt | 80.2% | 46.8% | 300 |
| 2 | Genf | 76.3% | 49.0% | 45 |
| 3 | Neuenburg | 73.7% | 41.5% | 24 |
| 4 | Jura | 73.3% | 42.4% | 51 |
| 5 | Basel-Stadt | 71.9% | 55.4% | 3 |
| 6 | Freiburg | 68.4% | 37.5% | 119 |
| 7 | Tessin | 66.8% | 40.0% | 100 |
| 8 | Zürich | 63.5% | 45.2% | 160 |
| 9 | Wallis | 62.7% | 44.6% | 122 |
| 10 | Basel-Landschaft | 60.5% | 42.3% | 86 |
| 11 | Luzern | 59.6% | 39.2% | 79 |
| 12 | Bern | 59.5% | 39.4% | 328 |
| 13 | Zug | 58.7% | 45.3% | 11 |
| 14 | Solothurn | 58.7% | 37.8% | 104 |
| 15 | Graubünden | 58.6% | 35.6% | 100 |
| 16 | Aargau | 56.4% | 38.5% | 196 |
| 17 | Schaffhausen | 55.2% | 65.5% | 26 |
| 18 | St. Gallen | 55.2% | 38.7% | 75 |
| 19 | Thurgau | 51.5% | 38.1% | 80 |
| 20 | Nidwalden | 51.3% | 40.5% | 11 |
| 21 | Glarus | 51.3% | 33.6% | 3 |
| 22 | Appenzell Ausserrhoden | 51.2% | 40.4% | 20 |
| 23 | Obwalden | 50.8% | 44.6% | 7 |
| 24 | Uri | 48.9% | 30.7% | 19 |
| 25 | Schwyz | 48.3% | 42.8% | 30 |
| 26 | Appenzell Innerrhoden | 45.9% | 35.0% | 5 |
Standpunkte
Empfehlungen gemäss ErläuterungenEmpfehlung von Bundesrat und Parlament
EmpfehlungJa
Nach Meinung von Bundesrat und Parlament darf niemand wegen seiner Homo-, Hetero- oder Bisexualität
diskriminiert werden. Das gehört zu den von der Bundesverfassung garantierten Grundrechten. Die Erweiterung des Strafrechts verbessert den Schutz vor Diskriminierung. Die Meinungsäusserungsfreiheit wird dadurch nicht verletzt.
Alle Argumente beider Seiten im Wortlaut: Erläuterungen des Bundesrates
Quelle: Erläuterungen des Bundesrates (Bundeskanzlei), Kapitel «In Kürze»
Empfehlung des Referendumskomitees
EmpfehlungNein
Laut dem Komitee geht es bei dem Gesetz, das als Diskriminierungsschutz verkauft wird, in Wahrheit um ein
Zensurgesetz. Dieses bedrohe die Meinungsfreiheit sowie die Gewissens- und Gewerbefreiheit. Zudem sei das Gesetz unnötig: Wer Menschen öffentlich beleidige oder herabwürdige, werde bereits heute bestraft.
Alle Argumente beider Seiten im Wortlaut: Erläuterungen des Bundesrates
Quelle: Erläuterungen des Bundesrates (Bundeskanzlei), Kapitel «In Kürze»
Abstimmung im Parlament
| Ja | Nein | Enthaltungen | |
|---|---|---|---|
| Nationalrat | 121 | 67 | 8 |
| Ständerat | 30 | 12 | 1 |
Quelle: Erläuterungen des Bundesrates (Bundeskanzlei), Kapitel «In Kürze». Wie in den Erläuterungen angegeben; weichen deren Sprachfassungen voneinander ab, gilt die Angabe, die mindestens zwei Sprachfassungen teilen.
Die Standpunkte sind die Kurzfassungen aus den offiziellen Erläuterungen des Bundesrates, wörtlich übernommen und von dieser Website weder gekürzt noch gewertet. Die vollständigen Argumente beider Seiten stehen in den verlinkten Erläuterungen.
Heutige Regelung
Heute gibt es im Strafgesetzbuch und im Militärstrafgesetz eine Bestimmung, die vor Diskriminierung und Aufruf zu Hass wegen der Rasse, Ethnie oder Religion schützt. (1) Wer dagegen verstösst, riskiert eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe. Diese Anti-Rassismus-Strafnorm wurde in einer Referendumsabstimmung von der Stimmbevölkerung angenommen (2) und ist seit dem 1. Januar 1995 in Kraft.
Neu: Sexuelle Orientierung
Es kommt immer wieder vor, dass Menschen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung in der Öffentlichkeit verbal oder tätlich angegriffen werden. Als Reaktion darauf hat das Parlament beschlossen, den Schutz zu verbessern und die bestehende Strafnorm zu erweitern. Neu soll auch die Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung verboten sein. Mit sexueller Orientierung ist gemeint, ob sich ein Mensch zu Menschen des andern Geschlechts (heterosexuell), des gleichen Geschlechts (homosexuell) oder beiderlei Geschlechts (bisexuell) hingezogen fühlt. Nicht gemeint sind die Geschlechtsidentität oder sexuelle Vorlieben und Praktiken.
