Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Richtlinie (EU) 2017/853 zur Änderung der EU-Waffenrichtlinie (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands)
Stimmengewichtetes Resultat über 2'116 Gemeinden
Wollen Sie den Bundesbeschluss vom 28. September 2018 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Richtlinie (EU) 2017/853 zur Änderung der EU-Waffenrichtlinie (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) annehmen?
Ausgangslage
Das Schweizer Waffenrecht hat, wie auch dasjenige der EU, zum Ziel, Missbrauch von Waffen zu bekämpfen. Damit es den aktuellen Erfordernissen entspricht, muss das Waffenrecht bei Bedarf angepasst werden. Die EU hat ihre Waffenrichtlinie 2017 geändert. Die Schweiz als Mitglied im Verbund der Schengen- und der Dublin-Staaten will diese Änderung der EU-Waffenrichtlinie umsetzen. Gegen die Vorlage hat die «Interessengemeinschaft Schiessen Schweiz» das Referendum ergriffen. Bei einem Nein endet die Zusammenarbeit der Schweiz mit den Schengen- und Dublin-Staaten automatisch – es sei denn, die anderen Staaten und die EU-Kommission kommen der Schweiz entgegen.
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Die Vorlage
Neu sieht das Gesetz eine Pflicht zur Markierung aller wesentlichen Bestandteile einer Waffe vor. Das erleichtert es der Polizei, die Herkunft einer Waffe zu klären. Zudem wird der Informationsaustausch mit den anderen Schengen-Staaten verbessert. Die Schweizer Polizei erfährt so einfacher, wem im Ausland aus Sicherheitsgründen eine Waffe verweigert wurde. Vorgesehen sind auch punktuelle Anpassungen bei der Zulassung von halbautomatischen Waffen. Sturmgewehre können jedoch weiter direkt von der Armee übernommen werden. Auch die übrigen Bestimmungen sind so ausgestaltet, dass das traditionelle Schweizer Schiesswesen beibehalten werden kann.
Quelle: Erläuterungen des Bundesrates (Bundeskanzlei), Kapitel «In Kürze» · Offizielle Seite
Resultat nach Gemeinde
Ja-Anteil pro GemeindeStärkstes Ja
BFSResultat nach Gemeinde
Top 10| # | Gemeinde | Ja-Anteil | Kanton |
|---|---|---|---|
| 1 | Bern | 84.8% | BE |
| 2 | Ennetbaden | 84.5% | AG |
| 3 | Bogis-Bossey | 83.7% | VD |
| 4 | Lausanne | 82.4% | VD |
| 5 | Zürich | 82.3% | ZH |
| 6 | Jouxtens-Mézery | 81.5% | VD |
| 7 | Pully | 81.5% | VD |
| 8 | Lussy-sur-Morges | 80.7% | VD |
| 9 | Paudex | 80.7% | VD |
| 10 | Corseaux | 80.4% | VD |
Resultat nach Bezirk
Ja-Anteil pro Bezirk — die von BFS publizierten Bezirkszahlen; Kantone ohne Bezirke bleiben neutralResultat nach Bezirk
Bezirksresultate, wie vom BFS publiziert — Top 10 Ja / Top 10 Nein| # | Bezirk | Ja-Anteil | Kanton |
|---|---|---|---|
| 1 | Bezirk Zürich | 82.3% | ZH |
| 2 | District de Lausanne | 80.9% | VD |
| 3 | Wahlkreis Luzern-Stadt | 80.1% | LU |
| 4 | Bezirk Solothurn | 79.2% | SO |
| 5 | Wahlkreis St. Gallen | 74.8% | SG |
| 6 | District de la Riviera-Pays-d'Enhaut | 74.8% | VD |
| 7 | District de l'Ouest lausannois | 74.7% | VD |
| 8 | District de Nyon | 74.4% | VD |
| 9 | District de Lavaux-Oron | 74.4% | VD |
| 10 | Bezirk Meilen | 73.1% | ZH |
| # | Kanton | Ja-Anteil | Beteiligung | Gemeinden |
|---|---|---|---|---|
| 1 | Basel-Stadt | 75.0% | 60.1% | 3 |
| 2 | Genf | 72.8% | 51.7% | 45 |
| 3 | Neuenburg | 72.6% | 42.5% | 24 |
| 4 | Waadt | 71.5% | 48.8% | 300 |
| 5 | Zürich | 70.6% | 45.6% | 160 |
| 6 | Zug | 67.0% | 48.1% | 11 |
| 7 | Luzern | 65.9% | 46.1% | 79 |
| 8 | Appenzell Ausserrhoden | 64.3% | 43.7% | 20 |
| 9 | St. Gallen | 64.0% | 43.0% | 75 |
| 10 | Basel-Landschaft | 62.4% | 42.5% | 86 |
| 11 | Freiburg | 62.0% | 41.6% | 119 |
| 12 | Jura | 61.9% | 40.4% | 51 |
| 13 | Bern | 61.3% | 43.5% | 328 |
| 14 | Aargau | 59.4% | 42.9% | 196 |
| 15 | Thurgau | 59.1% | 42.5% | 80 |
| 16 | Schaffhausen | 59.0% | 67.5% | 26 |
| 17 | Solothurn | 58.8% | 44.8% | 104 |
| 18 | Wallis | 57.1% | 46.4% | 122 |
| 19 | Uri | 56.5% | 39.0% | 19 |
| 20 | Graubünden | 55.7% | 52.3% | 100 |
| 21 | Glarus | 55.6% | 37.2% | 3 |
| 22 | Nidwalden | 53.4% | 48.4% | 11 |
| 23 | Appenzell Innerrhoden | 52.9% | 37.1% | 5 |
| 24 | Obwalden | 51.7% | 47.6% | 7 |
| 25 | Schwyz | 51.6% | 46.2% | 30 |
| 26 | Tessin | 45.5% | 48.6% | 100 |
Standpunkte
Empfehlungen gemäss ErläuterungenEmpfehlung von Bundesrat und Parlament
EmpfehlungJa
Für Bundesrat und Parlament ist klar: Die Teilrevision bringt punktuelle Verbesserungen beim Schutz vor Waffenmissbrauch und nur administrative Änderungen für einen Teil der Schützinnen und Schützen. Sie gefährdet unsere Schiesstradition nicht. Und sie sichert die Zusammenarbeit mit den Schengen- und Dublin-Staaten.
Alle Argumente beider Seiten im Wortlaut: Erläuterungen des Bundesrates
Quelle: Erläuterungen des Bundesrates (Bundeskanzlei), Kapitel «In Kürze»
Empfehlung des Referendumskomitees
EmpfehlungNein
Laut dem Referendumskomitee verstösst die Übernahme der EU-Waffenrichtlinie gegen die Schweizer Verfassung. Zudem werde das Recht auf Waffenbesitz abgeschafft. Der traditionelle Schiesssport werde zu Grabe getragen. Gleichzeitig nütze die Neuerung im Kampf gegen Terrorismus und Kriminalität nichts.
Alle Argumente beider Seiten im Wortlaut: Erläuterungen des Bundesrates
Quelle: Erläuterungen des Bundesrates (Bundeskanzlei), Kapitel «In Kürze»
Abstimmung im Parlament
| Ja | Nein | Enthaltungen | |
|---|---|---|---|
| Nationalrat | 120 | 69 | 4 |
| Ständerat | 34 | 6 | 5 |
Quelle: Erläuterungen des Bundesrates (Bundeskanzlei), Kapitel «In Kürze». Wie in den Erläuterungen angegeben; weichen deren Sprachfassungen voneinander ab, gilt die Angabe, die mindestens zwei Sprachfassungen teilen.
Die Standpunkte sind die Kurzfassungen aus den offiziellen Erläuterungen des Bundesrates, wörtlich übernommen und von dieser Website weder gekürzt noch gewertet. Die vollständigen Argumente beider Seiten stehen in den verlinkten Erläuterungen.