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Voraussetzungen für die Strafbarkeit
Diskriminierendes Verhalten ist nur unter bestimmten Voraussetzungen strafbar. Diese gelten auch für die erweiterte Strafnorm.
Öffentlich
Diskriminierendes Verhalten ist nur strafbar, wenn es öffentlich erfolgt. Äusserungen im Familien- oder Freundeskreis, zum Beispiel am Stammtisch, sind nicht verboten.
Vorsätzlich
Diskriminierendes Verhalten ist nur strafbar, wenn es vorsätzlich erfolgt. Das heisst, der Täter oder die Täterin ist sich bewusst, dass das Verhalten jemand anderen herabwürdigt, und tut es trotzdem oder gerade deshalb.
Menschenverachtend
Diskriminierendes Verhalten ist nur strafbar, wenn es die Menschenwürde verletzt. Das ist der Fall, wenn gewissen Personen Rechte abgesprochen oder sie als minderwertig bezeichnet oder behandelt werden.
Strafbare Handlungen
Neben Herabwürdigungen sind verschiedene weitere Handlungen strafbar: zum Beispiel Propaganda oder Aufrufe zu Hass gegen Personen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung. Zudem darf künftig niemand einer Person aufgrund ihrer sexuellen Orientierung eine öffentlich angebotene Leistung verweigern. So dürfen etwa Restaurants Gäste nicht abweisen, weil diese homosexuell sind. Auch Hotels, Transportunternehmen, Schulen, Bibliotheken oder Kinos und Schwimmbäder dürfen keine Besucherinnen und Besucher aufgrund ihrer sexuellen Orientierung diskriminieren. Dabei spielt es keine Rolle, ob das diskriminierende Verhalten mündlich oder schriftlich, durch Worte oder mit Bildern und Gesten erfolgt.
Provokationen und Witze
Auch wenn die öffentliche Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung verboten ist, dürfen weiterhin kritische Meinungen geäussert werden. So kann auch künftig kontrovers diskutiert werden – wie zum Beispiel aktuell über die «Ehe für alle». Ebenso können religiöse Ansichten geäussert und verschiedene Wertvorstellungen thematisiert werden. Selbst provokative Bemerkungen, Karikaturen und Witze sind nicht diskriminierend und werden aufgrund der erweiterten Strafnorm nicht bestraft – solange sie nicht die Menschenwürde verletzen.
Schutz der ganzen Gruppe
Heute sind Personen nur indirekt vor Diskriminierung geschützt, nämlich ausschliesslich dann, wenn das diskriminierende Verhalten andere Gesetzesartikel verletzt (z. B. Ehrverletzung oder Körperverletzung). Das gilt zudem nur für Einzelpersonen – die Gruppe als Ganzes (z. B. «die Homosexuellen ») ist heute nicht geschützt. Mit der Erweiterung der Strafnorm wird der Schutz verbessert.
Strafbar in anderen Ländern
In mehreren europäischen Ländern ist die Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung bereits strafbar. Der Europarat und die UNO empfehlen der Schweiz die Stärkung des Schutzes gegen Diskriminierung.
(1) Art. 261bis des Strafgesetzbuches, SR 311.0; Art. 171c Abs. 1 des Militärstrafgesetzes, SR 321.0 (admin.ch > Bundesrecht > Systematische Rechtssammlung).
(2) Die Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes wurde in der Volksabstimmung vom 25. Sept. 1994 mit 54,6 % angenommen; BBl 1994 V 531 (admin.ch > Bundesrecht > Bundesblatt).
Quelle: Erläuterungen des Bundesrates (Bundeskanzlei), Kapitel «Im Detail»
- Wie lautete das Resultat der Abstimmung «Strafgesetzbuch und des Militärstrafgesetz (Diskriminierung und Aufruf zu Hass aufgrund der sexuellen Orientierung)»?
- Am 09.02.2020 wurde «Strafgesetzbuch und des Militärstrafgesetz (Diskriminierung und Aufruf zu Hass aufgrund der sexuellen Orientierung)» mit 1'414'160 Ja gegen 827'235 Nein angenommen. Die Stimmbeteiligung betrug 41.4%.
- Wie stimmten die Kantone über «Strafgesetzbuch und des Militärstrafgesetz (Diskriminierung und Aufruf zu Hass aufgrund der sexuellen Orientierung)» ab?
- Das stärkste Ja kam aus Waadt (80.2%), das stärkste Nein aus Appenzell Innerrhoden (45.9%).
- Wurde «Strafgesetzbuch und des Militärstrafgesetz (Diskriminierung und Aufruf zu Hass aufgrund der sexuellen Orientierung)» angenommen?
- «Strafgesetzbuch und des Militärstrafgesetz (Diskriminierung und Aufruf zu Hass aufgrund der sexuellen Orientierung)» wurde am 09.02.2020 landesweit angenommen.