Ausgangslage
Das Schweizer Waffenrecht will die Einwohnerinnen und Einwohner unseres Landes vor dem Missbrauch von Waffen schützen. Dieses Ziel steht seit 1993 in der Bundesverfassung.(1) Um das Ziel zu erreichen, passt die Schweiz ihr Waffenrecht an, wenn es erforderlich ist. Die Staaten der EU verfolgen dasselbe Ziel wie die Schweiz. Sie haben die EU-Waffenrichtlinie 2017 aktualisiert, nach mehrjährigen Arbeiten. Zuletzt haben sie auch Erkenntnisse aus Terroranschlägen in Paris, Brüssel und Kopenhagen berücksichtigt. Bei diesen Anschlägen wurden auch halbautomatische Waffen eingesetzt, die es erlauben, in kurzer Zeit eine grosse Zahl von Schüssen abzugeben. Deshalb enthält die geänderte Richtlinie unter anderem auch Bestimmungen über den Zugang zu solchen Waffen. Bundesrat und Parlament haben die Umsetzung der Richtlinie und damit eine entsprechende Teilrevision des Waffengesetzes beschlossen. Dagegen hat die «Interessengemeinschaft Schiessen Schweiz» das Referendum ergriffen.
Massnahmen gegen Waffenmissbrauch
Die Vorlage sieht verschiedene Massnahmen gegen Waffenmissbrauch vor. So sollen etwa alle wesentlichen Bestandteile von Waffen markiert werden müssen. Händler müssen alle Käufe und Verkäufe von Waffen und Bestandteilen dem kantonalen Waffenbüro elektronisch melden. Diese Massnahmen erleichtern es der Polizei, die Herkunft einer Waffe zu klären. Auch der Schwarzmarkt soll so besser bekämpft werden. Weiter wird der Informationsaustausch mit den anderen Schengen-Staaten verbessert. Die Schweizer Polizei erfährt so einfacher, wem im Ausland aus Sicherheitsgründen eine Waffe verweigert wurde. Sie oder er bekommt dann auch bei uns keine.
Ganzen Text anzeigen
Neue Regelung für halbautomatische Waffen
Mit der Teilrevision des Waffengesetzes werden namentlich halbautomatische Waffen mit einem grossen Magazin der Kategorie der verbotenen Waffen zugeordnet. Trotzdem dürfen solche Waffen weiterhin erworben und im Schiesssport eingesetzt werden. Statt eines Waffenerwerbsscheines ist eine Ausnahmebewilligung nötig. Ausnahmebewilligungen werden heute schon für Waffen der Kategorie der verbotenen Waffen ausgestellt.
Administrative Neuerungen
Für den Erwerb und den Besitz von halbautomatischen Waffen, namentlich für solche mit einem grossen Magazin, gibt es administrative Neuerungen: Sammler und Museen müssen künftig darlegen, wie sie die sichere Aufbewahrung garantieren. Zudem müssen sie ein Verzeichnis führen. Schützinnen und Schützen, die eine solche Waffe erwerben, müssen nach fünf und nach zehn Jahren nachweisen, dass sie Mitglied in einem Schützenverein sind oder regelmässig schiessen. Wer bereits eine solche Waffe besitzt, kann sie behalten. Er oder sie muss die Waffe aber innerhalb von drei Jahren beim kantonalen Waffenbüro melden – falls sie dort nicht schon registriert ist. Eine Gebühr dafür wird nicht erhoben. Ist die Waffe bereits registriert, muss man nichts tun.
Was nicht ändert
Die wesentlichen Voraussetzungen für einen Waffenerwerb ändern nicht. Wer sein Sturmgewehr nach dem Militärdienst erwerben will, kann dies weiterhin tun, ohne irgendwelche neuen Auflagen. Es werden keine medizinischen und psychologischen Tests eingeführt und kein Zwang, einem Verein anzugehören, wenn man eine Waffe erwerben will. Es wird auch kein zentrales Waffenregister geben. Für Jägerinnen und Jäger ändert sich ebenfalls nichts.
Schiesstradition unangetastet
Bei der Ausarbeitung der geänderten EU-Waffenrichtlinie standen etwa auch Bestimmungen zur Diskussion wie ein absolutes Verbot des Privatbesitzes automatischer und halbautomatischer Waffen oder eine Begrenzung der Anzahl Waffen, die man besitzen darf. Gemeinsam mit anderen Staaten konnte die Schweiz verhindern, dass solche weitergehenden Verpflichtungen in die Richtlinie aufgenommen wurden. Und bei der Umsetzung im Schweizer Waffenrecht schöpften Bundesrat und Parlament den Spielraum aus, den eine solche Richtlinie den einzelnen Staaten bietet – zugunsten der Waffenbesitzer und Sportschützen. Die Tradition des Schweizer Schiesswesens bleibt so unangetastet. Das Eidgenössische Schützenfest zum Beispiel, das Feldschiessen, das Obligatorische oder die Jungschützenkurse können weiter durchgeführt werden. Dasselbe gilt für lokale Traditionen wie das Zürcher Knabenschiessen, den «Grand Tir des Abbayes Vaudoises» oder den «Tiro Storico San Gottardo».
Was passiert bei einem Nein?
Wird das Waffenrecht nicht angepasst, könnte die Schweiz ihre Mitgliedschaft im Verbund der Schengen- und Dublin-Staaten verlieren (siehe Kasten «Die Schweiz und Schengen/Dublin»). Ein Wegfall der entsprechenden bilateralen Abkommen hätte eine ganze Reihe von Folgen für unser Land – in erster Linie für die Sicherheit, das Asylwesen, aber auch für den Grenzverkehr, den Tourismus und für die Volkswirtschaft als Ganzes. Polizei und Grenzwache hätten in diesem Fall keinen Zugriff mehr auf die Informations- und Fahndungssysteme von Schengen und Dublin, und sie würden viele Informationen nicht mehr automatisch bekommen. Die Schweiz müsste zudem wieder Asylgesuche von Menschen prüfen, deren Gesuch in einem europäischen Land bereits abgelehnt wurde. Europareisende müssten für einen Besuch der Schweiz neben dem Schengen-Visum extra ein zweites Visum für die Schweiz lösen. Im alltäglichen Grenzverkehr mit den Nachbarstaaten und an den Flughäfen würden wieder Personenkontrollen eingeführt, weil die Grenze zu den Nachbarstaaten zu einer «Schengen-Aussengrenze» würde. Laut einem Bericht des Bundesrates vom Februar 2018 (2) würde das die Schweizer Volkswirtschaft jährlich Milliarden kosten.
(1) Art. 107 Abs. 1 der Bundesverfassung; SR 101 ( admin.ch > Bundesrecht > Systematische Rechtssammlung).
(2) Die volkswirtschaftlichen und finanziellen Auswirkungen der Schengen-Assoziierung der Schweiz. Bericht des Bundesrates vom 21. Febr. 2018 in Erfüllung des Postulats 15.3896; parlament.ch > 15.3896 > Bericht in Erfüllung des parlamentarischen Vorstosses.
(3) Die Schengen-Zusammenarbeit umfasst grundsätzlich die EU-Staaten, wobei Grossbritannien und Irland nicht alle Schengen-Regelungen umsetzen. Vier weitere EU-Staaten (Bulgarien, Rumänien, Zypern, Kroatien) wenden die Schengen-Regelungen noch nicht vollständig an. Der Dublin-Raum umfasst sämtliche EU-Staaten. Dazu kommen die assoziierten Staaten – die Schweiz, Norwegen, Island und das Fürstentum Liechtenstein –, die als einzige Nicht-EU-Staaten die Schengen- und Dublin-Regelungen vollständig anwenden (Stand Febr. 2019). Alle diese Staaten haben die Waffenrichtlinie umzusetzen.
(4) Geregelt in Art. 7 des Abkommens vom 26. Okt. 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands; SR 0.362.31 ( admin.ch > Bundesrecht > Systematische Rechtssammlung).
Quelle: Erläuterungen des Bundesrates (Bundeskanzlei), Kapitel «Im Detail»
- Wie lautete das Resultat der Abstimmung «Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Richtlinie (EU) 2017/853 zur Änderung der EU-Waffenrichtlinie (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands)»?
- Am 19.05.2019 wurde «Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Richtlinie (EU) 2017/853 zur Änderung der EU-Waffenrichtlinie (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands)» mit 1'501'880 Ja gegen 854'274 Nein angenommen. Die Stimmbeteiligung betrug 45.5%.
- Wie stimmten die Kantone über «Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Richtlinie (EU) 2017/853 zur Änderung der EU-Waffenrichtlinie (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands)» ab?
- Das stärkste Ja kam aus Basel-Stadt (75.0%), das stärkste Nein aus Tessin (45.5%).
- Wurde «Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Richtlinie (EU) 2017/853 zur Änderung der EU-Waffenrichtlinie (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands)» angenommen?
- «Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Richtlinie (EU) 2017/853 zur Änderung der EU-Waffenrichtlinie (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands)» wurde am 19.05.2019 landesweit angenommen.